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  Home  >  Für Ärzte  >  Abrechnung  >  Quartalsinformationen  >  Umsatzsteuerpflicht

Umsatzsteuerpflicht bei Musterungs-, Tauglichkeits- und Verwendungsfähigkeitsuntersuchungen

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Im Rundschreiben Nr. 17/01 vom 18. Dezember 2001 sind die Ärzte Mecklenburg-Vorpommerns über die Neuregelungen hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht für ärztliche Leistungen informiert worden.

Vor diesem Hintergrund ist für die Verträge Bundeswehr, Bundesgrenzschutz und Zivildienst vorgesehen, diese Leistungen von dem ausführenden Vertragsarzt ab 1. Januar 2002 wegen der Umsatzsteuerpflicht direkt mit dem zuständigen Kostenträger abzurechnen, falls dieser die sogenannte "Kleinunternehmerregelung" (§ 19 Umsatzsteuergesetz) nicht in Anspruch nimmt. Der Überweisungsschein, der in solchen Fällen vom Arzt beim zuständigen Kostenträger einzureichen ist, soll zu diesem Zweck mit einem Stempelaufdruck "Umsatzsteuerpflichtige Leistungen" seitens der Kostenträger versehen werden. Kurative Leistungen sind hierbei nicht in Rechnung zu stellen. Damit der Vertragsarzt den Netto-Rechnungsbetrag ermitteln kann, ist für die Direktabrechnung der nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) erbrachten Leistungen für das laufende Jahr der Ersatzkassenpunktwert für die kurativen Leistungen des ersten Vorjahresquartals zur Rechnungslegung heranzuziehen.
Der entsprechende Punktwert ist aus den Abrechnungsunterlagen des jeweiligen Quartals ersichtlich. In Zweifelsfällen ist er bei der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern unter der Telefonnummer (0385) 7431-299 zu erfragen.
Für Fälle, in denen der Vertragsarzt die "Kleinunternehmerregelung" in Anspruch nimmt, verbleibt es bei der Abrechnung dieser Leistungen auf dem Überweisungsschein über die Kassenärztlichen Vereinigungen.

 

 

 

 

 

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