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  Home  >  Für Ärzte  >  Praxisservice  >  Medizinische Beratung  >  Pflege  >  Hinweise zur Richtlinie  >  Gleicher Grundsatz

Informationen der AOK zu Verordnungen für Heimbewohner oder bei Leistungen derambulanten Pflegedienste

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Gleicher Grundsatz

Blutzuckermessung

In der Häuslichkeit wie im Pflegeheim gilt der gleiche Grundsatz.
Sofern der Patient seine Blutzuckermessung eigenständig vornehmen kann, sind die Teststreifen und ein Blutzuckermeßgerät, soweit medizinisch indiziert, verordnungsfähig.
Diese Messungen können, wenn die Selbstkontrolle nicht möglich ist, vom Arzt an die Pflegekraft delegiert werden (schriftliche Anweisung ist erforderlich). In diesem Fall sind keine Verordnungen für Teststreifen oder Geräte auszustellen!
Das Heim erhält in der Pflegevergütung ein Budget für "medizinische Sachkosten". Das Gerät selbst gehört zu dem Bereich "Heimausstattung" über "Investitionskosten".
Der Pflegedienst erhält für die ambulante Dienstleistung eine Vergütung, in der die medizinischen Sachkosten ebenfalls abgedeckt sind.

Injektionen:

Sofern hier auch zutrifft, daß der Patient die Applikation nicht selbst durchführen kann, gilt: keine Verordnung der Einmalspritzen, Kanülen, des Desinfektionsmittels und der Tupfer.
Diese Sachkosten sind in der Heimvergütung enthalten und auch gemäß Vereinbarung mit den ambulanten Pflegediensten Bestandteil der Leistung.

Verbandmittel:

Hier ist für Heim wie Häuslichkeit die Verordnung notwendig. In der Regel handelt es sich um Wunden, die nach Anweisung des Arztes zu behandeln sind. Alle Materialien sind patientengebunden zu verordnen.

Katheter:

Dauerkatheter sind immer als Hilfsmittel auf den Namen des Patienten zu verordnen.

 

 

 

 

 

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