Seitens der niedergelassenen Kollegen sind wir wiederholt
darauf hingewiesen worden, daß nach deren Eindruck einzelnen Mitarbeitern der
Krankenhäuser unseres Landes die Regelungen im Zusammenhang mit einer vor- und
nachstationären Behandlung im Krankenhaus nicht geläufig sind. Ich möchte dies zum
Anlaß nehmen, nochmals aus unserer Sicht auf die wichtigsten Rahmenbedingungen
hinzuweisen.
Grundsätzlich ist Krankenhausbehandlung eine der ambulanten Behandlungen
nachstehende Leistung. Krankenhausbehandlung bedarf für die Versicherten in jedem Falle
einer vorherigen Verordnung durch den Vertragsarzt. Für die Versicherten besteht dann
Anspruch auf Behandlung, wenn die Aufnahme erforderlich ist, weil das Behandlungsziel
nicht durch ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden
kann.
Voraussetzung für vor- und nachstationäre Behandlung ist immer eine
vorausgehende Einweisung in das Krankenhaus, da es sich, obwohl die Behandlung ohne
Unterkunft und Verpflegung erfolgt, auch dabei um stationäre Behandlung handelt.
Die vorstationäre Behandlung dient zur Abklärung, ob für die mit der
Krankenhauseinweisung beabsichtigte Behandlung eine vollstationäre Aufnahme erforderlich
ist. Diese Abklärung kann dabei ergeben, daß die Krankenhausbehandlung auch in
teilstationärer Form oder ambulant erfolgen kann. Wenn vollstationäre Behandlung
erforderlich ist, dient die vorstationäre Behandlung auch zu deren Vorbereitung (z.B.
Laboruntersuchung zur OP-Vorbereitung). Soweit also in diesem Zusammenhang zukünftig das
Ansinnen gestellt werden sollte, diesbezüglich Untersuchungsergebnisse vorzulegen, werden
wir den niedergelassenen Kollegen empfehlen, den Krankenhäusern gegenüber nach GOÄ zu
liquidieren.
Die nachstationäre Behandlung hingegen schließt sich unmittelbar an
einen vollstationären Aufenthalt an und ist dann geboten, wenn vollstationäre
Behandlungen nicht mehr notwendig, zur Sicherstellung und Festigung des
Behandlungserfolges eine Nachbehandlung durch das Krankenhaus aber erforderlich ist.
Die vor- und nachstationäre Versorgung durch das Krankenhaus ist nicht
unbegrenzt zulässig. Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei
Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt.
Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach
Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten. Dabei kann die
Verlängerung der nachstationären Behandlungsdauer nicht eigenmächtig durch das
Krankenhaus erfolgen, sondern bedarf des Zusammenwirkens zwischen Krankenhaus und
einweisendem Arzt. Wenn der einweisende Vertragsarzt zu dem Ergebnis kommt, daß eine
Verlängerung der nachstationären Behandlung nicht erforderlich ist, fällt die
Zuständigkeit für die weitere Behandlung des Patienten, auch für eine eventuell noch
notwendige Nachbehandlung nach dem stationären Aufenthalt, wieder dem niedergelassenen
Arzt zu.
Auch die in § 115 a Abs. 2 Satz 4 SGB V geregelte Zuständigkeit der
niedergelassenen Ärzte für eine eventuell auch während der Phase der vor- und
nachstationären Behandlung erforderliche ärztliche Behandlung, die nicht in direktem
Zusammenhang mit der stationären Behandlung steht, ist ein Ausfluß des
Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigung (§ 72 SGB V). Dies gilt
insbesondere dann, wenn eine Behandlung aufgrund einer anderen Indikation als der, die zur
vollstationären Behandlung geführt hat, erforderlich wird. Das Krankenhaus ist daher
auch im Rahmen der vor- und nachstationären Versorgung nicht zu einer über deren
eigentlichen Zweck hinausgehenden Behandlung berechtigt.
Diese Grundsätze gelten gleichermaßen dann, wenn aus zeitlichen,
räumlichen oder sonstigen wichtigen Gründen eine Behandlung außerhalb des Krankenhauses
notwendig oder sinnvoll ist. In diesen Fällen sind die an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmenden niedergelassenen Ärzte auch während der Phase der vor- und
nachstationären Behandlung für die Behandlung der zur Krankenhauseinweisung führenden
Erkrankung zuständig. Da aber vor allem der einweisende Arzt davon ausgeht bzw. in der
Regel auch davon ausgehen kann, daß die Verordnung von Krankenhausbehandlung auch
tatsächlich zur vollstationären Krankenhausbehandlung führt, ist für den Fall, daß
der zuständige Krankenhausarzt zunächst eine vorstationäre Behandlung anordnet, die
unverzügliche Unterrichtung des einweisenden Arztes erforderlich. Gleiches gilt für die
Entlassung des Patienten aus der vollstationären in die nachstationäre Behandlung. |