In das Pflegehilfsmittelverzeichnis wurden Inkontinenzprodukte nicht mit aufgenommen.
Diese Hilfsmittel sind deshalb sowohl Leistung der gesetzlichen Krankenkassen als auch
Hilfsmittel im Rahmen der Pflegeversicherung. Als Pflegehilfsmittel kommen
Inkontinenzprodukte jedoch auch nur in Betracht, wenn sie der Erleichterung der Pflege
dienen. Eine ärztliche Verordnung auf Muster 16 darf hierfür nicht ausgestellt werden.
Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Versicherter an einer Blasenschwäche durch
altersbedingtes Erschlaffen der Muskulatur sowie des Bindegewebes leidet und durch
Probleme in seiner Fortbewegung nicht schnell genug eine Toilette aufsuchen kann. In
diesen Fällen muss der Versicherte die Inkontinenzprodukte selbst kaufen (ohne Rezept)
und die Rechnung zur Erstattung bei der Pflegekasse einreichen. Erstattet werden jedoch
für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, insgesamt nur maximal 60,00 DM je
Monat (Stand: Juli 1997). Die darüber hinausgehenden Kosten sind vom Pflegebedürftigen
selbst zu zahlen, sofern er noch im eigenen Haushalt lebt. In einer Pflegeeinrichtung
werden Kosten für Pflegemittel grundsätzlich von der Pflegekasse nicht gesondert
vergütet, in diesen Fällen sind die Kosten Bestandteil des Heimentgeltes.
Noch eine Anmerkung zum Thema Krankenunterlagen. Sie sind in aller Regel keine Leistung
der gesetzlichen Krankenkassen. Im Rahmen der Gewährung von Leistungen aus der
Pflegekasse werden sie im häuslichen Bereich durch die Pflegekasse bezuschusst. In
Pflegeeinrichtungen sind sie Bestandteil des Entgelts der Pflegekasse.
Sollten auch nach dieser Veröffentlichung Fragen offen bleiben, nehmen unsere
Mitarbeiterinnen aus dem Gesundheitspartnerservice diese gern entgegen und werden sie
selbstverständlich beantworten. Waltraut Miller
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