Die Zulassung ist der umfassende statusbegründete Akt für die
Berufsausübung des Arztes/Psychotherapeuten im System der vertragsärztlichen Versorgung.
Gesetzliche Grundlage ist das Sozialgesetzbuch und die Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte ZV).
Mit der Zulassung erwirbt der Arzt/Psychotherapeut die Zuständigkeit für die ambulante
ärztliche/psychotherapeutische Versorgung der Versicherten , somit ein Versorgungsrecht
und eine Versorgungspflicht in der vertragsärztlichen Versorgung.
Die Zulassung bewirkt die ordentliche Mitgliedschaft in der Kassenärztlichen Vereinigung.
Die Antragstellung erfolgt beim zuständigen Zulassungsausschuß Ärzte/Krankenkassen nach
den gesetzlichen Bestimmungen.
Erfüllt der Antragsteller die in § 95 Sozialgesetzbuch (SGB) V genannten Voraussetzungen
und stehen Zulassungsbeschränkungen dem Antrag nicht entgegen, besteht ein Rechtsanspruch
auf die Zulassung.
Zulassungen von Ärzten o. Psychotherapeuten, die das 55.Lebensjahr vollendet haben, sind
grundsätzlich ausgeschlossen. Der Zulassungsausschuß kann in Ausnahmefällen von dieser
Regel abweichen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
Ungeeignet für die Zulassung ist ein Arzt/Psychotherapeut mit geistigen oder sonstigen in
der Person liegenden schwerwiegenden Mängeln, insbesondere Antragsteller, die innerhalb
der letzten 5 Jahre vor Antragstellung rauschgiftsüchtig oder trunksüchtig waren.
Für die Ausübung einer vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Tätigkeit ist auch
derjenige Antragsteller ungeeignet, der wegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder
anderer nichtehrenamtlicher Tätigkeit für die Versorgung der Versicherten nicht im
erforderlichen Maße zur Verfügung steht.
Die Zulassung erfolgt in dem Fachgebiet, für das eine Qualifikation nachgewiesen wurde
und für den Ort der Niederlassung.
Die Zulassung kann auf Beschluß des Zulassungsausschusses zum Ruhen gebracht werden, wenn
der Arzt/Psychotherapeut seine Tätigkeit nach erfolgter Zulassung nicht aufnimmt oder
nicht ausübt, aber ihre Aufnahme in angemessener Frist zu erwarten ist.
Die Zulassung endet durch Entziehung, Verzicht, mit dem Wegzug aus dem
Zuständigkeitsbereich des Zulassungsausschusses und mit dem Tod.
Die Zulassung endet am Ende des Kalendervierteljahres, in dem der
Vertragsarzt/-psychotherapeut sein 68. Lebensjahr vollendet. |