Mit der Zulassung sind die niedergelassenen Vertragsärzte berechtigt und
verpflichtet, die gesetzlich Krankenversicherten zu behandeln, wobei sie üblicherweise
Honorar gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nach Maßgabe des dortigen
Honorarverteilungsmaßstabes beanspruchen können.
Der Normalfall einer Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen stellt sich dabei so
dar, daß sich der Versicherte durch Vorlage einer Krankenversichertenkarte oder eines
anderen gültigen Behandlungsausweises legitimiert. Im Bundesmantelvertrag-Ärzte (§ 13
Abs. 1) bzw. Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen ( § 7 Abs. 1) heißt es hierzu wie
folgt: "Anspruchsberechtigt sind alle Versicherten, die ihre Anspruchsberechtigung
durch Vorlage der Krankenversichertenkarte oder eines anderen gültigen
Behandlungsausweises nachweisen. Die Versicherten sind verpflichtet, die
Krankenversichertenkarte bei jeder Inanspruchnahme eines Vertragsarztes mit sich zu
führen. Die Krankenkassen/Ersatzkassen werden ihre Mitglieder entsprechend
informieren."
Der Vertragsarzt darf von einem Versicherten eine Vergütung dann fordern, wenn die
Krankenversichertenkarte bei der ersten Inanspruchnahme im Quartal nicht vorgelegt worden
ist bzw. ein anderer gültiger Behandlungsausweis nicht vorliegt und nicht innerhalb einer
Frist von zehn Tagen nach der ersten Inanspruchnahme nachgereicht wird. In diesen Fällen
kann dann nach Maßgabe der GOÄ liquidiert werden.
Eine vom Versicherten entrichtete Vergütung ist jedoch zurückzuzahlen, wenn dem
Vertragsarzt bis zum Ende des Kalendervierteljahres eine gültige Krankenversichertenkarte
bzw. ein anderer gültiger Behandlungsausweis vorgelegt wird. |