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  Home  >  Für Ärzte  >  Praxisservice  >  Rechtsauskünfte  >  Berufsrecht/Arzthaftungsrecht  >  Guter Rat kann teuer werden

Guter Rat kann teuer werden

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Zur ärztlichen Tätigkeit gehört auch die in der Berufsordnung niedergelegte Verpflichtung des Arztes, dem Patienten Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit der indizierten Therapie zu geben. Darüber hinaus wird vom niedergelassenen Arzt erwartet, daß er neben den genannten Pflichten über wirtschaftliche Auswirkungen einer Diagnostik oder Therapie berät. In diesem Zusammenhang wird dann häufig vom Arzt als "Anwalt des Patienten" gesprochen.

Bei den üblicherweise guten Arzt-Patienten-Beziehungen wird der erwähnte Slogan von einigen Patienten fast wörtlich genommen und gerne mal ein Ratschlag über das Medizinische hinaus, beispielsweise in Sachen Rente, Reha oder Berufsunfähigkeit, eingefordert. Solche Ratschläge sollten jedoch tunlichst unterlassen werden. Durch Paragraph 1 Artikel 1 des Rechtsberatungsgesetzes ist verbindlich klargestellt, daß die Besorgung fremder Rechtsangegelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher oder unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden darf, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden ist. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt und das Bedürfnis nicht bereits durch eine hinreichende Zahl von Rechtsberatern gedeckt ist.

Daß eigentlich gut gemeinte Ratschläge sich ins Gegenteil verkehren können, wird unabhängig von der nicht gegebenen Statthaftigkeit insbesondere dann eintreten, wenn der gegebene Ratschlag falsch war und der Patient dadurch Nachteile erfährt.

So wurde in der Standespresse schon vor Jahren einmal berichtet, daß ein Arzt einem Patienten, der über Rückenbeschwerden klagte, die Erwerbsunfähigkeit bescheinigt und ihm darüber hinaus geraten worden war, ab sofort nicht mehr arbeiten zu gehen sowie einen Rentenantrag zu stellen. Zwar wurde die Erwerbsunfähigkeit anerkannt, die sonstigen Voraussetzungen für eine Rentengewährung lagen jedoch nicht vor.

Der Patient erhob nunmehr Schadensersatzansprüche, unter Einschaltung von Rechtsanwälten, gegenüber seinem ratgebenden Arzt. Hinzu kam, daß die Berufshaftpflicht des Arztes jegliche Schadensübernahme ablehnte, weil der Schaden nicht im Zusammenhang mit ärztlicher Tätigkeit entstanden war, sondern infolge einer Kompetenzüberschreitung auf dem Gebiet der Rechtsberatung, für die jedoch die Berufshaftpflicht nicht eintritt. Mithin bestätigt sich, daß man sich auch dann, wenn man um Rat gefragt wird, auf das eigene Fachgebiet beschränken sollte.

 

 

 

 

 

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