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  Home  >  Für Ärzte  >  Praxisservice  >  Rechtsauskünfte  >  Abrechnung und Vergütung  >  Privat liquidieren nach GOÄ

Privat liquidieren nach GOÄ

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Grundsätzlich darf der Arzt nur für medizinisch notwendige Leistungen Honorar verlangen. Also kommen nur Leistungen in Betracht, die wirtschaftlich nach den Regeln der ärztlichen Kunst erbracht werden. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern auch für Privatpatienten. Verlangt der Patient eine über das Maß des Notwendigen hinausgehende Behandlung oder bestimmte Außenseitermethoden, sollte vor Erbringung dieser Leistungen eine entsprechende Vereinbarung mit dem Patienten geschlossen werden. Leistungen der GOÄ, die auf Verlangen des Patienten erbracht werden, sind dann in der Rechnung auch als solche auszuweisen. Für den Fall, daß dies nicht geschieht, besteht insoweit auch kein Honoraranspruch. In Anbetracht dessen ist zu empfehlen, daß die entsprechenden Leistungen im Vorhinein vereinbart werden und nicht erst in der Rechnung angeführt werden, wenn man sichergehen will, das Honorar auch tatsächlich zu erhalten.
Da die meisten der Patienten unseres Landes nicht als Privatpatienten auftreten, sondern Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen sind, sind diese in der Regel "auf Krankenschein", besser wäre wohl die Formulierung Chipkarte, zu behandeln.

Hiervon gibt es Ausnahmen. Dies sind

  • medizinisch nicht notwendige, aber zulässige Leistungen auf Wunsch des einzelnen Patienten,
  • von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen nicht erfaßte Leistungen, z. B. Leistungen des sogenannten IGEL-Kataloges,
  • Leistungen der GKV, die der Patient aber ausdrücklich als
    Privatpatient wünscht.

Die bereits angesprochenen Vereinbarungen mit den Patienten müssen grundsätzlich schriftlich sein. Die Nummer und Bezeichnung sowie der Steigerungsfaktor jeder einzelnen Leistung und darüber hinaus gegebenenfalls die Benennung von Analogieziffern sowie möglichst den Betrag, z. B. für Wegegeld, sollten ebenfalls enthalten sein. Des weiteren ist in der Vereinbarung darauf hinzuweisen, daß die Kostenträger möglicherweise nicht in voller Höhe eine Erstattung gewähren. Werden z. B. Leistungen, die ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt, haftet deren Geschäftsführer persönlich.
Eine Grenze besteht jedoch dahingehend, daß eine ärztliche Leistung in bezug auf einen Behandlungsfall nicht in einen privatärztlichen und einen GKV-versicherungsrechtlichen Teil aufgesplittet werden kann. Mit anderen Worten bedeutet dies, daß, wenn eine Leistung außerhalb der GKV erbracht wird, die hierzu im Vorfeld ergangene Beratung nicht im Rahmen der üblichen Honorarabrechnung als Vertragsarzt in Ansatz gebracht werden kann.
Anders ist es zu bewerten, wenn ein Patient den Arzt konsultiert, um abklären zu lassen, ob bei ihm eine medizinisch notwendige Behandlung indiziert ist. Kommt man im Verlauf einer solchen Untersuchung zu dem Ergebnis, daß beispielsweise eine medizinische Behandlung nicht notwendig ist, können selbstverständlich die hierzu erforderlichen Voruntersuchungen im Rahmen einer GKV-Honorarabrechnung geltend gemacht werden.
Darüber hinaus können selbstverständlich die Leistungen des sogenannten IGEL-Kataloges im Rahmen einer privatärztlichen Tätigkeit gegenüber gesetzlich Krankenversicherten auch abrechnungsfähig sein. Aber auch hier ist darauf zu achten, daß diese Leistungen nicht solche sind, die medizinisch indiziert und damit vom Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung mit umfaßt sind.

 

 

 

 

 

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