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  Home  >  Für Ärzte  >  Praxisservice  >  Rechtsauskünfte  >  Arznei-, Heil- und Hilfsmittel  >  Zulässigkeit der Hinzufügung der Pharmazentral-Nummer bei Arzneiverordnungen

Zulässigkeit der Hinzufügung der Pharmazentral-Nummer bei Arzneiverordnungen

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Hinsichtlich der Umsetzung der Zielvereinbarung haben einige Ärzte darauf hingewiesen, daß diese einer Verordnung von Arzneimitteln auf den Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) unter einem Freinamen bewußt die Pharmazentral-Nummer zufügen.

Diese Verfahrensweise ist zulässig.

Dies ergibt sich zum einen aus der Tatsache, daß es weder in der Vordruckvereinbarung noch in den Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung Festlegungen gibt, nach denen bei der Verordnung von Arzneimitteln die Hinzufügung der Pharmazentral-Nummer durch den Vertragsarzt unzulässig wäre. Die Zulässigkeit der Hinzufügung kann zudem der Ziffer 27 der Arzneimittelrichtlinien entnommen werden, unter der folgendes niedergelegt wurde:

"Der Vertragsarzt kann, sofern er dies im Einzelfall medizinisch für vertretbar hält, Arzneimittel nach Rezeptur sowie unter generischem Namen oder Freinamen verordnen."

Da es eine Vielzahl von Arzneimitteln unter gleichen Freinamen gibt, kann der Vertragsarzt eine eindeutige Rezeptur unter Freinamen nur durch Hinzufügung der Pharmazentral-Nummer tätigen.

Daß dies unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten vom Gesetzgeber gebilligt wird, kann auch der Regelung des § 300 SGB V entnommen werden, wonach spätestens der Apotheker zur Übertragung des Arzneimittelkennzeichens verpflichtet ist.

Daß die Hinzufügung der Pharmazentral-Nummer durch Vertragsärzte bei Verordnung zulässig ist, ergibt sich des weiteren auch aus den Gesetzesmaterialien zu § 300 SGB V, die hier auszugsweise wie folgt wiedergegeben werden:

"Zu § 300 Abs. 1 Nr. 1

Durch die Änderung wird bestimmt, daß das Arzneimittelkennzeichen maschinenlesbar anzugeben ist.

Die nach § 300 Abs. 2 bestehende Möglichkeit, die Verpflichtung des Apothekers zur Übertragung des Arzneimittelkennzeichens durch Verträge der Krankenkassen mit den Organisationen der Apotheker auf Landesebene abzudingen, soll aus folgenden Gründen entfallen:

1. ...

2. Die durch die Abdingsmöglichkeit ausgelöste Diskussion hat verstärkt deutlich gemacht, daß nur bei Übertragung des Arzneimittelkennzeichens auf die Verordnungsblätter die Voraussetzungen für eine wirksame und wirtschaftliche Erfüllung einer Reihe von Aufgaben ... geschaffen werden, insbesondere ...

3. Die vorgesehene Information der Versicherten über die in Anspruch genommenen Leistungen (§ 305) läßt sich mit vertretbarem Aufwand nur bei einer maschinellen Erfassung der verordneten Arzneimittel realisieren. Dafür ist das auf allen Verordnungsblättern aufgetragene Arzneimittelkennzeichen unabdingbar."

Nach alledem ist erkennbar, daß eine wirtschaftliche Verordnung erwünscht ist, die bei Beibehaltung der Therapiefreiheit und gleichzeitiger Beachtung von Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten bei Rezeptierung unter Freinamen gewährleistet, daß durch Hinzufügung der Pharmazentral-Nummer die vom Arzt gewollte Rezeptierung für den Apotheker eindeutig ist.

Hinsichtlich der technischen Implementierung in die Abrechnungssoftware der Arztpraxis geben der Leiter der EDV-Abteilung, Christian Ecklebe und die Softwarepartner der Praxis jederzeit Auskunft.
Eine Umfrage unter den Softwareanbietern hat ergeben, daß bereits jetzt rund ein Drittel der installierten Softwareprogramme die Möglichkeit bietet, die Pharmazentralnummer auf das Rezept zu drucken.
  

 

 

 

 

 

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