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Viele Ärztinnen und Ärzte vermuten, daß sie
vielfältigen neuen rechtlichen Bedingungen unterworfen werden, wenn sie in einem
Praxisnetz mitarbeiten.
Dabei wird schon verkannt, daß mit Praxisnetzen gerade eine innovative Form gesucht wird,
ohne an den Grundbedingungen der Arbeit eines Vertragsarztes etwas zu ändern. Im
Gegensatz zu Gemeinschaftspraxen mit eigener Rechtspersönlichkeit kommen Praxisnetze
dabei Praxisgemeinschaften sehr nahe, in denen die Partner die Praxisführung,
Patientenstamm, Karteiführung und Abrechnung eigenverantwortlich und selbstständig
erledigen. Unter Kostengesichtspunkten werden dabei häufig Anmeldungen, Räume, Apparate,
Personal und weiteres gemeinsam erledigt. Hingegen besteht im Rahmen einer Mitarbeit im
Netz zunächst grundsätzlich die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis Verpflichtungen
gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung und den Krankenkassen einzugehen. Gleiches
gilt für Verpflichtungen gegenüber sonstigen Dritten. Gegenüber der KVMV bzw. den
Krankenkassen kann z. B. die Verpflichtung darin liegen, ein bestimmtes medizinisches Ziel
in qualitativer Hinsicht zu erreichen, wobei es in der Regel nur gemeinsam erreicht werden
kann. Ein anderes Beispiel kann eine Verpflichtung gegenüber einem Lieferanten von
Praxisbedarf sein, bestimmte Mengen abzunehmen.
Da häufig die Netzteilnehmer als eine ein gemeinsames Ziel verfolgende Gemeinschaft
auftreten, entsteht oft die Rechtsfolge, daß alle Mitglieder des Netzes für die
Verbindlichkeit haften. Gläubiger können sich dabei mit ihren Forderungen an jedes
Mitglied des Netzes wenden, die jeweils als Gesamtschuldner für die Forderungserfüllung
haften, allerdings dann im Innenverhältnis gegenüber ihren Kolleginnen und Kollegen
Ausgleichsansprüche geltend machen können. Es empfiehlt sich daher, entsprechende
Ausgleichsmechanismen schon rechtzeitig im voraus zu vereinbaren. Dabei entsteht eine
solche Gesamtschuldnerschaft bereits dann, wenn man als Mitglied eines Netzes als
definierte Gemeinschaft einen gemeinsamen Zweck verfolgt. Wie bereits angesprochen,
sollten daher von vornherein die Regeln bestimmt werden, wobei in den Fällen, in denen es
etwa bei Apparategemeinschaften um viel Geld geht, auch die Gründung einer
Kapitalgesellschaft erwogen werden sollte, in der die Haftung begrenzt werden kann.
Bei einer solchen Mitarbeit in Praxisnetzen ist auch zu beachten, daß Überweisungen
nicht auf einen bestimmten Arzt ausgestellt werden dürfen. Keine Probleme ergäbe es
dann, wenn sich ein Patient konkret in ein bestimmtes Projekt einschreiben würde, da er
sich dann zur Behandlung im Netz bekennen würde. Da jedoch zum derzeitigen Zeitpunkt
keine derartigen Projekte existieren, aus denen sich ein Einschreibezwang ergeben könnte,
ist auch bei der verständlichen Zielsetzung eines Netzes, die Patienten im Netz zu
behandeln, um die Vorteile enger Kooperation und Kommunikation zu nutzen, der Patient
darauf hinzuweisen, daß es in seiner Entscheidung steht, welche Ärztin bzw. welchen Arzt
er konsultieren möchte. Die Frage der Arztwahl darf insoweit durch ein Praxisnetz nicht
eingeschränkt sein. |
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