Erneut ist uns zur Kenntnis gegeben worden, daß die
Krankenhäuser in unserem Bundesland zur voll- bzw. teilstationären Behandlung anstehende
Patienten zum Mitbringen ambulant verordneter Medikamente auffordern. Da mit einer solchen
Praxis der Annahme Vorschub geleistet wird, die betreffenden Krankenhäuser würden ihrer
eigenen Verpflichtung zur Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln im Sinne von § 2
Abs. 1 Satz 1 Bundespflegesatzverordnung nicht nachkommen, möchten wir folgende
Vorgehensweise vorschlagen:
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Anamnese bei Beginn der Krankenhausbehandlung kann es
sinnvoll sein, die bisherige Medikation festzustellen. Dies kann zuverlässig dadurch
geschehen, daß der Patient die tatsächlich angewendeten Arzneimittel mitbringt und
vorlegt. Wir möchten jedoch empfehlen, in Anbetracht der Tatsache, daß die Patienten
während der Krankenhausbehandlung häufig medikamentös anders eingestellt werden, bei
Kenntnis einer bevorstehenden Krankenhausbehandlung kleinere Packungsgrößen zu
verordnen, was gleichzeitig zu einer Entlastung des ambulanten Arzneibudgets führen wird.
Sollten einige Krankenhäuser gleichwohl vorgeben, sie hätten spezielle Präparate nicht
vorrätig, möchten wir darum bitten, dies unseren Medizinischen Beraterinnen Brigitte
Nick bzw. Birgit Naumann mitzuteilen. Wir werden dann erneut an die betreffenden Häuser
bzw. an das Sozialministerium herantreten.
Daß die Landesverbände der Krankenkassen unsere Auffassung teilen, kann dem hier
exemplarisch veröffentlichten Antwortschreiben der VdAK-/AEV-Landesvertretung entnommen
werden.
Sehr geehrter Herr Gagzow,
mit Schreiben vom 7. Februar 1995 weist die Kassenärztliche Vereinigung
Mecklenburg-Vorpommern auf den Tatbestand hin, daß Krankenhäuser in unserem Bundesland
zur stationären Behandlung anstehende Patienten zum Mitbringen ambulant verordneter
Medikamente auffordern. Diese Praxis führt bei der Kassenärztlichen Vereinigung zur
Annahme, daß sich die betreffenden Krankenhäuser widerrechtlich ihrer eigenen
Verpflichtung zur Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz
1 BPflV entledigen. Gezielte Anfragen der KV zu diesem Tatbestand sind von den betroffenen
Krankenhäusern bislang offensichtlich nicht beantwortet.
Wir dürfen Sie bitten, die Krankenhausträger Ihres Zuständigkeitsbereiches in
geeigneter Weise darauf hinzuweisen, daß eine solche mögliche Praxis nicht hingenommen
werden kann.
Die Korrespondenz der KV stellen wir Ihnen zur weiteren Sachverhaltserläuterung zur
Verfügung; eine Durchschrift unseres Schreibens geht mit gleicher Post an die
Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern.
Mit freundlichen Grüßen
VdAK - Landesvertretung Mecklenburg-Vorpommern
Im Auftrag gez. Wolfgang Ruhl |