Es ist allgemein bekannt, daß der Arzt über das, was
ihm in seiner Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist - auch über den
Tod des Patienten hinaus - zu schweigen hat. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen
des Patienten, Aufzeichnungen über Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige
Untersuchungsbefunde.
Wenn mehrere Ärzte gleichzeitig oder nacheinander denselben Patienten untersuchen oder
behandeln, sind sie nach den derzeit geltenden berufsrechtlichen Bestimmungen
untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als das Einverständnis des
Patienten vorliegt oder anzunehmen ist.
Diese Schweigepflicht hat durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 eine
Verschärfung erfahren. So ist durch die Neufassung des § 73 Abs. 1b Satz 2 SGB V
folgendes niedergelegt worden:
"Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer (gemeint sind
Ärzte) sind verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen
und diesem mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten, die widerrufen werden kann,
die Behandlungsdaten zum Zwecke der bei diesem durchzuführenden Dokumentation und der
weiteren Behandlung zu übermitteln; die behandelnden Leistungserbringer sind berechtigt,
mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten, die widerrufen werden kann, die für die
Behandlung erforderlichen Behandlungsdaten und Befunde bei dem Hausarzt und anderen
Leistungserbringern zu erheben und für die Zwecke der von ihm zu erbringenden Leistung zu
verarbeiten und zu nutzen."
Konnte man also bislang nach der berufsrechtlichen Vorgabe von einer
mutmaßlichen Einwilligung des Patienten ausgehen, wird nunmehr durch § 73 gesetzlich
festgelegt, daß bei jedem Patienten, dessen Befunde an einen anderen Arzt weitergegeben
werden sollen, eine schriftliche Ermächtigung einzuholen ist, was jedoch formlos
geschehen kann.
Geeignet erscheint hier ein formloser Vordruck, mit dem das
Einverständnis hinsichtlich der Weitergabe der erhobenen Befunde an den Hausarzt bzw.
weitere Ärzte niedergelegt wird. Gerade in diesem Zusammenhang sollte den Patienten
verdeutlicht werden, daß ein solches Prozedere keine Erfindung der gemeinsamen
Selbstverwaltung ist, sondern sich als eine weitere Inpflichtnahme der Arztpraxis durch
den Gesetzgeber auf Bundesebene entpuppt. |