Erstmals wurden Anträge auf Feststellung eines Sonstigen Schadens bei
der Verordnung häuslicher Krankenpflege gestellt. Folgende Verordnungen von Leistungen
der Behandlungspflege, die nicht Bestandteil der Richtlinie sind, wurden beanstandet:
- Dekubitusbehandlung bei Grad 1
Die Verordnungsvoraussetzungen sind in der Richtlinie beschrieben und umfassen nicht den
Grad 1 des Dekubitus (persistierende Hautrötung). Bei der Verordnung ab Grad 2
(mindestens oberflächlicher Hautdefekt) sind zusätzliche Kriterien gemäß Richtlinie zu
beachten.
- An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen der Klasse 1
Nach Nummer 31 der Richtlinie ist dies auch nur unter bestimmten Kriterien und dann nur ab
Kompressionsklasse 2 möglich.
Die aktuelle Richtlinie ist hier
zu finden und sollte Grundlage jeder Verordnung sein.
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