Zur ärztlichen Tätigkeit gehört auch die in der
Berufsordnung niedergelegte Verpflichtung des Arztes, dem Patienten Aufklärung und
Beratung im Zusammenhang mit der indizierten Therapie zu geben. Darüber hinaus wird vom
niedergelassenen Arzt erwartet, daß er neben den genannten Pflichten über
wirtschaftliche Auswirkungen einer Diagnostik oder Therapie berät. In diesem Zusammenhang
wird dann häufig vom Arzt als "Anwalt des Patienten" gesprochen.
Bei den üblicherweise guten Arzt-Patienten-Beziehungen wird der erwähnte
Slogan von einigen Patienten fast wörtlich genommen und gerne mal ein Ratschlag über das
Medizinische hinaus, beispielsweise in Sachen Rente, Reha oder Berufsunfähigkeit,
eingefordert. Solche Ratschläge sollten jedoch tunlichst unterlassen werden. Durch
Paragraph 1 Artikel 1 des Rechtsberatungsgesetzes ist verbindlich klargestellt, daß die
Besorgung fremder Rechtsangegelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung und der
Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen geschäftsmäßig -
ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher oder
unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden darf, denen dazu von der
zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden ist. Die Erlaubnis darf nur erteilt
werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und
persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt und das Bedürfnis nicht bereits
durch eine hinreichende Zahl von Rechtsberatern gedeckt ist.
Daß eigentlich gut gemeinte Ratschläge sich ins Gegenteil verkehren
können, wird unabhängig von der nicht gegebenen Statthaftigkeit insbesondere dann
eintreten, wenn der gegebene Ratschlag falsch war und der Patient dadurch Nachteile
erfährt.
So wurde in der Standespresse schon vor Jahren einmal berichtet, daß ein
Arzt einem Patienten, der über Rückenbeschwerden klagte, die Erwerbsunfähigkeit
bescheinigt und ihm darüber hinaus geraten worden war, ab sofort nicht mehr arbeiten zu
gehen sowie einen Rentenantrag zu stellen. Zwar wurde die Erwerbsunfähigkeit anerkannt,
die sonstigen Voraussetzungen für eine Rentengewährung lagen jedoch nicht vor.
Der Patient erhob nunmehr Schadensersatzansprüche, unter Einschaltung von
Rechtsanwälten, gegenüber seinem ratgebenden Arzt. Hinzu kam, daß die Berufshaftpflicht
des Arztes jegliche Schadensübernahme ablehnte, weil der Schaden nicht im Zusammenhang
mit ärztlicher Tätigkeit entstanden war, sondern infolge einer Kompetenzüberschreitung
auf dem Gebiet der Rechtsberatung, für die jedoch die Berufshaftpflicht nicht eintritt.
Mithin bestätigt sich, daß man sich auch dann, wenn man um Rat gefragt wird, auf das
eigene Fachgebiet beschränken sollte. |