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  Home  >  Für Ärzte  >  Praxisservice  >  Medizinische Beratung  >  Pflege  >  Häusliche Krankenpflege - Richtlinie

Häusliche Krankenpflege - Richtlinie

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Zum 14. Mai 2000 sind die derzeit gültigen Richtlinien über die Verordnung von „häuslicher Krankenpflege“ in Kraft getreten. Nachzulesen sind diese in „Verträge der Kassenärztlichen Bundesvereinigung“ Stand Oktober 2001 ab Seite 543. Die dazu notwendigen Erläuterungen zum Verordnungsvordruck Muster 12 befinden sich ab Seite 103.
Das Bundesgesundheitsministerium hielt diese Richtlinien für erforderlich, weil sie sowohl die Voraussetzungen und die Indikationen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege gegenüber dem Arzt im Rahmen seiner Therapieverantwortung als auch den Leistungsanspruch der Versicherten gegenüber den Krankenkassen konkretisieren.
Im folgenden soll eine Übersicht über die Inhalte der Richtlinie gegeben werden:

Abschnitt I und II: Grundlagen und Ziele der häuslichen Krankenpflege

Die Verordnung der häuslichen Krankenpflege ist als Krankenhausvermeidungspflege (umfaßt, die im Einzelfall notwendige Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) oder als Sicherungspflege   zur Unterstützung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung (nur Behandlungspflege verordnungsfähig, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sind hier nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Behandlungspflege möglich, wenn die Satzung der Krankenkasse dies vorsieht und keine Leistungen der Pflegeversicherung bezogen werden).

Abschnitt III und IV: Hinweise zur Verordnung

Hier werden u.a. Hinweise zum Verordnungsausschluß bei im Haushalt lebenden Personen, welche die Leistung durchführen können, gegeben, sowie zur Verordnungsausstellung und zum Verordnungszeitraum.

Abschnitt V und VI: Genehmigung , Zusammenarbeit, Information

Die Genehmigung der verordneten Leistungen erfolgt durch die Krankenkasse gegebenenfalls unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes. Es folgen Hinweise zu Genehmigungsvoraussetzungen und zu den Aufgaben des Arztes als Koordinator in der Zusammenarbeit mit Pflegedienst und Krankenhäusern. Im Rahmen von Hausbesuchen soll der Vertragsarzt beispielsweise die Pflegedokumentation einsehen und gegebenenfalls Hinweise über neue pflegerelevante Befunde geben.
Ebenso ist hier die Informationspflicht der Krankenkassen über ihre Satzungsbestimmungen festgeschrieben.
Das Verzeichnis der verordnungsfähigen Maßnahmen der Häuslichen Krankenpflege beinhaltet zwei Tabellen mit Angaben zur Leistungsbeschreibung, Bemerkungen, wie z.B. Ausschlüsse und Querverweise, sowie Angaben zu Dauer und Häufigkeit der Maßnahme.
In der ersten Tabelle sind die Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung aufgeführt.
Zur Grundpflege gehören die Anleitung zur Grundpflege, Hilfe bei Ausscheidungen, Ernährung und Körperpflege. Die einzelnen Leistungen sind genau beschrieben.
In der zweiten umfangreicheren Tabelle sind die Leistungen der Behandlungspflege wie z.B. Blutdruckmessung, Dekubitusbehandlung, Stomabehandlung und Verbände beschrieben.
Probleme bei der Umsetzung gab und gibt es immer wieder in der Unterscheidung zwischen ärztlichen Leistungen und Pflegeleistungen  und bei den Einschränkungen der Verordnungsfähigkeit auf bestimmte Zeiten (Blutdruck- oder Blutzuckermessungen).
Hierzu ist festzustellen, dass alle im Verzeichnis aufgeführten Leistungen verordnungsfähig sind, soweit nicht besondere Umstände ein ärztliches Handeln bedingen.
Die Aussagen zur Dauer und Häufigkeit der Verrichtungen sind Empfehlungen für den Regelfall. Davon kann in begründeten Fällen abgewichen werden, wenn auf der Verordnung eine entsprechende medizinische Begründung angegeben wurde.
Neben der Verordnung von häuslicher Krankenpflege sind alle notwendigen Verbandmaterialien, die Arzneimittel und medizinisch notwendige Hilfsmittel, wie zum Beispiel  Katheter (kein Katheterset), auf  Muster 16 zu rezeptieren. Nicht verordnet werden dürfen hier Einmalhandschuhe, Einmalspritzen, Kanülen, Desinfektionsmittel, Tupfer, Lanzetten und Blutzuckerteststreifen. Diese Materialien sind Bestandteil der Leistungsvergütung.
Spezielle Fragen beantwortet die Medizinische Beratung im Hause der Kassenärztlichen Vereinigung oder auch die AOK unter Ruf (0385) 3081658.
Abschließend sei nochmals auf die EBM - Ziffer 27 verwiesen, welche eine Quartalspauschale für die Koordination im Rahmen der Verordnung häuslicher Krankenpflege darstellt.

mb

 

 

 

 

 

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