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  Home  >  Für Ärzte  >  Praxisservice  >  Zulassungsfragen  >  Weiter- und Fortbildung bei der KVMV  >  Fortbildungsverpflichtung

Fortbildungsverpflichtung gemäß § 95 d SGB V

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Hinweise zu Fristen und Bedingungen für den Fortbildungsnachweis sowie Ansprechpartner

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) werden sowohl Vertragsärzte als auch Fachärzte im Krankenhaus zur Fortbildung verpflichtet und es wird darin die Nachweispflicht geregelt. In § 95 d SGB V sind die Bestimmungen für Vertragsärzte festgelegt.
Das Gesetz sieht für vertragsärztlich tätige Ärzte, Psychotherapeuten und Fachwissenschaftler der Medizin Sanktionen vor, die von der Honorarkürzung bis zum Entzug der Zulassung reichen können, wenn die vom Gesetzgeber geforderte Fortbildung nicht bis zum 30. Juni 2009 nachgewiesen wird. Gleiche Regeln gelten auch für angestellte Ärzte eines medizinischen Versorgungszentrums oder eines Vertragsarztes. Die Fortbildungszertifikate der Ärztekammern/Psychotherapeutenkammern gelten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung als Nachweis über die erforderliche Fortbildung.


Spätestens am 30. Juni 2009 müssen demnach alle Vertragsärzte (einschließlich ermächtigter Ärzte) und Vertragspsychotherapeuten, die am 30. Juni 2004 bereits vertragsärztlich tätig waren, gemäß § 95 d SGB V den Nachweis gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung erbracht haben, dass sie sich im zurückliegenden Fünfjahreszeitraum kontinuierlich weitergebildet haben.
Bei Vertragsärzten/Vertragspsychotherapeuten und ermächtigten Ärzten, die nach dem 1. Juli 2004 die vertragsärztliche Tätigkeit aufgenommen haben, beginnt mit Aufnahmedatum der Nachweiszeitraum von fünf Jahren.

Beispiele:

Niederlassung ab 1. Januar 2006;
--> Ende des ersten Nachweiszeitraumes: 31. Dezember 2010

Anstellung ab 1. Juli 2007
--> Ende der ersten Nachweispflicht: 30. Juni 2012

Wird die vertragsärztliche Tätigkeit unterbrochen bzw. ruht die Zulassung, verlängert sich der Fünfjahreszeitraum entsprechend.

Die geforderten 250 Punkte innerhalb von fünf Jahren bedingen weder eine Mindestpunktzahl noch eine maximal anrechenbare Punktezahl pro Jahr. Die Zusammenstellung der Themen besuchter Veranstaltungen liegt ebenso im Verantwortungsbereich jeder Ärztin und jeden Arztes wie die gewählte Fortbildungsmethode. Für Fachärzte im Krankenhaus gelten nach Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses ab 1. Januar 2006 abweichende Vorgaben. Obergrenzen für die Anrechenbarkeit z. B. interaktiver, online-gestützter Fortbildung wurden durch Beschluss des Deutschen Ärztetages abgeschafft.

Der Nachweis über die Fortbildung ist durch entsprechende Fortbildungszertifikate der Kammern der Ärzte sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten anhand eines fünfjährigen Fortbildungszertifikates oder aber zweier dreijähriger Fortbildungszertifikate zu erbringen.

Ausnahme:
Ist man im Besitz von nur einem dreijährigen Fortbildungszertifikat und kann jedoch weitere 100 Fortbildungspunkte bei der Kammer nachweisen, dann besteht auch die Möglichkeit, sich von dieser eine entsprechende Bestätigung ausstellen zu lassen. Die Bestätigung kann mit dem amtlich beglaubigten dreijährigen Zertifikat im Original eingereicht werden. Der Nachweispflicht gemäß § 95d SBV wurde dann ebenfalls Genüge getan.

Wenn man schon jetzt im Besitz von Fortbildungszertifikaten ist, sollten diese bitte bei der Kassenärztlichen Vereinigung M-V eingereicht werden.

Ist jemand noch nicht im Besitz von Fortbildungszertifikaten, dann wird empfohlen, sich schnellstmöglich mit der zuständigen Kammer in Verbindung zu setzen.

Kontaktdaten:

  • Ärztekammer M-V, Rostock,
    Referat Fortbildung,
    Christine Mertink, Tel.: 0381/4928041
    Christine Evers, Tel.: 0381/4928042
  • Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer, Leipzig,
    M.A., M.S. (USA) Andrea Mrazek (Präsidentin)
    Tel.: 0341/4624320
  • Zahnärztekammer M-V, Schwerin
    Christiane Höhn, Tel.:0385/5910813
Alle Nachweise müssen im Original bzw. in amtlich beglaubigter Form eingereicht werden.
    
  • Ansprechpartner bei der KVMV,
    Grit Liborius, Tel.: 0385/7431-365
    Nicole Lepinat, Tel.: 0385/7431-168,
    Abteilung Sicherstellung
    Neumühler Str. 22
    19057 Schwerin
 

250 Fortbildungspunkte in fünf Jahren können erbracht werden durch:

  • Präsenzveranstaltungen wie Kurse, Seminare, Workshops, Fallkonferenzen, Qualitätszirkel, Balintgruppen, Supervision...
    (eine Fortbildungseinheit = 45 Minuten = 1 Punkt)
  • Selbststudium
    (10 Punkte pro Jahr = 50 Punkte in fünf Jahren, ohne Nachweis)
  • Kongresse und Veranstaltungen im In- und Ausland
    (max. 8 Punkte/Tag)
  • bestätigte Hospitationen (max. 8 Punkte pro Tag)
  • online- und mediengestützte CME-Angebote
  • aktive Referententätigkeit (2 Punkte pro Stunde)

Der Antrag auf Erteilung eines Fortbildungszertifikates ist jeweils bei der entsprechenden Kammer zu stellen.

 

 

 

 

 

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