Nach § 21 der Berufsordnung der Ärzte in
Mecklenburg-Vorpommern ist der Arzt verpflichtet, sich hinreichend gegen
Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern. Hierzu
gehört für einen niedergelassenen Vertragsarzt auch der vertragsärztliche Notdienst,
wobei bereits im Journal in der September-Ausgabe 1996 darauf hingewiesen wurde, daß man
sich bei privaten Versicherungen gegebenenfalls durch Rückfrage bei den entsprechenden
Versicherungsunternehmen vergewissern solle, ob auch die Tätigkeit im vertragsärztlichen
Notdienst vom Versicherungsschutz mit umfaßt sei. Gleiches gelte für den Fall einer
Vertretung.
Auf einer Zusammenkunft von Notdienstbeauftragten unseres Landes, die erst kürzlich
stattgefunden hat, ist nunmehr die Frage aufgeworfen worden, welcher Versicherungsschutz
bei freiwillig in der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
Versicherten gegeben ist.
Auf unsere Nachfrage ist uns hierzu mitgeteilt worden, daß für niedergelassene
Vertragsärzte im Not- oder Bereitschaftsdienst - vertragsärztliche Versorgung der
Kassenärzte in den sprechstundenfreien Zeiten - als besondere Ausgestaltung des in § 75
Abs. 1 Satz 2 SGB V niedergelegten Sicherstellungsauftrages Unfallversicherungsschutz im
Rahmen einer freiwilligen Versicherung bei der genannten Berufsgenossenschaft besteht.
Dies gelte auch für den Fall, in dem der niedergelassene Kassenarzt sich durch einen von
ihm ausgesuchten anderen Arzt (kein Kassenarzt) vertreten läßt. Für diesen Vertreter
besteht wegen des fehlenden eigenen Liquidationsrechts Unfallversicherungsschutz nach dem
7. Sozialgesetzbuch als Beschäftigter über die Praxis des Kassenarztes. |