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Nach § 1 Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte ZV) führen die
Kassenärztlichen Vereinigungen das Arztregister.
Das Arztregister erfaßt Ärzte und Psychotherapeuten
- die die Voraussetzungen zur Eintragung erfüllen und ihre Eintragung beantragt haben
- zugelassene Ärzte und Psychotherapeuten
- angestellte Ärzte in zugelassenen ärztlich geleiteten Einrichtungen gemäß § 311 SGB
V.
Das Arztregister enthält Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit,
soweit sie für die Zulassung von Bedeutung sind.
Die Eintragung erfolgt auf Antrag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der
Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen
Wohnsitz hat.
Verläßt er den Zuständigkeitsbereich der Kassenärztlichen Vereinigung, kann er sich in
das jeweils zuständige Arztregister umschreiben lassen.
Hat der Antragsteller keinen deutschen Wohnsitz, so hat er das Recht der Wahl unter allen
Arztregistern.
Die Kassenärztliche Vereinigung nimmt von Amts wegen eine Umschreibung des Arztregisters
vor, wenn der Arzt außerhalb des Registerbereiches zugelassen wird.
Grundsätzlich sind die Nachweise in Urschrift vorzulegen, nur ausnahmsweise können
amtlich beglaubigte Abschriften vorgelegt werden.
Mit der Arztregistereintragung werden besondere Rechte begründet, wie die
außerordentliche Mitgliedschaft in der Kassenärztlichen Vereinigung und damit das Recht
auf Eintragung in die Warteliste eines wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereichs.
Voraussetzungen für die Eintragung nach § 95 a und 95 c Sozialgesetzbuch (SGB) V
- Approbation als Arzt oder Psychotherapeut
- der erfolgreiche Abschluß entweder einer allgemein medizinischen Weiterbildung oder
einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer
entsprechenden Gebietsbezeichnung
- für Psychotherapeuten gilt der Fachkundenachweis in einem Richtlinienverfahren
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