Zum 14. Mai 2000 sind die derzeit gültigen Richtlinien über die
Verordnung von häuslicher Krankenpflege in Kraft getreten. Nachzulesen sind
diese in Verträge der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Stand Oktober 2001
ab Seite 543. Die dazu notwendigen Erläuterungen zum Verordnungsvordruck Muster 12
befinden sich ab Seite 103.
Das Bundesgesundheitsministerium hielt diese Richtlinien für erforderlich, weil sie
sowohl die Voraussetzungen und die Indikationen für die Verordnung häuslicher
Krankenpflege gegenüber dem Arzt im Rahmen seiner Therapieverantwortung als auch den
Leistungsanspruch der Versicherten gegenüber den Krankenkassen konkretisieren.
Im folgenden soll eine Übersicht über die Inhalte der Richtlinie gegeben werden: Abschnitt
I und II: Grundlagen und Ziele der häuslichen Krankenpflege
Die Verordnung der häuslichen Krankenpflege ist als Krankenhausvermeidungspflege
(umfaßt, die im Einzelfall notwendige Behandlungspflege, Grundpflege und
hauswirtschaftliche Versorgung) oder als Sicherungspflege zur
Unterstützung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung (nur Behandlungspflege
verordnungsfähig, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sind hier nur im
Zusammenhang mit der erforderlichen Behandlungspflege möglich, wenn die Satzung der
Krankenkasse dies vorsieht und keine Leistungen der Pflegeversicherung bezogen werden).
Abschnitt III und IV: Hinweise zur Verordnung
Hier werden u.a. Hinweise zum Verordnungsausschluß bei im Haushalt lebenden Personen,
welche die Leistung durchführen können, gegeben, sowie zur Verordnungsausstellung und
zum Verordnungszeitraum.
Abschnitt V und VI: Genehmigung , Zusammenarbeit, Information
Die Genehmigung der verordneten Leistungen erfolgt durch die Krankenkasse
gegebenenfalls unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes. Es folgen Hinweise zu
Genehmigungsvoraussetzungen und zu den Aufgaben des Arztes als Koordinator in der
Zusammenarbeit mit Pflegedienst und Krankenhäusern. Im Rahmen von Hausbesuchen soll der
Vertragsarzt beispielsweise die Pflegedokumentation einsehen und gegebenenfalls Hinweise
über neue pflegerelevante Befunde geben.
Ebenso ist hier die Informationspflicht der Krankenkassen über ihre Satzungsbestimmungen
festgeschrieben.
Das Verzeichnis der verordnungsfähigen Maßnahmen der Häuslichen Krankenpflege
beinhaltet zwei Tabellen mit Angaben zur Leistungsbeschreibung, Bemerkungen, wie z.B.
Ausschlüsse und Querverweise, sowie Angaben zu Dauer und Häufigkeit der Maßnahme.
In der ersten Tabelle sind die Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen
Versorgung aufgeführt.
Zur Grundpflege gehören die Anleitung zur Grundpflege, Hilfe bei Ausscheidungen,
Ernährung und Körperpflege. Die einzelnen Leistungen sind genau beschrieben.
In der zweiten umfangreicheren Tabelle sind die Leistungen der Behandlungspflege
wie z.B. Blutdruckmessung, Dekubitusbehandlung, Stomabehandlung und Verbände beschrieben.
Probleme bei der Umsetzung gab und gibt es immer wieder in der Unterscheidung zwischen
ärztlichen Leistungen und Pflegeleistungen und bei den Einschränkungen der
Verordnungsfähigkeit auf bestimmte Zeiten (Blutdruck- oder Blutzuckermessungen).
Hierzu ist festzustellen, dass alle im Verzeichnis aufgeführten Leistungen
verordnungsfähig sind, soweit nicht besondere Umstände ein ärztliches Handeln bedingen.
Die Aussagen zur Dauer und Häufigkeit der Verrichtungen sind Empfehlungen für den
Regelfall. Davon kann in begründeten Fällen abgewichen werden, wenn auf der Verordnung
eine entsprechende medizinische Begründung angegeben wurde.
Neben der Verordnung von häuslicher Krankenpflege sind alle notwendigen
Verbandmaterialien, die Arzneimittel und medizinisch notwendige Hilfsmittel, wie zum
Beispiel Katheter (kein Katheterset), auf Muster 16 zu rezeptieren. Nicht
verordnet werden dürfen hier Einmalhandschuhe, Einmalspritzen, Kanülen,
Desinfektionsmittel, Tupfer, Lanzetten und Blutzuckerteststreifen. Diese Materialien sind
Bestandteil der Leistungsvergütung.
Spezielle Fragen beantwortet die Medizinische Beratung im Hause der Kassenärztlichen
Vereinigung oder auch die AOK unter Ruf (0385) 3081658.
Abschließend sei nochmals auf die EBM - Ziffer 27 verwiesen, welche eine
Quartalspauschale für die Koordination im Rahmen der Verordnung häuslicher Krankenpflege
darstellt.
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