Von Ernst Jolitz
Das Sozialgericht Frankfurt hat klargestellt, daß ein Gericht dem als Zeuge benannten
Arzt nicht im einzelnen darzulegen hat, inwieweit der Patient ihn von der ärztlichen
Schweigepflicht entbunden hat. Es sei vielmehr Sache des Gerichts, von Amts wegen zu
prüfen, in welchem Umfang der Arzt von der Schweigepflicht entbunden worden ist. Es
genüge, wenn das Gericht dem Arzt mitteilt, daß eine entsprechende Erklärung vorliegt.
Ist das der Fall, dann ist der Arzt nicht berechtigt, das Zeugnis mit dem Argument zu
verweigern, das Gericht habe ihm gegenüber die Schweigepflichtentbindung nicht
nachgewiesen.
Über die Frage, ob der Arzt berechtigt und verpflichtet ist, den Umfang der
Schweigepflichtentbindung selbst festzustellen bzw. zu hinterfragen, hatte es einen Streit
mit dem hessischen Datenschutzbeauftragten gegeben. Dieser hatte in einem Rundschreiben an
die Gesundheitsämter in Hessen die Auffassung vertreten, die Übermittlung von
Patientendaten sei nur zulässig, wenn sich aus der Erklärung des Patienten eindeutig
ergibt, zu welchem Umfang dieser den Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden
hat. Der Hinweis in den üblichen Anschreiben (Vordruck), in denen der behandelnde Arzt um
Übersendung der Unterlagen gebeten wird, eine Entbindung der Schweigepflicht liege vor,
sei nicht ausreichend.
Das Sozialgericht Frankfurt stellte klar, daß die Rechtsauffassung des
Datenschutzbeauftragten jedenfalls nicht für den Umgang mit den Gerichten gelten kann.
Nicht der Zeuge entscheidet über den Umfang seiner Zeugnispflicht und seine Berechtigung
zur Zeugnisverweigerung, sondern allein das Gericht. Auf dessen Auskunft, die
Schweigepflichtentbindung liege vor, könne sich der Arzt verlassen (Beschluß v.
24.9.1998, Az: S-4/SF-4798, abgedruckt in MedRecht 1999, Seite 577).
Entscheidung gilt nicht für Lebens und Krankenversicherer
Abschließen ist darauf hinzuweisen, daß die o. g. Entscheidung nur für
den Umgang mit Gerichten gilt. Privatrechtliche Institutionen, wie Lebens- und
Krankenversicherungen, können für sich nicht in Anspruch nehmen, den Umfang der
Schweigepflichtentbindung gegenüber dem Arzt verbindlich festzustellen. Hier muß der
Arzt den Umfang der Schweigepflichtentbindung selbst prüfen und im Zweifel die
Information verweigern. Für die Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines
anderen Heilberufes gegenüber den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern (gesetzliche
Krankenversicherungen, Berufsgenossenschaften, BfA, LVA etc.) gilt die Regelung des § 100
SGB X. Danach ist der Arzt oder Angehörige eines anderen Heilberufes zur Auskunft
verpflichtet, soweit es für die Durchführung von dessen Aufgaben erforderlich und
entweder (1.) gesetzlich zugelassen ist oder (2.) der Betroffene im Einzelfall schriftlich
eingewilligt hat. Für die vertragsärztliche Versorgung ist der Informationsaustausch im
Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) und in den Bundesmantelverträgen geregelt.
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