Im Hinblick auf die Verordnung physiotherapeutischer
Leistungen ist es Versicherten vor dem Sozialgericht Potsdam (Beschluß vom 25. Mai 2000 -
Az.: S 7 KR 43/00 ER) beispielhaft gelungen, der dortigen AOK zu untersagen, die
Ausführung von ärztlichen Verordnungen für physiotherapeutische Leistungen durch
gemäß §§ 124, 125 SGB V zugelassene Praxen für Physiotherapie bis zu einer
Entscheidung in der Hauptsache von einer vorherigen Genehmigung abhängig zu machen. In
dem dort entschiedenen Fall hat das Gericht ausgeführt, daß Voraussetzung für den
Anspruch auf Heilmittel allein die Verordnung durch einen an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmenden Arzt ist. Weitere Voraussetzungen seien weder in § 73 Abs. 2 Nr.
7 SGB V noch in den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über
die Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln der kassenärztlichen und
vertragsärztlichen Versorgung (Heil- und Hilfsmittelrichtlinien) enthalten. Auch in dem
Vertrag über physiotherapeutische Behandlung zwischen den Berufsverbänden einerseits und
den Landesverbänden der Krankenkassen ließen sich keine Regelungen finden, die es
gestattet, eine vorherige Genehmigungspflicht für physiotherapeutische Leistungen
einzuführen.
Die Krankenkassen können zwar abweichende Regelungen von § 30 Abs. 2 BMV-Ä zulassen.
Regelungsinhalt des Bundesmantelvertrages-Ärzte sind jedoch die Beziehungen zwischen den
Krankenkassen und den zugelassenen Vertragsärzten. Das Gericht ist jedoch der Auffassung,
daß hieraus keine Rechtsgrundlage hergeleitet werden kann, die das Verhältnis zwischen
Krankenkassen und ihren Versicherten betrifft. Seitens der Krankenkasse ist es zwar
gestattet, ärztlich verordnete Leistungen auf ihre Wirtschaftlichkeit und medizinische
Notwendigkeit hin zu überprüfen. Dies kann jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht zu
Lasten der Versicherten gehen. Folglich war durch das Gericht festzustellen, dass die
ärztliche Verordnungskompetenz und in das Verhältnis Patient-Arzt dahingehend
eingegriffen wurde, daß der Versicherte bei verordneten Heilmitteln immer erst
Rücksprache mit der Krankenkasse nehmen mußte. Eine derartige Eingriffsmöglichkeit in
das Verhältnis Patient-Arzt und Versicherter-Krankenkasse sieht das Gesetz jedoch nicht
vor, so daß der dortigen AOK untersagt wurde, die Ausführungen von ärztlichen
Verordnungen für physiotherapeutische Leistungen durch zugelassene Praxen für
Physiotherapie von einer vorherigen Genehmigung abhängig zu machen. |