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  Home  >  Für Ärzte  >  Praxisservice  >  Rechtsauskünfte  >  Abrechnung und Vergütung  >  Modifikationen in der Wirtschaftlichkeitsprüfung durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

Modifikationen in der Wirtschaftlichkeitsprüfung durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000

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Mit Inkrafttreten des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 zum 1. Januar dieses Jahres sind neben den bekannten und bereits umgesetzten Novellierungen wie beispielsweise der Trennung der Vergütung in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Teil auch Modifikationen im Hinblick auf die Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung (§ 106 SGB V) vorgenommen worden.

Dabei blieben die Grundsätze der Wirtschaftlichkeitsprüfung unangetastet. Es werden weiterhin arztbezogene Prüfungen hinsichtlich der Behandlungs- und der Verordnungsweise durchgeführt werden, und zwar als

  • Auffälligkeitsprüfungen bei Überschreitung von Durchschnittswerten für ärztliche Leistungen bzw. bei Überschreitung von Richtgrößen nach § 84 SGB V für die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln,
  • Zufälligkeitsprüfungen ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen bei mindestens 2 % der Ärzte auf der Grundlage arztbezogener und versichertenbezogener Stichproben.

Indes sieht das Gesetz hinsichtlich der Umsetzung dieser Grundsätze in der Prüfpraxis einige Veränderungen vor, die bei der Prüfung des gerade abgerechneten 1. Quartals 2000 erstmals relevant werden und deshalb im folgenden kurz dargestellt werden sollen:

  • War bislang der Antrag der Krankenkasse oder der Kassenärztlichen Vereinigung Voraussetzung für die Einleitung eines Prüfverfahrens, bedarf es dieses Antrages nach der Neuregelung nicht mehr. Der Prüfungsausschuß entscheidet vielmehr von Amts wegen, ob der Vertragsarzt, der ermächtigte Arzt oder aber die ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat und welche Maßnahmen zu treffen sind. Bevor jedoch eine Prüfmaßnahme durch den Prüfungsausschuß verhängt wird, ist dem Arzt Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Dies ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, jedoch nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geboten.
  • Die Prüfzeiträume sind nunmehr dergestalt definiert, daß die Prüfung nach Durchschnittswerten für den Zeitraum eines Quartals, die Prüfung bei Überschreitung der Richtgrößen für den Zeitraum eines Kalenderjahres durchzuführen ist. Daraus ergibt sich der Vorteil, daß eine Überschreitung der Richtgrößen in einem Quartal durch Unterschreitungen in anderen Quartalen desselben Jahres ausgeglichen werden kann.
  • Nachdem bislang bereits die Häufigkeit von Überweisungen, Krankenhauseinweisungen und Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit in die Auffälligkeits- und Zufälligkeitsprüfung einzubeziehen waren, sollen künftig auch andere veranlaßte Leistungen, insbesondere aufwendige medizinisch technische Leistungen, einbezogen werden.
  • Die Zufälligkeitsprüfung wurde dahingehend modifiziert, daß der Prüfungsausschuß künftig auch fachgruppenübergreifend nach ausgewählten Leistungsmerkmalen Stichprobenprüfungen durchführen kann. So könnte beispielsweise über verschiedene Arztgruppen hinweg eine Prüfgruppe "Allergologie" gebildet werden. Darüber hinaus werden die bisher im Gesetz nicht näher konkretisierten Gegenstände der Stichprobenprüfung nunmehr explizit aufgeführt. Danach sind die Gesichtspunkte der Indikation, Effektivität, Qualität sowie die Angemessenheit der durch die Leistungen verursachten Kosten in die Stichprobenprüfung einzubeziehen.
  • Schließlich sind die Prüfschwellen bei einer Richtgrößenüberschreitung dahingehend abgesenkt worden, daß bereits bei einer Überschreitung um mehr als 5 Prozent (bisher 15 Prozent) eine Prüfung durchzuführen ist und daß bereits eine Überschreitung von mehr als 15 Prozent (bisher 25 Prozent) einen Regreß auslöst, soweit die Richtgrößenüberschreitung nicht durch Praxisbesonderheiten begründet ist.

Gerade der letzte Punkt macht deutlich, wie wichtig die gegenüber den Kassen vehement eingeforderte Erhöhung der für das Jahr 2000 noch vakanten Richtgrößen ist.

Daneben bleibt festzuhalten, daß die rechtzeitige und ausführliche Dokumentation etwaiger Praxisbesonderheiten wichtiger denn je geworden ist. Sie ist das einzige Mittel des Arztes, zu beweisen, daß er trotz Richtgrößenüberschreitung bzw. Überschreitung des Fachgruppendurchschnitts wirtschaftlich gehandelt hat.

 

 

 

 

 

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