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Aufgrund von gesetzlichen Neuregelungen dürfen Hilfsmittel an Versicherte nur auf der
Grundlage von Verträgen nach § 127 SGB V abgegeben werden. Die AOK MV hat in einem
Schreiben über den Abschluss von Verträgen mit verschiedenen Leistungserbringern zur
Versorgung der Versicherten mit enteraler Ernährung (einschließlich Technik und
Verbandmittel) ab dem 1. Februar 2008 für alle laufenden Versorgungsfälle als auch für
Neufälle informiert. Die Versicherten wurden durch die AOK entsprechend darauf
hingewiesen. Weiterhin wurde die KVMV von der BARMER über Verträge nach §127 SGB V für
die Versorgung von Versicherten im Bereich saugender Inkontinenzhilfen ebenfalls zum 1.
Februar 2008 informiert. Stand: Februar 2008
(aus Journal der KVMV, Februar 2008, S.18)
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weitere bisher veröffentlichte Bezugsquellen: |
- Vertragspartner der AOK für wirtschaftliche Bezugsquellen von Systemen zur Schlafapnoebehandlung (CPAP*) (Stand: 01.05.2008)
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- Vertragspartner der AOK M-V für wirtschaftliche Bezugsquellen von
aufsaugenden Inkontinenzprodukten (Stand:21.07.2008)
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- Vertragspartner der Barmer für wirtschaftliche Bezugsquellen von
aufsaugenden Inkontinenzprodukten (Stand:01.02.2008)
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16
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- Vertragspartner der AOK M-V für wirtschaftliche Bezugsquellen von
enteraler Ernährung (Stand:28.01.2008)
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