Grundsätzlich darf der Arzt nur für medizinisch notwendige Leistungen
Honorar verlangen. Also kommen nur Leistungen in Betracht, die wirtschaftlich nach den
Regeln der ärztlichen Kunst erbracht werden. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern auch für Privatpatienten.
Verlangt der Patient eine über das Maß des Notwendigen hinausgehende Behandlung oder
bestimmte Außenseitermethoden, sollte vor Erbringung dieser Leistungen eine entsprechende
Vereinbarung mit dem Patienten geschlossen werden. Leistungen der GOÄ, die auf Verlangen
des Patienten erbracht werden, sind dann in der Rechnung auch als solche auszuweisen. Für
den Fall, daß dies nicht geschieht, besteht insoweit auch kein Honoraranspruch. In
Anbetracht dessen ist zu empfehlen, daß die entsprechenden Leistungen im Vorhinein
vereinbart werden und nicht erst in der Rechnung angeführt werden, wenn man sichergehen
will, das Honorar auch tatsächlich zu erhalten.
Da die meisten der Patienten unseres Landes nicht als Privatpatienten auftreten, sondern
Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen sind, sind diese in der Regel "auf
Krankenschein", besser wäre wohl die Formulierung Chipkarte, zu behandeln.
Hiervon gibt es Ausnahmen. Dies sind
- medizinisch nicht notwendige, aber zulässige Leistungen auf Wunsch des einzelnen
Patienten,
- von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen nicht erfaßte Leistungen, z. B.
Leistungen des sogenannten IGEL-Kataloges,
- Leistungen der GKV, die der Patient aber ausdrücklich als
Privatpatient wünscht.
Die bereits angesprochenen Vereinbarungen mit den Patienten müssen grundsätzlich
schriftlich sein. Die Nummer und Bezeichnung sowie der Steigerungsfaktor jeder einzelnen
Leistung und darüber hinaus gegebenenfalls die Benennung von Analogieziffern sowie
möglichst den Betrag, z. B. für Wegegeld, sollten ebenfalls enthalten sein. Des weiteren
ist in der Vereinbarung darauf hinzuweisen, daß die Kostenträger möglicherweise nicht
in voller Höhe eine Erstattung gewähren. Werden z. B. Leistungen, die ohne
Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt,
haftet deren Geschäftsführer persönlich.
Eine Grenze besteht jedoch dahingehend, daß eine ärztliche Leistung in bezug auf einen
Behandlungsfall nicht in einen privatärztlichen und einen GKV-versicherungsrechtlichen
Teil aufgesplittet werden kann. Mit anderen Worten bedeutet dies, daß, wenn eine Leistung
außerhalb der GKV erbracht wird, die hierzu im Vorfeld ergangene Beratung nicht im Rahmen
der üblichen Honorarabrechnung als Vertragsarzt in Ansatz gebracht werden kann.
Anders ist es zu bewerten, wenn ein Patient den Arzt konsultiert, um abklären zu lassen,
ob bei ihm eine medizinisch notwendige Behandlung indiziert ist. Kommt man im Verlauf
einer solchen Untersuchung zu dem Ergebnis, daß beispielsweise eine medizinische
Behandlung nicht notwendig ist, können selbstverständlich die hierzu erforderlichen
Voruntersuchungen im Rahmen einer GKV-Honorarabrechnung geltend gemacht werden.
Darüber hinaus können selbstverständlich die Leistungen des sogenannten IGEL-Kataloges
im Rahmen einer privatärztlichen Tätigkeit gegenüber gesetzlich Krankenversicherten
auch abrechnungsfähig sein. Aber auch hier ist darauf zu achten, daß diese Leistungen
nicht solche sind, die medizinisch indiziert und damit vom Sachleistungsprinzip der
gesetzlichen Krankenversicherung mit umfaßt sind. |