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  Home  >  Für Ärzte  >  Praxisservice  >  Medizinische Beratung  >  Impfung  >  Allgemeine Hinweise  >  Neue SiR

Wer darf impfen?

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Neue Schutzimpfungs-Richtlinie

Nach dem Wettbewerbsstärkungsgesetz (WSG) werden Schutzimpfungen Pflichtleistungen der Krankenkassen und Krankenkassen müssen ab dem 1. Juli 2007 diese präventiven Leistungen bezahlen.
Eine entsprechende Schutzimpfungs-Richtlinie (SiR) hat der Gemeinsame Bundesausschuss zum 1. Juli 2007 beschlossen, die aber vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziales mit Auflagen versehen worden ist. Gründe sind neben geforderten Anpassungen zu Influenza-Indikationsimpfungen bei intensiven Epidemien auch die Klarstellung der Qualifikationsvoraussetzungen der impfenden Ärzte nach § 10 der SiR.
Um nach neuer SiR einer eventuellen Einschränkung des Kreises potentieller Leistungserbringer im Rahmen des Berufsrechts vorzubeugen, hat die Landesärztekammer gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung festgelegt, dass der Beschluss der Ärztekammer M-V vom 1. April 2000 zur Vornahme von Schutzimpfungen in Mecklenburg Vorpommern weiterhin Gültigkeit hat.
Demnach dürfen alle Ärzte in Mecklenburg-Vorpommern die Schutzimpfungen gemäß STIKO (mit Ausnahme der Gelbfieberimpfung) bei Personen ab Beginn des 11. Lebensjahres durchführen, wenn sie im Besitz eines gültigen Impfzertifikates sind (Gültigkeit des Impfzertifikates - drei Jahre).
Kinderärzte, Kinderchirurgen, Fachärzte für Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte sowie Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst können Schutzimpfungen in allen Altersgruppen vornehmen. Tetanus-/ Diphtherie- und Tollwut-Schutzimpfungen dürfen in allen Altersgruppen von allen Ärzten durchgeführt werden.
Als Basis zur Erlangung des Impfzertifikates (gemäß Curriculum der Bundesärztekammer) wird ein 8-Stunden-Grundkurs angeboten. Im Drei-Jahres-Zyklus wird die erworbene Basisqualifikation mit einem Vier-Stunden-Refresherkurs gefestigt.

Bei eventuellen Fragen wenden Sie sich zuständigkeitshalber an die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern,
Referatsleiterin Fortbildung Christine Mertink,
Tel.: (0381) 49280-42.

Gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ist der Nachweis über das erworbene Impfzertifikat anzuzeigen. Nach Veröffentlichung der Schutzimpfungs-Richtlinie wird die KV über einzelne Änderungen informieren. Bis dahin behalten die auf Landesebene geschlossenen Impfvereinbarungen weiterhin ihre Gültigkeit.

mg
(Auszug aus KV-Journal Ausgabe Dezember 2007, S.7/8)

 

 

 

 

 

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