Den Medien war zu entnehmen, daß unlängst auf Einladung des
Bundeskriminalamtes eine Bundestagung zum Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen stattfand.
Bei dieser Begegnung, die im wesentlichen dem Informations- und Meinungsaustausch dienen
sollte, wurde exemplarisch am Beispiel der Staatsanwaltschaft Koblenz dargestellt, daß
die Strafverfolgungsbehörden in den letzten Jahren im erheblichen Umfang mit
Ermittlungsverfahren aus dem Bereich der Abrechnungsmanipulation im Gesundheitswesen
befaßt gewesen sind, was auch noch für den heutigen Zeitraum gilt. Allein im
Zuständigkeitsbereich der dortigen Staatsanwaltschaft sind über 100 einschlägige
Ermittlungsverfahren gegen mehr als 150 Beschuldigte anhängig. Dabei wurde von einigen
Teilnehmern herausgestellt, daß sie den Abrechnungsbetrug als eine besonders
sozialschädliche Form der Kriminalität ansehen, da die in diesem Bereich vorgenommenen
kriminellen Manipulationen in der Lage sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die
Redlichkeit des Abrechnungsverkehrs zu stören.
Die Verfahren, die sich gegen Allgemeinärzte, Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie,
Fachärzte für Gynäkologie, aber auch Fachärzte für Anästhesie und andere gerichtet
haben und die zum Teil Verurteilungen der betroffenen Ärzte zu erheblichen Strafen zur
Folge hatten, waren im wesentlichen mit folgenden Tatmodalitäten verbunden:
- es wurden nicht erbrachte Leistungen abgerechnet;
- es wurden Leistungen abgerechnet, die entgegen dem Gebot der persönlichen
Leistungserbringung nicht persönlich erbracht worden sind;
- es wurden erbrachte Leistungen falsch abgerechnet, d. h., sie wurden einer bestimmten
Leistungsposition bewußt falsch zugeordnet;
- es wurden zwar erbrachte, aber nicht abrechnungsfähige Leistungen abgerechnet;
- es wurden Leistungen abgerechnet, die zwar erbracht wurden, medizinisch jedoch nicht
veranlaßt waren, wobei es sich hierbei um eine Fallkonstellation handelt, die im
Einzelfall gesonderte Anforderungen an den Nachweis des subjektiven Tatbestandes stellt.
Dabei sehen sich die Strafverfolgungsbehörden in allen schweren Fällen regelmäßig
besonderen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Sachverhaltes ausgesetzt, weil es sich
dabei regelmäßig um Massenverfahren handelt, in denen die Zahl der immer wieder in
gleichartiger Weise vorgenommenen Manipulationen oftmals nur schwer oder nur mit
außerordentlichem Ermittlungsaufwand feststellbar sind. In diesem Zusammenhang ist jedoch
durch den Bundesgerichtshof eine Erleichterung der Ermittlung der Schadenshöhe mittels
eines Hochrechnungsverfahrens grundsätzlich für zulässig erklärt worden.
Da unrichtige Abrechnungen häufig auf typisierten Verhaltensmustern basieren, darf die
Anzahl der in gleichartiger Weise vorgenommenen falschen Abrechnung durch eine
Wahrscheinlichkeitsrechnung unter Zurhilfenahme mathematisch-statistischer Methoden
ermittelt werden. Nach dem Bekunden der Staatsanwaltschaft hat diese durch das Urteil des
Bundesgerichtshof eröffnete Möglichkeit der Beweisführung die Handhabung der Verfahren
wesentlich erleichtert. Hinzu kommt ein im gleichen Bereich entwickeltes
Auswertungsprogramm "Medico", das es den Ermittlungsbehörden ermöglicht, in
vielerlei Hinsicht Sortierungen vorzunehmen sowie Tagesprofile zu erstellen.
Nach den Ursachen für das erhebliche Aufkommen an Verfahren wegen ärztlichen
Abrechnungsbetruges befragt, wurde seitens der Ermittlungsbehörden bekundet, daß nach
deren Erfahrungen das System der gebührenrechtlichen Erstbewertung durch den Arzt an
erster Stelle zu nennen sei.
Der Arzt erbringt seine Leistung persönlich und erstellt sie ebenso wie die seines
Hilfspersonals selbst und ohne Fremdkontrolle in Rechnung. Er selbst ordnet seine Leistung
den Ziffern der Gebührenordnung eigenständig zu.
Mit diesem System sei insoweit die Möglichkeit und die Versuchung begründet, die eigenen
Interessen ohne Rücksicht auf die Maßstäbe des Gebührenrechts durchzusetzen, wobei man
nicht verkennen wolle, daß das Gebührenrecht nach der Art seiner Ausgestaltung auch
Ansatzpunkte für Irrtümer und Fehlinterpretationen des Arztes bietet. In Anbetracht
dieser Rahmenbedingungen bedarf das derzeitige Gebührenordnungssystem, in dem der
Leistungsanbieter Art und Ausmaß der Leistung weitestgehend selbst bestimmt, eingehender,
nachhaltiger und regelmäßiger Kontrollen, um kriminelles Verhalten, wenn nicht gänzlich
zu unterbinden, so doch einzudämmen und Aufkommen an Ermittlungsverfahren, wie sie hier
für den Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Koblenz beispielhaft angeführt
wurden, zu verhindern.
In Anbetracht der dargestellten Vielschichtigkeit wird man die verschiedensten Mittel und
Möglichkeiten nutzen müssen, die uns zu seiner Bekämpfung bereits zur Verfügung
stehen. Hier ist insbesondere die Intensivierung der Kontrollen im Rahmen der
Selbstverwaltung zu nennen, denn in den Zeiten starrer Budgets trifft Abrechnungsbetrug
ausschließlich die ehrlichen Kollegen. Darüber hinaus sind wir gehalten, uns über
mögliche Verbesserungen im System Gedanken zu machen. Dazu gehört beispielsweise, die
Abrechnungsordnung auf solche Tatbestände zu untersuchen, die kriminelles Verhalten
begünstigen und diese nach Möglichkeit so zu verbessern, daß Abrechnungsbetrug
schwieriger wird oder zumindest leichter entdeckt werden kann. |