Bei der Umsatzsteuer - im Volksmund auch Mehrwertsteuer
genannt - handelt es sich um eine Steuer auf den Wert der Lieferungen und sonstigen
Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens
ausführt (vgl. § 1 Abs. 1 Ziffer 1 Umsatzsteuergesetz). Damit sind grundsätzlich jede
Warenlieferung und jede Dienstleistung umsatzsteuerpflichtig. Da es bekanntermaßen jedoch
keine Regel ohne Ausnahme gibt, sind bestimmte Tätigkeiten von der Erhebung der
Umsatzsteuer befreit. Hierzu zählen u.a. die Umsätze, die aus einer Tätigkeit als Arzt
erzielt werden (vgl. § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz). Der Arzt muß also für die von ihm
erbrachten Dienstleistungen grundsätzlich keine Umsatzsteuer erheben und an das
zuständige Finanzamt abführen.
Auch von dieser Regel gibt es jedoch inzwischen eine Ausnahme. Wie dem hier
veröffentlichten Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Februar 2001 zu
entnehmen ist, sind aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes die Leistungen
eines Arztes nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen
durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen
dienen. Dies bedeutet für den Fall der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens, daß
dieses nur dann nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz steuerfrei ist, wenn ein
therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Wird das Gutachten zu anderen Zwecken erstellt,
so muß der Arzt zukünftig den derzeit gültigen Umsatzsteuersatz von 16 Prozent erheben
und an das Finanzamt abführen. Dies galt bislang bereits für die Erstellung von
Blutgruppenuntersuchungen im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung,
anthropologisch-erbbiologischen Gutachten und psychologischen Tauglichtkeitstests, die
sich ausschließlich auf die Berufsfindung erstrecken.
Unter Umständen eilt dem Arzt jedoch eine weitere Ausnahmeregelung zur Hilfe. Das
Umsatzsteuergesetz sieht nämlich für die sogenannten "Kleinunternehmer"
Erleichterungen vor (§ 19 Umsatzsteuergesetz). Die Umsätze eines Kleinunternehmers
unterliegen keiner Umsatzsteuer.
Kleinunternehmer ist, wer im laufenden Geschäftsjahr einen (umsatzsteuerpflichten) Umsatz
von voraussichtlich nicht mehr als 32.000 DM zu verzeichnen haben wird.
Da die meisten niedergelassenen Ärzte mit der Erstellung der genannten Gutachten einen
Umsatz unterhalb dieser Schwelle erzielen dürften, ändert sich für sie also im Grunde
nichts.
Es sei lediglich noch erwähnt, daß der Kleinunternehmer den Verzicht auf die ihm
gewährte Steuerbefreiung erklären und sich wie ein "normaler" Unternehmer
besteuern lassen. Ob die Wahrnehmung dieser Option sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.
Insoweit erscheint eine Prüfung durch den Steuerberater empfehlenswert.
Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG
Nach dem EuGH-Urteil vom 14. September 2000 - Rechtssache C-384/98 - sind Leistungen
eines Arztes nur dann nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. C der 6. EG-Richtlinie (nationale
Befreiungsvorschrift: § 4 Nr. 14 UStG) steuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung
von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen
Gesundheitsstörungen dienen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher abweichend von
Abschnitt 88 Abs. 3 Nr. 1,2 und 4 UStR Folgendes:
Die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens ist nur dann nach § 4 Nr. 14 UStG
steuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.
Die Erstellung von z. B.
- Alkohol-Gutachten, - Gutachten über den Gesundheitszustand als Grundlage für
Versicherungsabschlüsse, - Gutachten über die Berufstauglichkeit, - Gutachten über die
Minderung der Erwerbsfähigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten, in Angelegenheiten
der Kriegsopferversorgung und in Schadensersatzprozessen, - Zeugnissen oder Gutachten
über das Sehvermögen, - Gutachten über die Freiheit des Trinkwassers von
Krankheitserregern
fällt daher abweichend von Abschnitt 88 Abs. 3 Nr. 1 Satz
2 und Nr. 2 UStR grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG.
Die Erstellung von
- Blutgruppenuntersuchungen im Rahmen der
Vaterschaftsfeststellung,
- anthropologisch-erbbiologischen Gutachten,
- psychologischen Tauglichkeitstests, die sich
ausschließlich auf die Berufsfindung erstrecken,
fällt - wie bisher - ebenfalls nicht unter die
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG (Abschnitt 88 Abs. 3 Nr. 1 Satz 3 UStR).
Die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen fällt abweichend von Abschnitt
88 Abs. 3 Nr. 4 UStR nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG.
Dieses Schreiben ist auf alle nach dieser Veröffentlichung erbrachten Leistungen
anzuwenden. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des
Bundesministeriums der Finanzen unter www.bundesfinanzministerium.de unter
"Fachabteilungen/Infos" der Abteilung "Besitz- und Verkehrsteuern"
unter der Rubrik - Umsatzsteuer - zur Ansicht
und zum Download
bereit. |