Im KV-Journal wurde bereits unter der
Überschrift "Gesetzliche Verschärfung der Schweigepflicht" über die
Neufassung des § 73 Abs. 1 b SGB V informiert, mit dem die Voraussetzungen dafür
geschaffen wurden, daß die Übermittlung von Behandlungsdaten und Befunden umfassend und
zeitnah erfolgen kann. Danach ist der Hausarzt berechtigt, bei anderen Ärzten und
mitbehandelnden Leistungserbringern, beispielsweise Krankengymnasten oder Ergotherapeuten,
Behandlungsdaten und Befunde seiner Patienten zu erheben. Voraussetzung dafür ist, daß
der Patient mit der Erhebung dieser Daten einverstanden ist. In diesem Fall sind die
betreffenden Personen verpflichtet, dem Hausarzt die gewünschten Informationen zur
Verfügung zu stellen.
Ebenso wie der Hausarzt hat auch der Facharzt das Recht, Behandlungsdaten und Befunde
seiner Patienten von deren Hausarzt oder mitbehandelnden Ärzten und sonstigen
Leistungserbringern zu erheben. Er ist verpflichtet, den Patienten nach dem von ihm
gewählten Hausarzt zu fragen. Sofern der Patient der Übermittlung seiner Daten zustimmt,
müssen die betreffenden Personen dem Arzt diese Informationen zur Verfügung stellen.
Nachfolgend möchten wir Ihnen ein mögliches Muster einer Einverständniserklärung an
die Hand geben, mit der die Möglichkeit verbunden ist, alle Informationen einzuholen, die
für die Dokumentation bzw. Behandlung nötig sind. |