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  Home  >  Für Ärzte  >  Praxisservice  >  Rechtsauskünfte  >  Sonstiges  >  Eheähnliche Besitzverhältnisse genau überdenken

Eheähnliche Besitzverhältnisse genau überdenken

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Wenn Selbständige heiraten, wirkt sich das eheliche Güterrecht mitunter auch auf ihre geschäftliche Handlungsfähigkeit aus. Die meisten wissen zwar, daß ihre Ehe grundsätzlich eine Zugewinngemeinschaft darstellt, die für die betriebliche Existenz jedoch -z. B. bei Scheidung oder im Todesfall- verheerende Folgen haben kann. Wer ein solches Risiko vermeiden möchte, schließt rechtzeitig einen Ehevertrag ab, der der notariellen Form bedarf und ins Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen werden muß. In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Fragestellungen von Bedeutung:
Wie kann die Existenz als Selbständiger am besten gesichert werden?
Wie kann die uneingeschränkte Handlungsfähigkeit beibehalten werden?
Wie ist der Ehepartner wirtschaftlich am besten abzusichern?

Der rechtliche Normalfall ist die Zugewinngemeinschaft, in der jeder Ehepartner Eigentümer des Vermögens bleibt, das er zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits besitzt oder nach Eheschließung erwirbt. Diese Zugewinngemeinschaft kann durch drei Möglichkeiten beendet werden: Tod des Ehepartners, Scheidung oder der Abschluß eines abweichendes Ehevertrages.
Dabei steht jedem Ehegatten der gleiche Anteil an dem Vermögen zu, das während des Ehestandes erworben wurde. Ausgenommen hiervon sind die Vermögenswerte des Mannes und der Frau, die nicht gemeinschaftliches Vermögen werden. Jeder Ehegatte verwaltet sein eingebrachtes Vermögen allein und bleibt auch allein Eigentümer. Dies wirkt sich praktisch so aus, als lebten sie in Gütertrennung.
Des weiteren darf ein Ehegatte über das „Vermögen im Ganzen" nicht ohne Zustimmung des anderen verfügen. Gemeinsames Vermögen kann beispielsweise in einem Grundstück, einem Haus oder auch in einer in Selbständigkeit ausgeübten ärztlichen Praxis bestehen. Dies hat zur Folge, daß ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen Ehegatten beispielsweise der Praxisbetrieb nicht veräußert werden darf. Es bestünde zwar die Möglichkeit, die Zustimmung durch eine gerichtliche Entscheidung zu ersetzen, hierfür sind aber bestimmte Voraussetzungen erforderlich.
Im Falle einer Scheidung sind die Ehepartner zum Zugewinnausgleich verpflichtet. In diesen Fällen kann es geschehen, daß ein Ehepartner hohe Ausgleichszahlungen an den anderen leisten muß, wenn beispielsweise die von ihm geführte Praxis einen erheblichen Wertzuwachs erfahren hat. Bei erfolgter Scheidung ist ein solcher Ausgleich in Geld zu erbringen. Steht das für den Ausgleich nötige Bargeld nicht zur Verfügung, sind erhebliche finanzielle Schwierigkeiten vorprogrammiert, die bis zur Zahlungsunfähigkeit und zur Aufgabe der Praxistätigkeit führen können. Eine solche Ausgleichsverpflichtung kann auch schon während der Ehe fällig sein, wenn z. B. ein Ehepartner das Vermögen verschwendet und der andere insoweit berechtigt ist, einen Ausgleich zu fordern.

Auch wenn man die Zugewinngemeinschaft grundsätzlich beibehalten möchte, ist es möglich, einzelne gesetzliche Bestimmungen, die sich in der konkreten Situation als Selbständiger als unzweckmäßig bzw. gefährlich erweisen, per Ehevertrag auszuschließen oder entsprechend zu modifizieren. Dies kann bis hin zum Verzicht auf den Gewinnausgleich hinauslaufen.
Auf einen solchen Verzicht sollte man sich jedoch nur dann einlassen, wenn auf andere Weise vermögensrechtliche Sicherheit, etwa durch ein Grundstück oder ein übertragenes Haus, eine Rentenzahlung gewährt bzw. eine entsprechende Absicherung durch eine Lebensversicherung erfolgt ist.

Möglich ist auch die Gütertrennung mit einer strengen Trennung hinsichtlich der Verwaltung, Nutzung und Haftung des Vermögens. Für eine solche Variante entscheiden sich Ehepartner, die „vermögensrechtlich unabhängig" sein möchten. Eine solche Variante ist jedoch nicht für Ehepartner zu empfehlen, die nur wenig oder gar kein Vermögen erwerben können, weil hier im Falle einer Scheidung kein Ausgleichsanspruch entsteht.

Als dritte Variante bestünde die Möglichkeit einer Gütergemeinschaft per Ehevertrag. Dabei wird das jeweilige Vermögen der Ehepartner gemeinschaftliches Vermögen, weil zwischen Gesamt-, Vorbehalts- und Sondergut unterschieden wird.
Gesamtgut ist das Vermögen, daß die Eheleute während der Gütergemeinschaft erwerben und das gemeinschaftlich verwaltet wird. Zum Sondergut gehören Vermögenswerte, die durch Rechtsgeschäfte nicht übertragbar sind. Dies kann beispielsweise ein Mißbrauch an Sachen oder Grundstücken sein.
Vorbehaltsgüter sind ehevertraglich zur ausschließlichen Nutzung eines Ehepartners geklärte Vermögenswerte wie z. B. eine Schenkung. Für einen Praxisbetrieb ist jedoch die Gütergemeinschaft nicht zu empfehlen, da das gesamte Vermögen beider Eheleute für Geschäftsverbindlichkeiten voll mithaftet.

Zugewinn ist der Wert bzw. Betrag, um den das Endvermögen des Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Überschreitet nun der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen, erhält dieser die Hälfte des Überschusses. Hierzu zählt nicht, was durch Erbschaft, Schenkung oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworden wurde.

Vermögen der Eheschließung

60.000 DM

20.000 DM

Vermögen bei Beendigung
des Güterstandes

900.000 DM

70.000 DM

Zugewinn

840.000 DM

50.000 DM

Differenz

790.000 DM

     

Ausgleichsanspruch

   

395.000 DM

 

 

 

 

 

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