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  Home  >  Für Ärzte  >  Praxisservice  >  Rechtsauskünfte  >  Notdienst  >  Versicherungsschutz im vertragsärztlichen Notdienst

Versicherungsschutz im vertragsärztlichen Notdienst

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Nach § 21 der Berufsordnung der Ärzte in Mecklenburg-Vorpommern ist der Arzt verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern. Hierzu gehört für einen niedergelassenen Vertragsarzt auch der vertragsärztliche Notdienst, wobei bereits im Journal in der September-Ausgabe 1996 darauf hingewiesen wurde, daß man sich bei privaten Versicherungen gegebenenfalls durch Rückfrage bei den entsprechenden Versicherungsunternehmen vergewissern solle, ob auch die Tätigkeit im vertragsärztlichen Notdienst vom Versicherungsschutz mit umfaßt sei. Gleiches gelte für den Fall einer Vertretung.
Auf einer Zusammenkunft von Notdienstbeauftragten unseres Landes, die erst kürzlich stattgefunden hat, ist nunmehr die Frage aufgeworfen worden, welcher Versicherungsschutz bei freiwillig in der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Versicherten gegeben ist.
Auf unsere Nachfrage ist uns hierzu mitgeteilt worden, daß für niedergelassene Vertragsärzte im Not- oder Bereitschaftsdienst - vertragsärztliche Versorgung der Kassenärzte in den sprechstundenfreien Zeiten - als besondere Ausgestaltung des in § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V niedergelegten Sicherstellungsauftrages Unfallversicherungsschutz im Rahmen einer freiwilligen Versicherung bei der genannten Berufsgenossenschaft besteht. Dies gelte auch für den Fall, in dem der niedergelassene Kassenarzt sich durch einen von ihm ausgesuchten anderen Arzt (kein Kassenarzt) vertreten läßt. Für diesen Vertreter besteht wegen des fehlenden eigenen Liquidationsrechts Unfallversicherungsschutz nach dem 7. Sozialgesetzbuch als Beschäftigter über die Praxis des Kassenarztes.

 

 

 

 

 

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