Mehrere Vertragsärzte haben uns um die Überprüfung des
Inhalts einer Vereinbarung der Firma medimed GmbH in Heidelberg gebeten, welche die
Teilnahme einer Langzeitstudie bezüglich der Verordnung von Arzneimitteln zum Gegenstand
hat. In dieser Vereinbarung wird durch das anbietende Unternehmen u.a. darauf hingewiesen,
daß das Projekt den datenschutzrechtlichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland
entspricht, und insoweit wird auf ein Datenschutzgutachten und die Registrierung beim
Innenministerium Baden Württemberg aufmerksam gemacht. Da die datenschutzrechtlichen
Aspekte der Auswertung von Behandlungsdaten in Arztpraxen von allgemeinen Interesse sind,
wird an dieser Stelle das Ergebnis der Überprüfung des Innenministeriums
Baden-Württemberg als Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht-öffentlichen
Bereich wiedergegeben, die diese mit Schreiben vom 1. Februar 2000 den jeweiligen obersten
Aufsichtsbehörden für den Datenschutz mitgeteilt hat.
"Die "medimed" erhebt nicht-patientenbezogene Praxis- und
Verordnungsdaten aus den Praxiscomputern der angeschlossenen Ärzte und wertet sie aus:
- arztbezogen für die Pharmaunternehmen,
- arztbezogen für den betreffenden Arzt zur Budgetkontrolle und
- anonymisiert für Marktforschungszwecke
Die Datenübermittlung vom Arzt an "medimed" erfolgt spätestens
am dritten Tag des Nachmonats. Ein in der Praxis-DV implementiertes Schnittstellenprogramm
erstellt eine Monatsauswertung und kopiert die Daten in verschlüsselter Form auf eine
Diskette, die der Arzt per Post an "medimed" verschickt.
Übermittelt werden, neben der KV-Nummer des Arztes, die verordneten Medikamente nach
Pharmazentralnummern kumuliert und aufgeschlüsselt nach Leistungsträgern, Geschlecht und
Altersgruppe der Patienten. Die übermittelten Daten sind nicht patientenbeziehbar.
Zwischen Arzt und "medimed" wird ein Vertrag über die Datenübermittlung und
die Gegenleistung abgeschlossen. Diese Vereinbarung ist als Einwilligungserklärung im
Sinne des BDSG zu betrachten. Der Arzt wird darin auch über die Weitergabe der
arztbezogenen Auswertung an Pharmaunternehmen informiert. Als Gegenleistung erhält der
Arzt einen Geldbetrag und eine monatliche Auswertung seiner Verschreibungen zur
Budgetkontrolle.
Bei der arztbezogenen Auswertung werden personenbezogene Daten verarbeitet und an Dritte
weitergegeben. "medimed" führt damit eine geschäftsmäßige Datenspeicherung
zum Zwecke der Übermittlung durch. Die Speicherung und Übermittlung der arztbezogenen
Daten an Pharmaunternehmen sind auf Grund des Vertrags zulässig. Da die Übermittlung dem
Arzt bekannt ist, ist eine Benachrichtigung nicht notwendig. Für die Datenspeicherung zum
Zwecke der Übermittlung ist jedoch eine Eintragung in das Register nach § 32 Abs. 2 BDSG
erforderlich.
Wie wir den von "medimed" vorgelegten Unterlagen entnehmen, ist geplant, die
Daten zukünftig auch über das Internet zu übermitteln. Hiergegen haben wir Bedenken
geltend gemacht. Auf einem Praxiscomputer befinden sich hochsensible Patientendaten, die
zudem dem Schutz des § 203 StGB unterliegen. Wenn dieser Praxiscomputer Verbindung zu dem
Internet hat, so besteht die Gefahr, daß von dort unbemerkt Software geladen wird, die
den Datenbestand ausspähen oder verändern.
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