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  Home  >  Für Ärzte  >  Praxisservice  >  Rechtsauskünfte  >  Abrechnung und Vergütung  >  Vergütungsanspruch bei fehlender Krankenversichertenkarte

Vergütungsanspruch bei fehlender Krankenversichertenkarte

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Mit der Zulassung sind die niedergelassenen Vertragsärzte berechtigt und verpflichtet, die gesetzlich Krankenversicherten zu behandeln, wobei sie üblicherweise Honorar gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nach Maßgabe des dortigen Honorarverteilungsmaßstabes beanspruchen können.

Der Normalfall einer Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen stellt sich dabei so dar, daß sich der Versicherte durch Vorlage einer Krankenversichertenkarte oder eines anderen gültigen Behandlungsausweises legitimiert. Im Bundesmantelvertrag-Ärzte (§ 13 Abs. 1) bzw. Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen ( § 7 Abs. 1) heißt es hierzu wie folgt:

"Anspruchsberechtigt sind alle Versicherten, die ihre Anspruchsberechtigung durch Vorlage der Krankenversichertenkarte oder eines anderen gültigen Behandlungsausweises nachweisen. Die Versicherten sind verpflichtet, die Krankenversichertenkarte bei jeder Inanspruchnahme eines Vertragsarztes mit sich zu führen. Die Krankenkassen/Ersatzkassen werden ihre Mitglieder entsprechend informieren."

Der Vertragsarzt darf von einem Versicherten eine Vergütung dann fordern, wenn die Krankenversichertenkarte bei der ersten Inanspruchnahme im Quartal nicht vorgelegt worden ist bzw. ein anderer gültiger Behandlungsausweis nicht vorliegt und nicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der ersten Inanspruchnahme nachgereicht wird. In diesen Fällen kann dann nach Maßgabe der GOÄ liquidiert werden.

Eine vom Versicherten entrichtete Vergütung ist jedoch zurückzuzahlen, wenn dem Vertragsarzt bis zum Ende des Kalendervierteljahres eine gültige Krankenversichertenkarte bzw. ein anderer gültiger Behandlungsausweis vorgelegt wird.  

 

 

 

 

 

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