Im Rundschreiben Nr. 17/01 vom 18. Dezember 2001 sind die Ärzte
Mecklenburg-Vorpommerns über die Neuregelungen hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht für
ärztliche Leistungen informiert worden.
Vor diesem Hintergrund ist für die Verträge Bundeswehr, Bundesgrenzschutz und
Zivildienst vorgesehen, diese Leistungen von dem ausführenden Vertragsarzt ab 1. Januar
2002 wegen der Umsatzsteuerpflicht direkt mit dem zuständigen Kostenträger abzurechnen,
falls dieser die sogenannte "Kleinunternehmerregelung" (§ 19
Umsatzsteuergesetz) nicht in Anspruch nimmt. Der Überweisungsschein, der in solchen
Fällen vom Arzt beim zuständigen Kostenträger einzureichen ist, soll zu diesem Zweck
mit einem Stempelaufdruck "Umsatzsteuerpflichtige Leistungen" seitens der
Kostenträger versehen werden. Kurative Leistungen sind hierbei nicht in Rechnung zu
stellen. Damit der Vertragsarzt den Netto-Rechnungsbetrag ermitteln kann, ist für die
Direktabrechnung der nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) erbrachten Leistungen
für das laufende Jahr der Ersatzkassenpunktwert für die kurativen Leistungen des ersten
Vorjahresquartals zur Rechnungslegung heranzuziehen.
Der entsprechende Punktwert ist aus den Abrechnungsunterlagen des jeweiligen Quartals
ersichtlich. In Zweifelsfällen ist er bei der Kassenärztlichen Vereinigung
Mecklenburg-Vorpommern unter der Telefonnummer (0385) 7431-299 zu erfragen.
Für Fälle, in denen der Vertragsarzt die "Kleinunternehmerregelung" in
Anspruch nimmt, verbleibt es bei der Abrechnung dieser Leistungen auf dem
Überweisungsschein über die Kassenärztlichen Vereinigungen. |