Im Arztrecht gibt es im wesentlichen zwei Fallgruppen,
aus denen der Patient Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ableiten kann. Dies
sind Behandlungs- und Aufklärungsfehler. Ersteres ist gegeben, wenn der Patient nicht
nach dem Standard einer guten ärztlichen Behandlung versorgt wurde. Von einem
Aufklärungsfehler wird gesprochen, wenn vor dem Eingriff keine umfassende Aufklärung
über Indikation und Risiken gegeben wurde.
Die Haftung für einem Behandlungsfehler ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Schaden vom
Arzt selbst oder in seinem Verantwortungsbereich verursacht wurde. Dabei ist es
unerheblich, ob dabei das medizinisch Gebotene getan oder sogar des Guten zuviel
unternommen wurde. Dabei ändern an der Haftung auch mangelnde Erfahrung des Arztes,
seines Praxispersonals oder nicht verfügbare Geräte nichts. Allerdings haben die
Patienten keinen rechtlichen Anspruch auf die allerneueste Behandlungsmethode oder
medizin-technische Ausrüstung, es sei denn eine entsprechende Ausrüstung bzw. Innovation
wird ausdrücklich angeboten.
Des weiteren besteht die Verpflichtung, sich in seinem Fachgebiet ständig über die
neuesten Entwicklungen zu informieren, wobei es jedoch im eigenen Ermessen steht, zwischen
einer herkömmlichen und neuen Therapie zu wählen. Dabei darf eine traditionelle
Behandlungsmethode oder Technik jedoch nicht mehr angewandt werden, wenn neue Therapien
wissenschaftlich erprobt, im wesentlichen unumstritten und vielerorts praktiziert werden.
Für eine neue Therapie spricht auch der Aspekt, daß sie für den Patienten weniger
belastend und risikoreich ist oder mit ihr bessere Heilungschancen verbunden sind.
Neben Falschinterpretationen von erhobenen Befunden werden Fehldiagnosen insbesondere dann
dem Arzt angelastet, wenn elementare Kontrolluntersuchungen unterlassen und Erstbefunde
während eines längeren Behandlungszeitraumes nicht kontrolliert wurden. Auch ein
sogenanntes Übernahmeverschulden ist denkbar, wenn eine Behandlung übernommen wurde,
ohne über die erforderliche diagnostische Ausstattung oder fachliche Ausbildung zu
verfügen.
Auch ein Organisations- oder Kontrollverschulden ist denkbar, wenn der Fehler in dem
Bereich passiert, für den der Arzt verantwortlich zeichnet. Derartige Fälle sind bei
ambulanten Operationen bzw. in fachübergreifenden Gemeinschaftspraxen denkbar, bei denen
in jeder Phase der Behandlung eine Koordination erforderlich ist, bei der dann alle
beteiligten Ärzte gemeinschaftlich haften.
Ein Eingriff ist ohne ausdrückliche Einwilligung des Patienten rechtswidrig. Dabei ist
der Patient vorher mündlich über alle Risiken und möglichen Komplikationen
aufzuklären. Dabei sollten schriftliche Einverständniserklärungen eingefordert werden,
wobei das persönliche Gespräch nicht durch ein unterschriebenes Formular ersetzt werden
kann. Ohne Aufklärung wird für alle Folgen des Eingriffs gehaftet, selbst wenn kein
Kunstfehler vorliegt.
Das zwischen Arzt und Patient zu führende Gespräch muß keine medizinische Einzelheiten
über den Ablauf des Eingriffs beinhalten, gefordert wird vielmehr, daß der Patient in
die Lage versetzt wird, die möglichen Risiken des Eingriffs einzuschätzen, auch wenn
diese selten sind. Dabei kann überschlägig wie folgt formuliert werden: Je dringlicher
die Behandlung, desto weniger muß der Arzt bei der Aufklärung ins Detail gehen. In
weniger dringlichen Fällen muß auch über mögliche Alternativen zur vorgesehenen
Therapie gesprochen werden. Dies gilt jedoch naturgemäß nicht in Notfällen, zum
Beispiel Bewußtlosigkeit, in denen der Patient ohne Einwilligung behandelt werden darf
und muß, falls dies aus medizinischen Gründen unumgänglich ist. |