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Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) werden
sowohl Vertragsärzte als auch Fachärzte im Krankenhaus zur Fortbildung verpflichtet und
es wird darin die Nachweispflicht geregelt. In § 95 d SGB V sind die Bestimmungen für
Vertragsärzte festgelegt.
Das Gesetz sieht für vertragsärztlich tätige Ärzte, Psychotherapeuten und
Fachwissenschaftler der Medizin Sanktionen vor, die von der Honorarkürzung bis zum Entzug
der Zulassung reichen können, wenn die vom Gesetzgeber geforderte Fortbildung nicht bis
zum 30. Juni 2009 nachgewiesen wird. Gleiche Regeln gelten auch für angestellte Ärzte
eines medizinischen Versorgungszentrums oder eines Vertragsarztes. Die
Fortbildungszertifikate der Ärztekammern/Psychotherapeutenkammern gelten gegenüber der
Kassenärztlichen Vereinigung als Nachweis über die erforderliche Fortbildung.
Spätestens am 30. Juni 2009 müssen demnach alle Vertragsärzte (einschließlich
ermächtigter Ärzte) und Vertragspsychotherapeuten, die am 30. Juni 2004 bereits
vertragsärztlich tätig waren, gemäß § 95 d SGB V den Nachweis gegenüber ihrer
Kassenärztlichen Vereinigung erbracht haben, dass sie sich im zurückliegenden
Fünfjahreszeitraum kontinuierlich weitergebildet haben.
Bei Vertragsärzten/Vertragspsychotherapeuten und ermächtigten Ärzten, die nach dem 1.
Juli 2004 die vertragsärztliche Tätigkeit aufgenommen haben, beginnt mit Aufnahmedatum
der Nachweiszeitraum von fünf Jahren. Beispiele:
Niederlassung ab 1. Januar 2006;
--> Ende des ersten Nachweiszeitraumes: 31. Dezember 2010
Anstellung ab 1. Juli 2007
--> Ende der ersten Nachweispflicht: 30. Juni 2012
Wird die vertragsärztliche Tätigkeit unterbrochen bzw. ruht die Zulassung,
verlängert sich der Fünfjahreszeitraum entsprechend.
Die geforderten 250 Punkte innerhalb von fünf Jahren bedingen weder eine Mindestpunktzahl
noch eine maximal anrechenbare Punktezahl pro Jahr. Die Zusammenstellung der Themen
besuchter Veranstaltungen liegt ebenso im Verantwortungsbereich jeder Ärztin und jeden
Arztes wie die gewählte Fortbildungsmethode. Für Fachärzte im Krankenhaus gelten nach
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses ab 1. Januar 2006 abweichende Vorgaben.
Obergrenzen für die Anrechenbarkeit z. B. interaktiver, online-gestützter Fortbildung
wurden durch Beschluss des Deutschen Ärztetages abgeschafft.
Der Nachweis über die Fortbildung ist durch entsprechende Fortbildungszertifikate der
Kammern der Ärzte sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten anhand eines fünfjährigen Fortbildungszertifikates oder
aber zweier dreijähriger Fortbildungszertifikate zu erbringen.
Ausnahme:
Ist man im Besitz von nur einem dreijährigen Fortbildungszertifikat und kann jedoch
weitere 100 Fortbildungspunkte bei der Kammer nachweisen, dann besteht auch die
Möglichkeit, sich von dieser eine entsprechende Bestätigung ausstellen zu lassen. Die
Bestätigung kann mit dem amtlich beglaubigten dreijährigen Zertifikat im Original
eingereicht werden. Der Nachweispflicht gemäß § 95d SBV wurde dann ebenfalls Genüge
getan.
Wenn man schon jetzt im Besitz von Fortbildungszertifikaten ist, sollten diese bitte bei
der Kassenärztlichen Vereinigung M-V eingereicht werden.
Ist jemand noch nicht im Besitz von Fortbildungszertifikaten, dann wird empfohlen, sich
schnellstmöglich mit der zuständigen Kammer in Verbindung zu setzen.
Kontaktdaten: |
- Ärztekammer M-V, Rostock,
Referat Fortbildung,
Christine Mertink, Tel.: 0381/4928041
Christine Evers, Tel.: 0381/4928042
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- Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer, Leipzig,
M.A., M.S. (USA) Andrea Mrazek (Präsidentin)
Tel.: 0341/4624320
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- Zahnärztekammer M-V, Schwerin
Christiane Höhn, Tel.:0385/5910813
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Alle Nachweise müssen im Original bzw. in amtlich beglaubigter Form eingereicht
werden.
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- Ansprechpartner bei der KVMV,
Grit Liborius, Tel.: 0385/7431-365
Nicole Lepinat, Tel.: 0385/7431-168,
Abteilung Sicherstellung
Neumühler Str. 22
19057 Schwerin
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| 250 Fortbildungspunkte in fünf Jahren können erbracht werden durch:
- Präsenzveranstaltungen wie Kurse, Seminare, Workshops, Fallkonferenzen,
Qualitätszirkel, Balintgruppen, Supervision...
(eine Fortbildungseinheit = 45 Minuten = 1 Punkt)
- Selbststudium
(10 Punkte pro Jahr = 50 Punkte in fünf Jahren, ohne Nachweis)
- Kongresse und Veranstaltungen im In- und Ausland
(max. 8 Punkte/Tag)
- bestätigte Hospitationen (max. 8 Punkte pro Tag)
- online- und mediengestützte CME-Angebote
- aktive Referententätigkeit (2 Punkte pro Stunde)
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Der Antrag auf Erteilung eines Fortbildungszertifikates ist jeweils bei der
entsprechenden Kammer zu stellen. |
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