In der Januar-Ausgabe des Journals wurde im Zusammenhang
mit der gesetzlichen Verschärfung der Schweigepflicht durch § 73 Abs. 1 b SGB V ein
Muster im Hinblick auf eine Einverständniserklärung des Patienten zur Übermittlung von
Behandlungsdaten und Befunden vorgeschlagen. Zwischenzeitlich scheint der Gesetzgeber
erkannt zu haben, daß damit ein Bürokratismus in Gang gesetzt wird, der auch zur
Belastung des Arzt-Patienten-Verhältnisses führen kann. Seitens des Bundesministeriums
für Gesundheit ist nunmehr mit Schriftsatz vom 22.6.2001 klargestellt worden, daß die
genannte Regelung nicht den Fall der eigenen Behandlung des Patienten durch den Hausarzt
selbst betrifft. Wenn zum Zwecke der Behandlung und der Diagnose durch den Hausarzt andere
Leistungserbringer einbezogen werden, z. B. Radiologen oder Laborärzte, oder ein Notarzt
eingeschaltet wird, ist von einer Einwilligung des hiervon betroffenen Patienten
auszugehen. |