Der vertragsärztliche Notdienst der Kassenärztlichen
Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern liegt im wesentlichen in den Händen der Kreisstellen,
deren Vorsitzende für die jeweiligen Notdienstbereiche einen Beauftragten für den
organisierten vertragsärztlichen Notdienst ernannt haben. Grundgedanke dieser Regelung
war dabei, daß Notdienstausschüsse in den Kreisstellen sich besser auf die örtlichen
Belange einstellen können. Es ist leicht nachvollziehbar, daß eine städtische
Notdienstversorgung anderen Anforderungen gerecht zu werden hat, als ein mehr ländlich
strukturierter Kreisstellenbereich.
Die Notdienstbeauftragten, die mit dem Kreisstellenvorsitzenden als
Vorsitzenden den Notdienstausschuß der jeweiligen Kreisstelle bilden, beraten über alle
Angelegenheiten, die den Notdienst betreffen. Sie sind verantwortlich für das Erstellen
der Dienstpläne sowie für die rechtzeitige und ausreichende Information der
Bevölkerung. Dabei wird er bestrebt sein, die durch den Notdienst entstehende Belastung
gleichmäßig auf die niedergelassenen Ärzte zu verteilen.
Eine Befreiung vom ärztlichen Notdienst ist nur möglich, wenn
schwerwiegende Gründe vorliegen. In der Notdienstsatzung selber ist beispielhaft neben
der Mutterschaft als schwerwiegender Grund eine nachgewiesene schwere Erkrankung oder
Behinderung des Vertragsarztes benannt. Da es auch im Zusammenhang mit den genannten
Befreiungstatbeständen zu unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich des Vorliegens der
Befreiungstatbestände kommen kann, ist diesbezüglich ein Verwaltungsverfahren mit
entsprechender Bescheidung vorgesehen, damit die durch die Entscheidung Beschwerten die
Möglichkeit der rechtlichen Überprüfung bekommen.
Zunächst besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, über den der
Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern zu entscheiden hat.
Dadurch ist gewährleistet, daß landeseinheitlich die gleichen Voraussetzungen für eine
Befreiung bestehen. Da auch Widerspruchsentscheidungen des Vorstandes nicht immer den
Wünschen und Erwartungen des Widerspruchsführers entsprechen können, weil auch der
Vorstand bei seiner Entscheidung gehalten ist, die Funktionsfähigkeit des ärztlichen
Notdienstes zu gewährleisten, ist es zwischenzeitlich auch zu gerichtlichen
Überprüfungen der Entscheidungen unserer Selbstverwaltungsorgane auf diesem Gebiet
gekommen, wobei die bislang vorliegenden Gerichtsentscheidungen weitgehend die bisherige
Entscheidungspraxis und damit deren Rechtmäßigkeit bestätigt haben.
Diesbezüglich ist in einem vom Sozialgericht Schwerin am 10.12.1997
verkündeten Urteil folgendes niedergelegt worden:
Wann eine schwere Erkrankung vorliegt, bestimmt die Satzung nicht
näher. Die Kammer stimmt jedoch der Auslegung der Beklagten zu, wonach eine schwere
Erkrankung nicht gegeben ist, wenn der Arzt im übrigen seiner beruflichen Tätigkeit im
wesentlichen uneingeschränkt nachgeht und die körperliche Beeinträchtigung also nicht
mit einem wesentlichen Rückgang der Praxis verbunden ist.
Da es sich beim Notfalldienst um eine gemeinsame Aufgabe aller Vertragsärzte handelt,
sind auch alle Vertragsärzte zur Mitwirkung heranzuziehen, und zwar in einer alle
gleichmäßig belastenden Weise. Persönliche Verhältnisse des einzelnen Arztes bleiben
dabei grundsätzlich unberücksichtigt. Ein Vertragsarzt hat den Notfalldienst, der für
ihn auch eine Entlastung darstellt, zumindest solange gleichwertig mitzutragen, wie er in
vollem Umfange vertragsärztlich tätig ist. Es ist daher mit den Grundsätzen des
Kassenarztrechts vereinbar, wenn die Freistellung nicht allein von den gesundheitlichen
Verhältnissen des Arztes, sondern auch davon abhängig gemacht wird, ob diese sich
nachteilig auf die allgemeine berufliche Tätigkeit des Arztes auswirken, z. B. daß sie
zu einer deutlichen Einschränkung der Praxisausübung geführt haben oder den
Vertragsarzt aufgrund seiner Einkommensverhältnisse nicht mehr zugemutet werden kann, dem
Notfalldienst auf eigene Kosten von einem Vertreter wahrnehmen zu lassen."
In diesem Zusammenhang sei angemerkt, daß eingelegte Widersprüche keine
aufschiebende Wirkung dergestalt entfalten, daß eine niedergelassene Kollegin bzw. ein
Kollege berechtigt wäre, bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung den
Notfalldienst zu verweigern. Eine solche Wirkung könnte nur mittels eines gesondert beim
Sozialgericht zu beantragenden Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bewirkt
werden, an den jedoch das Sozialgerichtsgesetz hohe Anforderungen stellt. Auch
diesbezüglich gibt es mittlerweile eine gerichtliche Klarstellung durch einen am 10.
Dezember 1998 ergangenen Beschluß, mit dem ein solcher Antrag abgelehnt wurde. In dem
Beschluß ist hinsichtlich der Begründung eines solchen Antrages folgendes ausgeführt:
Das Gericht wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen haben, ob die
Antragstellerin durch die Teilnahme am Notdienst einer besonderen Gefahr ausgesetzt wird,
die in gleicher Weise in der vertragsärztlichen .... Praxis nicht gegeben ist und für
sie deshalb die Teilnahme am Notfalldienst besondere, über das übliche Maß
hinausgehende Unannehmlichkeiten und Erschwernisse mit sich bringt, die ihr nicht
zuzumuten sind. Davon kann derzeit jedoch nicht ausgegangen werden. Insoweit sind die
vorliegenden Arztbefunde bzw. gutachterliche Stellungnahme" nicht ausreichend.
Wenn das Bücken, Drehbewegung, Tragen von Lasten nur eingeschränkt möglich sein soll,
so stellt sich weiterhin die Frage, in welchem Ausmaß solche
Tätigkeiten/Bewegungsabläufe im Notdienst tatsächlich anfallen und weiterhin die Frage,
warum die Antragstellerin hierdurch nicht in ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit belastet
ist, sondern nur in unzumutbarer Weise während der Teilnahme am vertragsärztlichen
Notdienst." |