

|
 |
 |
Seit dem 10. November 2009 ist die geänderte Meldeverordnung
zur Neuen Influenza in Kraft getreten. Danach wurde die bestehende ärztliche Meldepflicht
für Verdachtsfälle und Erkrankungsfälle aufgehoben und es besteht ab sofort eine
ärztliche Meldepflicht nur noch für Todesfälle, wenn im zeitlichen Zusammenhang
eine Infektion mit Neuer Influenza A(H1N1) nachgewiesen wurde.
Die Meldepflicht für Labore für bestätigte Infektionen gemäß § 7
Infektionsschutzgesetz bleibt davon unberührt bestehen.
Ergänzend zu den Meldepflichten nach der geänderten Verordnung wird darum gebeten, bei
Hinweisen auf Häufungen in Gemeinschaftseinrichtungen sowie bei Hinweisen auf schwere
Verläufe der Neuen Influenza A(H1N1) das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.
|
- Meldepflicht für Schweinegrippe nur noch bei Todesfällen (Rundschreiben der KBV inkl.
geänderter Meldeverordnung)
|
170 kB |
|
 |
|