Von Christoph Lippay Die Dokumentation ärztlicher
Diagnosen und Therapiemaßnahmen nimmt bei der Patientenversorgung unumstritten eine
wesentliche Stellung ein. Aufzeichnungen gelten nicht mehr als bloße Gedächtnisstütze
für den behandelnden Arzt, sie dienen vielmehr auch zur rechtlichen Absicherung im Falle
von Schadenersatzansprüchen und zur Qualitätssicherung. Insbesondere in Alters- und
Pflegeheimen werden sogenannte Pflegeakten geführt, die dem Pflegepersonal sowie dem
behandelnden Arzt einen möglichst umfassenden Überblick über den Patientenzustand
ermöglichen sollen. Diese regelmäßige Dokumentation dient als wichtige
Informationsquelle, um die weitere Behandlung besser koordinieren zu können. Gelegentlich
wird seitens des Pflegepersonals der Wunsch an die behandelnden Ärzte herangetragen,
Diagnosen und Behandlungsmaßnahmen in den Pflegeakten zu dokumentieren, um einen
"lückenlosen" Überblick über den Behandlungsverlauf zu gewährleisten. Durch
die Verfahrensweise, daß in den Pflegeakten ärztliche Feststellungen weitergegeben
werden, können sich jedoch erhebliche juristische Probleme ergeben.
Zunächst gilt, daß die durch den Arzt vorgenommene Eintragung patientenbezogener Angaben
in eine Pflegeakte dem strafrechtlichen Schutz der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt
und nicht, wie häufig angenommen, den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Eine weitere Schutzbestimmung patientenbezogener Angaben findet sich zudem in den
standesrechtlichen Vorschriften der Berufsordnung für die Ärzte Mecklenburg-Vorpommerns
(§ 2 BO ÄMV). Unzulässig wäre nach den genannten Vorschriften die Weitergabe der
Patientenangaben an Dritte, wenn keine Einverständniserklärung des Patienten vorliegt.
Als "Dritte" gelten in diesem Sinne die Angehörigen des Patienten und andere
Ärzte, so daß die Schweigepflicht den Kern der Zweierbeziehung eines Arztes und seines
Patienten deutlich charakterisiert.
Entscheidendes Kriterium für die Entbindung von der Schweigepflicht stellt somit
zunächst die Einwilligung des Patienten bzw. des gesetzlichen Vertreters dar, um die
Rechtswidrigkeit der Schweigepflichtverletzung auszuschließen. Im Falle einer Mit-,
Weiter- oder Nachbehandlung, bei der ein Informationsaustausch, beispielsweise zwischen
Haus- und Facharzt, notwendig ist, kann in der Regel von einem stillschweigenden
Einverständnis des Patienten ausgegangen werden, falls keine gegenteilige Bestimmung
verfügt wurde. Dieser Vorgang obliegt jedoch weiterhin den grundsätzlichen Anforderungen
der ärztlichen Schweigepflicht. Für den Informationsaustausch mittels verschlossenen
Arztbriefes kann die Einhaltung der Vertraulichkeit als gegeben angesehen werden, anders
bei den Pflegeakten in Alters- und Pflegeheimen. Diese stehen Pflegekräften ungehindert
zur Verfügung, weshalb zunächst eine Verpflichtung des Personals zur Verschwiegenheit
vorgenommen werden müßte. Des weiteren kann durch den Hausarzt nicht stets kontrolliert
und garantiert werden, daß die ärztlichen Aufzeichnungen ordnungsgemäß verwahrt und
damit vor dem Zugriff Unbefugter geschützt werden.
Um potentiellen Vorwürfen bezüglich einer Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht
vorzubeugen, sollten Mitteilungen an mitbehandelnde Ärzte stets in vertraulicher Art
stattfinden und nicht für Unbefugte offen einsehbar festgehalten werden. Eine Weitergabe
ärztlicher Informationen in einem geschlossenem Brief, der an den mitbehandelnden Arzt
adressiert und der Pflegeakte beigefügt ist, wäre eine praktikable Lösung, sofern
dieser den Patienten in nächster Zeit aufsucht. Eine weitere Möglichkeit bestünde in
der Einrichtung von abschließbaren Postfächern, die von den in einem Alters- oder
Pflegeheim tätigen Ärzten genutzt werden könnten. Die Zusendung des Arztbriefes per
Post sollte aber stets dann erfolgen, wenn nicht feststeht, wann der mitbehandelnde Arzt
den Patienten besucht. Bei Unsicherheiten, welche Informationen an welche Personen
weitergegeben werden dürfen, sollte der Patient bzw. der gesetzliche Vertreter generell
um sein Einverständnis gefragt werden.
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