In der März-Ausgabe 1995 des Journals hatte ich in einem
Artikel mit der Überschrift Befunde sind zu übermitteln" unter Hinweis auf
die nur unzureichende Übermittlung von Befundberichten darauf hingewiesen, daß gemäß
§ 3 Abs. 3 der Berufsordnung für die Ärzte Mecklenburg-Vorpommerns jeder Arzt einem
vor-, mit- oder nachbehandelnden Arzt auf Verlangen die erhobenen Befunde zu übermitteln
und ihn über die bisherige Behandlung zu informieren hat, soweit das Einverständnis des
Patienten anzunehmen ist. Bei Überweisungen, Krankenhauseinweisungen und
Krankenhausentlassungen gilt dies auch ohne ausdrückliches Verlangen. Originalunterlagen
sind zurückzugeben.
Unter dieser nachlässigen Handhabung leiden insbesondere die hausärztlich tätigen
Kollegen, die nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 SGB V eine maßgebliche
Koordinierungsfunktion innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung wahrnehmen sollen.
Sofern jedoch darüber hinaus das Begehren an einen niedergelassenen Arzt gerichtet
wird, die OP-Tauglichkeit festzustellen, kann dies von ihm nach GOÄ liquidiert werden, da
die Erbringung einer solchen Leistung nicht zu den oben dargestellten vertragsärztlichen
Pflichten gehört. Dies ist auch von der AOK Mecklenburg-Vorpommern im Hinblick auf
OP-Tauglichkeitsfeststellungen im Zusammenhang mit Katarakt-Operationen bestätigt worden.
In diesem an einen niedergelassenen Arzt gerichteten Schriftsatz vom 23. November 1998
heißt es wie folgt:
Sofern die OP-Tauglichkeit durch niedergelassene Ärzte festgestellt wird,
können die von Ihnen erbrachten Leistungen zur Feststellung der OP-Tauglichkeit dem
Krankenhaus in Rechnung gestellt werden."
In diesem Zusammenhang ist es sicherlich hilfreich, wenn im Vorfeld, aus
Beweisgründen, am besten schriftlich, auf die Kostenfolge hingewiesen wird! |