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Um Anträgen auf Sonstigen Schaden bei der Verordnung von Hilfsmitteln
vorzubeugen sind die Hilfsmittelrichtlinien strikt zu beachten (siehe KV-Journal 2/2003).
Der AOK M-V sind bei der Durchsicht von Hilfsmittelrezepten wiederholt folgende
Verordnungsfehler aufgefallen:
- Die Verordnung von sogenannten Pflegehilfsmitteln hat nicht zu Lasten der Krankenkasse
zu erfolgen. Bei Begriffsbestimmungen hilft Ihnen die entsprechende Krankenkasse.
- Die Verordnung hat unter Nennung der Diagnose zu erfolgen.
Beispiel: Die Verordnung einer Anziehhilfe für Kompressionsstrümpfe unter der Diagnose
tiefe Beinvenenthrombose, Varikosis stünde in keinem direkten Zusammenhang. Die
Krankenkasse würde hier im konkreten Einzelfall die Diagnose bewegungseinschränkende
Grunderkrankung erwarten.
- Stempel, Aufkleber oder ein im Vorfeld, im Sinne eines Stempels gestaltetes Rezept sind
nicht zulässig.
- Es ist nicht korrekt, ein konkretes Produkt mit Namen zu benennen.
- Verordnungen von Hilfsmitteln und Arzneimitteln zusammen auf dem Muster 16 sind
unzulässig.
Beispiel: Blutzuckerteststreifen (gelten als Arzneimittel) in Verbindung mit PEN-Nadeln.
Hier besteht u.a. die Gefahr, dass Hilfsmittel zu Lasten der Arzneimittelrichtgröße
gebucht werden.
- Falsche Kennzeichnung der Zuzahlungsbefreiung.
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