Zu der oben genannten Problematik häufen sich in letzter
Zeit die Anfragen des MDK oder einzelner Krankenkassen in den Praxen. Dies hat sich auch
durch die Änderung der Vordruckvereinbarung ab 1. April 2002 nicht geändert; wir hatten
im KVMV-Journal 4/2002 auf Seite 12 "AOK auf Abwegen" auf die unzulässige
Vorgehensweise hingewiesen.
Im folgenden möchten wir Ihnen einige Hinweise als Hilfestellung geben.
Sachverhalt:
Um eine umfassende sozialmedizinische Beurteilung/Begutachtung durch den MDK
durchführen zu lassen, fordern Krankenkassen, insbesondere die AOK, immer häufiger bei
Arbeitsunfähigkeit ihrer Mitglieder vom behandelnden Arzt die Überlassung eigener
Befunde und Berichte Dritter in einem verschlossenen Umschlag, um diese an den MDK
weiterzuleiten. Vereinzelt erfolgt die Befundanforderung auch unmittelbar durch den MDK.
Soweit hierauf keine Reaktion der angeschriebenen Arztpraxis erfolgt, kommt es auch vor,
dass der MDK mit einer "Rückinformation an den behandelnden Arzt" antwortet:
"da auf vorangegangene Anfragen keine Mitteilungen Ihrerseits erfolgen, ... ist aus
Sicht des MDK davon auszugehen, dass ... von einer Beendigung der Arbeitsunfähigkeit ab
dem ... auszugehen ist. ... Sollten sich aus Ihrer Sicht andere Gesichtspunkte ergeben,
bitten wir um eine ergänzende Mitteilung."
Zu dieser Vorgehensweise ist festzustellen, dass der MDK:
- keine Arztanfrage ausgelöst, sondern lediglich Befunde angefordert hat,
- ohne Patientenkontakt de facto eine "Gesundschreibung" ausspricht und
- mit der Aufforderung eine gegenteilige Sichtweise mitzuteilen, die verwaltungsseitige
Verantwortung der Krankenkassen für eine "de facto Gesundschreibung" auf den
behandelnden Arzt zurückverlagert.
Rechtliche Grundlagen:
Als Rechtsgrundlage werden von den Krankenkassen/dem MDK für die
genannten Befundanforderungen regelmäßig § 100 SGB X (Auskunftspflicht des Arztes
gegenüber der Krankenkasse) und § 73 Abs. 2 Ziffer 9 SGB V (Ausstellung von
Bescheinigungen/Erstellung von Berichten für Krankenkassen und MDK) angegeben. Diese
Vorschriften finden ihre ergänzende Ausgestaltung zur Auskunftserlaubnis und
-verpflichtung des Arztes in den Bundesmantelverträgen (BMV). Danach ist der Arzt befugt
und verpflichtet, den Krankenkassen für ihre gesetzlichen Aufgaben Auskünfte zu erteilen
sowie Bescheinigungen, Zeugnisse, Berichte und Gutachten zu erstellen (§ 36 Abs. 1 BMV-Ä
für AOK, BKK, IKK und § 6 BMV-Ä/EK für Ersatzkassen). Für Auskünfte an die
Krankenkassen bzw. an den MDK sind grundsätzlich Vordrucke vereinbart und zu verwenden.
Berichte und Gutachten dürfen von den Krankenkassen/MDK ausnahmsweise auch auf nicht
vereinbarten Vordrucken angefordert werden, wenn vereinbarte Vordrucke nicht zur
Verfügung stehen oder für die Fragestellung nicht ausreichen; die Rechtsgrundlage für
die Auskunftspflicht des Arztes ist dabei anzugeben.
Vereinbarte Vordrucke:
Für Anfragen des MDK ist der "Bericht für den MDK" als
Muster 11 der Vordruckvereinbarung vereinbart.
Für Anfragen der Krankenkassen zum "Fortbestehen der AU"
wurde in der Vordruckvereinbarung das Muster 52 vereinbart. Im Vordruckmuster wurde der
Fragenkatalog zum 1. April 2002 präzisiert. Damit sehen sich die Krankenkassen besser in
der Lage, über mögliche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu
entscheiden.
Bei den Anfragen der Krankenkassen handelt es sich in der Regel um solche
nach Muster 52 bzw. um Befundanforderungen zur Umgehung einer Anfrage nach Muster 52.
Vergütung:
In der Vordruckvereinbarung ist geregelt, dass bei Anfragen der Krankenkassen/MDK auf
vereinbarten Vordrucken die GO-Nr. des EBM aufgedruckt sein muss. Gutachten und
Bescheinigungen mit gutachterlichen Fragestellungen, für die keine Vordrucke vereinbart
sind, sind nach den Leistungspositionen des EBM zu vergüten (§ 36 BMV-Ä, § 6
BMV-Ä/EK, ZIFFER 1.2.3 Vordruckvereinbarung). Als Portokosten sind die entstehenden
Kosten entsprechend EBM abzurechnen.
Konsequenzen:
Die im Betreff genannten Befundanforderungen zielen auf eine sozialmedizinische
Vorbeurteilung bzw. umfassende sozialmedizinische Begutachtung durch den MDK ab. Hierfür
stehen die genannten vereinbarten Vordruckmuster zur Verfügung. Werden diese nicht
verwendet, handeln Krankenkassen/MDK vertragsbrüchig, eine Beantwortung ist nicht
erforderlich. Verwenden die Krankenkassen/MDK nicht vereinbarte Vordrucke, ist die
Vergütungsregelung anzugeben; soweit dies nicht geschehen ist, kann der Arzt die Auskunft
verweigern.
Für Fragen zu dieser Thematik stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer 0385/7431-491
zur Verfügung. |