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  Home  >  Für Ärzte  >  Praxisservice  >  Rechtsauskünfte  >  Schweigepflicht und Datenschutz  >  Gesetzliche Verschärfung der Schweigepflicht

Gesetzliche Verschärfung der Schweigepflicht

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Es ist allgemein bekannt, daß der Arzt über das, was ihm in seiner Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist - auch über den Tod des Patienten hinaus - zu schweigen hat. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen des Patienten, Aufzeichnungen über Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde.
Wenn mehrere Ärzte gleichzeitig oder nacheinander denselben Patienten untersuchen oder behandeln, sind sie nach den derzeit geltenden berufsrechtlichen Bestimmungen untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als das Einverständnis des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist.

Diese Schweigepflicht hat durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 eine Verschärfung erfahren. So ist durch die Neufassung des § 73 Abs. 1b Satz 2 SGB V folgendes niedergelegt worden:

"Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer (gemeint sind Ärzte) sind verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen und diesem mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten, die widerrufen werden kann, die Behandlungsdaten zum Zwecke der bei diesem durchzuführenden Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln; die behandelnden Leistungserbringer sind berechtigt, mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten, die widerrufen werden kann, die für die Behandlung erforderlichen Behandlungsdaten und Befunde bei dem Hausarzt und anderen Leistungserbringern zu erheben und für die Zwecke der von ihm zu erbringenden Leistung zu verarbeiten und zu nutzen."

Konnte man also bislang nach der berufsrechtlichen Vorgabe von einer mutmaßlichen Einwilligung des Patienten ausgehen, wird nunmehr durch § 73 gesetzlich festgelegt, daß bei jedem Patienten, dessen Befunde an einen anderen Arzt weitergegeben werden sollen, eine schriftliche Ermächtigung einzuholen ist, was jedoch formlos geschehen kann.

Geeignet erscheint hier ein formloser Vordruck, mit dem das Einverständnis hinsichtlich der Weitergabe der erhobenen Befunde an den Hausarzt bzw. weitere Ärzte niedergelegt wird. Gerade in diesem Zusammenhang sollte den Patienten verdeutlicht werden, daß ein solches Prozedere keine Erfindung der gemeinsamen Selbstverwaltung ist, sondern sich als eine weitere Inpflichtnahme der Arztpraxis durch den Gesetzgeber auf Bundesebene entpuppt.

 

 

 

 

 

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