Hinsichtlich der Umsetzung der Zielvereinbarung
haben einige Ärzte darauf hingewiesen, daß diese einer Verordnung von Arzneimitteln auf
den Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) unter einem Freinamen bewußt die
Pharmazentral-Nummer zufügen.
Diese Verfahrensweise ist zulässig.
Dies ergibt sich zum einen aus der Tatsache, daß es weder in der Vordruckvereinbarung
noch in den Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung Festlegungen gibt, nach denen bei der
Verordnung von Arzneimitteln die Hinzufügung der Pharmazentral-Nummer durch den
Vertragsarzt unzulässig wäre. Die Zulässigkeit der Hinzufügung kann zudem der Ziffer
27 der Arzneimittelrichtlinien entnommen werden, unter der folgendes niedergelegt wurde:
"Der Vertragsarzt kann, sofern er dies im Einzelfall medizinisch für vertretbar
hält, Arzneimittel nach Rezeptur sowie unter generischem Namen oder Freinamen
verordnen."
Da es eine Vielzahl von Arzneimitteln unter gleichen Freinamen gibt, kann der
Vertragsarzt eine eindeutige Rezeptur unter Freinamen nur durch Hinzufügung der
Pharmazentral-Nummer tätigen.
Daß dies unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten vom Gesetzgeber gebilligt wird, kann
auch der Regelung des § 300 SGB V entnommen werden, wonach spätestens der Apotheker zur
Übertragung des Arzneimittelkennzeichens verpflichtet ist.
Daß die Hinzufügung der Pharmazentral-Nummer durch Vertragsärzte bei Verordnung
zulässig ist, ergibt sich des weiteren auch aus den Gesetzesmaterialien zu § 300 SGB V,
die hier auszugsweise wie folgt wiedergegeben werden:
"Zu § 300 Abs. 1 Nr. 1
Durch die Änderung wird bestimmt, daß das
Arzneimittelkennzeichen maschinenlesbar anzugeben ist.
Die nach § 300 Abs. 2 bestehende
Möglichkeit, die Verpflichtung des Apothekers zur Übertragung des
Arzneimittelkennzeichens durch Verträge der Krankenkassen mit den Organisationen der
Apotheker auf Landesebene abzudingen, soll aus folgenden Gründen entfallen:
1. ...
2. Die durch die Abdingsmöglichkeit
ausgelöste Diskussion hat verstärkt deutlich gemacht, daß nur bei Übertragung des
Arzneimittelkennzeichens auf die Verordnungsblätter die Voraussetzungen für eine
wirksame und wirtschaftliche Erfüllung einer Reihe von Aufgaben ... geschaffen werden,
insbesondere ...
3. Die vorgesehene Information der
Versicherten über die in Anspruch genommenen Leistungen (§ 305) läßt sich mit
vertretbarem Aufwand nur bei einer maschinellen Erfassung der verordneten Arzneimittel
realisieren. Dafür ist das auf allen Verordnungsblättern aufgetragene
Arzneimittelkennzeichen unabdingbar."
Nach alledem ist erkennbar, daß eine wirtschaftliche Verordnung erwünscht ist, die
bei Beibehaltung der Therapiefreiheit und gleichzeitiger Beachtung von
Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten bei Rezeptierung unter Freinamen gewährleistet, daß
durch Hinzufügung der Pharmazentral-Nummer die vom Arzt gewollte Rezeptierung für den
Apotheker eindeutig ist.
Hinsichtlich der technischen Implementierung in die Abrechnungssoftware der Arztpraxis
geben der Leiter der EDV-Abteilung, Christian Ecklebe und die Softwarepartner der Praxis
jederzeit Auskunft.
Eine Umfrage unter den Softwareanbietern hat ergeben, daß bereits jetzt rund ein Drittel
der installierten Softwareprogramme die Möglichkeit bietet, die Pharmazentralnummer auf
das Rezept zu drucken.
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