Der Leistungskatalog der Richtlinie zur Häuslichen Krankenpflege wurde um die
intermittierende transurethrale Einmalkatheterisierung erweitert. In die Leistungsnummer
23 ist folgende Leistungsbeschreibung einzufügen:
Intermittierende transurethrale Einmalkatheterisierung bei neurogener
Blasenentleerungsstörung oder myogener chronischer Restharnbildung. Unter
Bemerkungen ist zu ergänzen:
Die intermittierende transurethrale Einmalkatheterisierung ist verordnungsfähig, wenn
eine andere Methode der Harnableitung nicht zu einem besseren Ergebnis bei Patienten
führt, die wegen
- einer so erheblichen Einschränkung der Grob- oder Feinmotorik oder
- eingeschränkter Sehfähigkeit oder
- einer so starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder eines
Realitätsverlustes oder
- entwicklungsbedingter noch nicht vorhandener Fähigkeit
die Katheterisierung nicht erlernen oder nicht selbständig durchführen können.
Dieses muss aus der Verordnung hervorgehen.
(Um Nachfragen der Kassen zu vermeiden, sollte dementsprechend auf der Verordnung die
jeweilige Einschränkung neben der Indikation angegeben werden).
MB
(aus KV-Journal Ausgabe Mai 2007, S.18) |