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Zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung haben die Kassenärztlichen Vereinigungen auf der Grundlage von § 99 Sozialgesetzbuch (SGB) V im Einvernehmen mit den Landesverbänden
der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen sowie im Benehmen mit den
zuständigen Landesbehörden auf Landesebene einen Bedarfsplan aufzustellen und diesen der
Entwicklung anzupassen.
Als Rechtsgrundlage dienen dazu die Bedarfsplanungs-Richtlinien für Ärzte. Beratungs-und
Entscheidungsgremium für die Bedarfsplanung ist der Landesausschuß Ärzte/Krankenkassen.
Die zum 1.1.1977 eingeführte Bedarfsplanung bezweckt, den Bürgern in zumutbarer
Entfernung eine bedarfsgerechte ärztliche Versorgung bereitzustellen. Sie bildet auch die
Grundlage für die Beratung von Ärzten/Psychotherapeuten, die zur Teilnahme an der
vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Versorgung bereit sind. Die Kassenärztlichen
Vereinigungen wirken darauf hin, dass die Interessenten bei der Wahl ihres
Vertragsarztsitzes auf die sich aus den Bedarfsplänen ergebenden Versorgungsbedürfnisse
Rücksicht nehmen.
Der Landesausschuß ist gesetzlich verpflichtet, bei bestehender oder drohender
Unterversorgung geeignete Maßnahmen einzuleiten.
Eine Unterversorgung liegt vor, wenn in bestimmten Planungsbereichen Vertragsarztsitze
nicht nur vorübergehend nicht besetzt werden können und dadurch eine unzumutbare
Erschwernis in der Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen eintritt. In Fällen einer
Überversorgung hat der Landesausschuß gemäß § 101 SGB V Zulassungsbeschränkungen
anzuordnen.
Überversorgung liegt vor, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10
Prozent überschritten ist. |
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