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  Home  >  Für Ärzte  >  Praxisservice  >  Medizinische Beratung  >  Hilfsmittel  >  Hinweise zu den Hilfsmittelrichtlinien  >  Drohende Anträge auf Sonstigen Schaden bei Hilfsmitteln

Drohende Anträge auf Sonstigen Schaden bei Hilfsmitteln

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Um Anträgen auf Sonstigen Schaden bei der Verordnung von Hilfsmitteln vorzubeugen sind die Hilfsmittelrichtlinien strikt zu beachten (siehe KV-Journal 2/2003). Der AOK M-V sind bei der Durchsicht von Hilfsmittelrezepten wiederholt folgende Verordnungsfehler aufgefallen:

  1. Die Verordnung von sogenannten Pflegehilfsmitteln hat nicht zu Lasten der Krankenkasse zu erfolgen. Bei Begriffsbestimmungen hilft Ihnen die entsprechende Krankenkasse.
  2. Die Verordnung hat unter Nennung der Diagnose zu erfolgen.
    Beispiel: Die Verordnung einer Anziehhilfe für Kompressionsstrümpfe unter der Diagnose tiefe Beinvenenthrombose, Varikosis stünde in keinem direkten Zusammenhang. Die Krankenkasse würde hier im konkreten Einzelfall die Diagnose bewegungseinschränkende Grunderkrankung erwarten.
  3. Stempel, Aufkleber oder ein im Vorfeld, im Sinne eines Stempels gestaltetes Rezept sind nicht zulässig.
  4. Es ist nicht korrekt, ein konkretes Produkt mit Namen zu benennen.
  5. Verordnungen von Hilfsmitteln und Arzneimitteln zusammen auf dem Muster 16 sind unzulässig.
    Beispiel: Blutzuckerteststreifen (gelten als Arzneimittel) in Verbindung mit PEN-Nadeln. Hier besteht u.a. die Gefahr, dass Hilfsmittel zu Lasten der Arzneimittelrichtgröße gebucht werden.
  6. Falsche Kennzeichnung der Zuzahlungsbefreiung.

 

 

 

 

 

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