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  Home  >  Für Ärzte  >  Praxisservice  >  Rechtsauskünfte  >  Abrechnung und Vergütung  >  Liquidierung nach GOÄ

Liquidierung nach GOÄ

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In der März-Ausgabe 1995 des Journals hatte ich in einem Artikel mit der Überschrift „Befunde sind zu übermitteln" unter Hinweis auf die nur unzureichende Übermittlung von Befundberichten darauf hingewiesen, daß gemäß § 3 Abs. 3 der Berufsordnung für die Ärzte Mecklenburg-Vorpommerns jeder Arzt einem vor-, mit- oder nachbehandelnden Arzt auf Verlangen die erhobenen Befunde zu übermitteln und ihn über die bisherige Behandlung zu informieren hat, soweit das Einverständnis des Patienten anzunehmen ist. Bei Überweisungen, Krankenhauseinweisungen und Krankenhausentlassungen gilt dies auch ohne ausdrückliches Verlangen. Originalunterlagen sind zurückzugeben.

Unter dieser nachlässigen Handhabung leiden insbesondere die hausärztlich tätigen Kollegen, die nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 SGB V eine maßgebliche Koordinierungsfunktion innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung wahrnehmen sollen.

Sofern jedoch darüber hinaus das Begehren an einen niedergelassenen Arzt gerichtet wird, die OP-Tauglichkeit festzustellen, kann dies von ihm nach GOÄ liquidiert werden, da die Erbringung einer solchen Leistung nicht zu den oben dargestellten vertragsärztlichen Pflichten gehört. Dies ist auch von der AOK Mecklenburg-Vorpommern im Hinblick auf OP-Tauglichkeitsfeststellungen im Zusammenhang mit Katarakt-Operationen bestätigt worden. In diesem an einen niedergelassenen Arzt gerichteten Schriftsatz vom 23. November 1998 heißt es wie folgt:

„Sofern die OP-Tauglichkeit durch niedergelassene Ärzte festgestellt wird, können die von Ihnen erbrachten Leistungen zur Feststellung der OP-Tauglichkeit dem Krankenhaus in Rechnung gestellt werden."

In diesem Zusammenhang ist es sicherlich hilfreich, wenn im Vorfeld, aus Beweisgründen, am besten schriftlich, auf die Kostenfolge hingewiesen wird!

 

 

 

 

 

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