Die Ermächtigung ist eine bedarfsabhängige Teilnahmeform an der
vertragsärztlichen Versorgung, wenn die Sicherstellung nicht durch niedergelassene
Ärzte ausreichend gewährleistet ist.
Es müssen also Versorgungslücken bestehen, die nur durch eine Ermächtigung zu
schließen sind.
Die Ermächtigung umfaßt keine Notfallbehandlungen.
Ermächtigungen nach Vollendung des 55.Lebensjahres sind ausgeschlossen. Der
Zulassungsausschuß als autonomer Entscheidungsträger ist nur berechtigt, auf der
Grundlage der Zulassungsverordnung/Ärzte Ermächtigungen zu erteilen, wenn nach
vorangegangener Bedarfsprüfung Defizite festgestellt wurden:
- Danach können die Zulassungsgremien auf der Grundlage von § 31
Ärzte-Zulassungsverordnung (ÄrzteZV) Ärzte oder in besonderen Fällen
ärztlich geleitete Einrichtungen ermächtigen, sofern dies notwendig ist, um
a) eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung abzuwenden,
b) einen begrenzten Personenkreis zu versorgen
( z.B. Rehabilitanden in einer Rehabilitationseinrichtung oder Beschäftigte eines
abgelegenen oder vorübergehenden Betriebes)
- Nach § 116 Sozialgesetzbuch (SGB) V i.V.m. § 31a Ärzte ZV können
Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung ermächtigt werden, soweit und solange
eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen
Untersuchungs- u. Behandlungsmethoden nicht sichergestellt ist.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen können auf der Grundlage von § 31 Abs.3
Ärzte ZV Ärzte ohne Approbation ermächtigen, wenn sie über eine entsprechende
Berufserlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung verfügen und diese Ermächtigung der
Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung dient.
Sonstige Ermächtigungen auf der Grundlage des
Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) und Bundesmantelvertrages-Ärzte/Ersatzkassen (EKV)
§ 5 Abs.2 Nr.1 BMV-Ä, § 9 Abs.2 BMV-Ä/ EKV
Die Zulassungsausschüsse können ohne Bedarfsprüfung für folgende Leistungsbereiche
ermächtigen:
- Zytologische Diagnostik von Krebserkrankungen, wenn der Arzt oder die Einrichtung
mindestens 6000 Untersuchungen jährlich in der Exfoliativ-Zytologie durchführt und
regelmäßig die zum Erwerb der Fachkunde in der zytologischen Diagnostik notwendigen
eingehenden Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt,
- ambulante Untersuchungen und Beratungen zur Planung der Geburtsleitung im Rahmen der
Mutterschaftsvorsorge gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen.
§ 6 BMV-Ä, § 10 BMV-Ä/ EKV
regelt die Ermächtigung von Fachzahnärzten für Kieferchirurgie und Fachzahnärzten
für theoretisch-experimentelle Fachrichtungen der Medizin.
§ 7 BMV-Ä, § 11 BMV-Ä/ EKV
regelt die Ermächtigung von Fachwissenschaftlern
§ 8 BMV-Ä, § 12 BMV-Ä/ EKV
regelt die Ermächtigung von Ärzten aus Mitgliedsstaaten der Europäischen
Gemeinschaften (EG) zur Erbringung von Dienstleistungen |