Gleicher Grundsatz
Blutzuckermessung
In der Häuslichkeit wie im Pflegeheim gilt der gleiche Grundsatz.
Sofern der Patient seine Blutzuckermessung eigenständig vornehmen kann, sind die
Teststreifen und ein Blutzuckermeßgerät, soweit medizinisch indiziert,
verordnungsfähig.
Diese Messungen können, wenn die Selbstkontrolle nicht möglich ist, vom Arzt an die
Pflegekraft delegiert werden (schriftliche Anweisung ist erforderlich). In diesem Fall
sind keine Verordnungen für Teststreifen oder Geräte auszustellen!
Das Heim erhält in der Pflegevergütung ein Budget für "medizinische
Sachkosten". Das Gerät selbst gehört zu dem Bereich "Heimausstattung"
über "Investitionskosten".
Der Pflegedienst erhält für die ambulante Dienstleistung eine Vergütung, in der die
medizinischen Sachkosten ebenfalls abgedeckt sind.
Injektionen:
Sofern hier auch zutrifft, daß der Patient die Applikation nicht selbst durchführen
kann, gilt: keine Verordnung der Einmalspritzen, Kanülen, des Desinfektionsmittels und
der Tupfer.
Diese Sachkosten sind in der Heimvergütung enthalten und auch gemäß Vereinbarung mit
den ambulanten Pflegediensten Bestandteil der Leistung.
Verbandmittel:
Hier ist für Heim wie Häuslichkeit die Verordnung notwendig. In der Regel handelt es
sich um Wunden, die nach Anweisung des Arztes zu behandeln sind. Alle Materialien sind
patientengebunden zu verordnen.
Katheter:
Dauerkatheter sind immer als Hilfsmittel auf den Namen des Patienten zu verordnen. |