Wenn Selbständige heiraten, wirkt sich das eheliche Güterrecht mitunter
auch auf ihre geschäftliche Handlungsfähigkeit aus. Die meisten wissen zwar, daß ihre
Ehe grundsätzlich eine Zugewinngemeinschaft darstellt, die für die betriebliche Existenz
jedoch -z. B. bei Scheidung oder im Todesfall- verheerende Folgen haben kann. Wer ein
solches Risiko vermeiden möchte, schließt rechtzeitig einen Ehevertrag ab, der der
notariellen Form bedarf und ins Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichtes
eingetragen werden muß. In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Fragestellungen
von Bedeutung:
Wie kann die Existenz als Selbständiger am besten gesichert werden?
Wie kann die uneingeschränkte Handlungsfähigkeit beibehalten werden?
Wie ist der Ehepartner wirtschaftlich am besten abzusichern?
Der rechtliche Normalfall ist die Zugewinngemeinschaft, in der jeder Ehepartner
Eigentümer des Vermögens bleibt, das er zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits besitzt
oder nach Eheschließung erwirbt. Diese Zugewinngemeinschaft kann durch drei
Möglichkeiten beendet werden: Tod des Ehepartners, Scheidung oder der Abschluß eines
abweichendes Ehevertrages.
Dabei steht jedem Ehegatten der gleiche Anteil an dem Vermögen zu, das während des
Ehestandes erworben wurde. Ausgenommen hiervon sind die Vermögenswerte des Mannes und der
Frau, die nicht gemeinschaftliches Vermögen werden. Jeder Ehegatte verwaltet sein
eingebrachtes Vermögen allein und bleibt auch allein Eigentümer. Dies wirkt sich
praktisch so aus, als lebten sie in Gütertrennung.
Des weiteren darf ein Ehegatte über das Vermögen im Ganzen" nicht ohne
Zustimmung des anderen verfügen. Gemeinsames Vermögen kann beispielsweise in einem
Grundstück, einem Haus oder auch in einer in Selbständigkeit ausgeübten ärztlichen
Praxis bestehen. Dies hat zur Folge, daß ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen
Ehegatten beispielsweise der Praxisbetrieb nicht veräußert werden darf. Es bestünde
zwar die Möglichkeit, die Zustimmung durch eine gerichtliche Entscheidung zu ersetzen,
hierfür sind aber bestimmte Voraussetzungen erforderlich.
Im Falle einer Scheidung sind die Ehepartner zum Zugewinnausgleich verpflichtet. In diesen
Fällen kann es geschehen, daß ein Ehepartner hohe Ausgleichszahlungen an den anderen
leisten muß, wenn beispielsweise die von ihm geführte Praxis einen erheblichen
Wertzuwachs erfahren hat. Bei erfolgter Scheidung ist ein solcher Ausgleich in Geld zu
erbringen. Steht das für den Ausgleich nötige Bargeld nicht zur Verfügung, sind
erhebliche finanzielle Schwierigkeiten vorprogrammiert, die bis zur Zahlungsunfähigkeit
und zur Aufgabe der Praxistätigkeit führen können. Eine solche Ausgleichsverpflichtung
kann auch schon während der Ehe fällig sein, wenn z. B. ein Ehepartner das Vermögen
verschwendet und der andere insoweit berechtigt ist, einen Ausgleich zu fordern. Auch
wenn man die Zugewinngemeinschaft grundsätzlich beibehalten möchte, ist es möglich,
einzelne gesetzliche Bestimmungen, die sich in der konkreten Situation als Selbständiger
als unzweckmäßig bzw. gefährlich erweisen, per Ehevertrag auszuschließen oder
entsprechend zu modifizieren. Dies kann bis hin zum Verzicht auf den Gewinnausgleich
hinauslaufen.
Auf einen solchen Verzicht sollte man sich jedoch nur dann einlassen, wenn auf andere
Weise vermögensrechtliche Sicherheit, etwa durch ein Grundstück oder ein übertragenes
Haus, eine Rentenzahlung gewährt bzw. eine entsprechende Absicherung durch eine
Lebensversicherung erfolgt ist.
Möglich ist auch die Gütertrennung mit einer strengen Trennung hinsichtlich der
Verwaltung, Nutzung und Haftung des Vermögens. Für eine solche Variante entscheiden sich
Ehepartner, die vermögensrechtlich unabhängig" sein möchten. Eine solche
Variante ist jedoch nicht für Ehepartner zu empfehlen, die nur wenig oder gar kein
Vermögen erwerben können, weil hier im Falle einer Scheidung kein Ausgleichsanspruch
entsteht.
Als dritte Variante bestünde die Möglichkeit einer Gütergemeinschaft per Ehevertrag.
Dabei wird das jeweilige Vermögen der Ehepartner gemeinschaftliches Vermögen, weil
zwischen Gesamt-, Vorbehalts- und Sondergut unterschieden wird.
Gesamtgut ist das Vermögen, daß die Eheleute während der Gütergemeinschaft erwerben
und das gemeinschaftlich verwaltet wird. Zum Sondergut gehören Vermögenswerte, die durch
Rechtsgeschäfte nicht übertragbar sind. Dies kann beispielsweise ein Mißbrauch an
Sachen oder Grundstücken sein.
Vorbehaltsgüter sind ehevertraglich zur ausschließlichen Nutzung eines Ehepartners
geklärte Vermögenswerte wie z. B. eine Schenkung. Für einen Praxisbetrieb ist jedoch
die Gütergemeinschaft nicht zu empfehlen, da das gesamte Vermögen beider Eheleute für
Geschäftsverbindlichkeiten voll mithaftet.
Zugewinn ist der Wert bzw. Betrag, um den das Endvermögen des Ehegatten
sein Anfangsvermögen übersteigt. Überschreitet nun der Zugewinn des einen Ehegatten den
des anderen, erhält dieser die Hälfte des Überschusses. Hierzu zählt nicht, was durch
Erbschaft, Schenkung oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworden wurde.
Vermögen der Eheschließung |
60.000 DM |
20.000 DM |
Vermögen bei Beendigung
des Güterstandes |
900.000 DM |
70.000 DM |
Zugewinn |
840.000 DM |
50.000 DM |
Differenz |
790.000 DM |
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Ausgleichsanspruch |
|
395.000 DM |
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