Nachdem wir im Heft 11/02 bereits erste Hinweise zu
Hilfsmittel-Verordnungen und zu den Produktgruppen gegeben haben, möchten wir aus
gegebenem Anlaß nochmals auf einige allgemeine Verordnungsgrundsätze hinweisen.
Gemäß Bundesmantelvertrag - Ärzte (BMV-Ä) § 15 unterliegen die Verordnungen der
persönlichen Leistungserbringung. Im Abschnitt 2 heißt es dazu: Verordnungen
dürfen vom Vertragsarzt nur ausgestellt werden, wenn er sich persönlich vom
Krankheitszustand des Patienten überzeugt hat oder wenn ihm der Zustand aus der laufenden
Behandlung bekannt ist. Hiervon darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen
werden.
Hierzu gehört auch, dass ein Hilfsmittel nicht nachträglich auf Bitte eines
Versicherten, welcher dieses bereits geliefert bekommen hat, ausgestellt werden darf oder
gar ein Blankorezept an eine Lieferfirma gegeben wird. Im abweichenden Einzelfall
empfiehlt sich eine Rücksprache bei der jeweiligen Krankenkasse. Zu einer Gesprächsnotiz
mit Benennung des Ansprechpartners sei geraten.
Folgende bezug nehmende Regelungen aus dem Bundesmantelvertrag - Ärzte (BMV-Ä) und den
Hilfsmittel-Richtlinien sind in diesem Zusammenhang besonders zu beachten:
BMV-Ä § 30
Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln
Abs. 4 Änderungen und Ergänzungen der Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln
bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe.
Abs. 7 Verlangt ein in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter die Verordnung
von Heilmitteln oder Hilfsmitteln, die für die Behandlung oder Versorgung nicht notwendig
sind, ist die Verordnung auf einem Privatrezept vorzunehmen. Die Verwendung des
Vertragsarztstempels auf diesem Privatrezept ist nicht zulässig.
Abs. 10 Die Versicherten sind sowohl von der Krankenkasse allgemein als auch von dem
verordnenden Arzt im konkreten Fall darüber aufzuklären, dass der Versicherte die Kosten
für nicht verordnungsfähige Heilmittel und Hilfsmittel selbst zu tragen hat.
Hilfsmittel-Richtlinien
III. Allgemeine Verordnungsgrundsätze
Abs. 19 Der Kassenarzt soll sich vergewissern, ob das abgegebene Hilfsmittel seiner
Verordnung entspricht und den vorgesehenen Zweck erfüllt, insbesondere dann, wenn es
individuell angefertigt oder zugerichtet wurde.
Abs. 23 Der Kassenarzt soll Art und Umfang der Verordnung in seinen Behandlungsunterlagen
aufzeichnen.
IV. Inhalt der Verordnung
Abs. 24 Die Kassenärzte sind gehalten, die Verordnung von Hilfsmitteln sorgfältig und
leserlich auszustellen. Die Verordnungen sind auf den vereinbarten Vordruckmustern
vorzunehmen. Die Verwendung von Stempeln ist nicht zulässig.
V. Informationspflicht
Abs. 29 Gegenüber Verordnungswünschen der Versicherten ist Zurückhaltung geboten.
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