Nach dem Wettbewerbsstärkungsgesetz (WSG) werden
Schutzimpfungen Pflichtleistungen der Krankenkassen und Krankenkassen müssen ab dem 1.
Juli 2007 diese präventiven Leistungen bezahlen.
Eine entsprechende Schutzimpfungs-Richtlinie (SiR) hat der Gemeinsame Bundesausschuss zum
1. Juli 2007 beschlossen, die aber vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziales mit
Auflagen versehen worden ist. Gründe sind neben geforderten Anpassungen zu
Influenza-Indikationsimpfungen bei intensiven Epidemien auch die Klarstellung der
Qualifikationsvoraussetzungen der impfenden Ärzte nach § 10 der SiR.
Um nach neuer SiR einer eventuellen Einschränkung des Kreises potentieller
Leistungserbringer im Rahmen des Berufsrechts vorzubeugen, hat die Landesärztekammer
gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung festgelegt, dass der Beschluss der
Ärztekammer M-V vom 1. April 2000 zur Vornahme von Schutzimpfungen in Mecklenburg
Vorpommern weiterhin Gültigkeit hat.
Demnach dürfen alle Ärzte in Mecklenburg-Vorpommern die Schutzimpfungen gemäß STIKO
(mit Ausnahme der Gelbfieberimpfung) bei Personen ab Beginn des 11. Lebensjahres
durchführen, wenn sie im Besitz eines gültigen Impfzertifikates sind (Gültigkeit des
Impfzertifikates - drei Jahre).
Kinderärzte, Kinderchirurgen, Fachärzte für Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte sowie
Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst können Schutzimpfungen in allen Altersgruppen
vornehmen. Tetanus-/ Diphtherie- und Tollwut-Schutzimpfungen dürfen in allen
Altersgruppen von allen Ärzten durchgeführt werden.
Als Basis zur Erlangung des Impfzertifikates (gemäß Curriculum der Bundesärztekammer)
wird ein 8-Stunden-Grundkurs angeboten. Im Drei-Jahres-Zyklus wird die erworbene
Basisqualifikation mit einem Vier-Stunden-Refresherkurs gefestigt.
Bei eventuellen Fragen wenden Sie sich zuständigkeitshalber an die Ärztekammer
Mecklenburg-Vorpommern,
Referatsleiterin Fortbildung Christine Mertink,
Tel.: (0381) 49280-42.
Gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ist der Nachweis über das erworbene
Impfzertifikat anzuzeigen. Nach Veröffentlichung der Schutzimpfungs-Richtlinie wird die
KV über einzelne Änderungen informieren. Bis dahin behalten die auf Landesebene
geschlossenen Impfvereinbarungen weiterhin ihre Gültigkeit.
mg
(Auszug aus KV-Journal Ausgabe Dezember 2007, S.7/8) |