Nach den Regeln des Bundesmantelvertrags (§ 17 Abs. 7
BMV-Ä) kann der Vertragsarzt Besuche außerhalb seines üblichen Praxisbereiches
ablehnen, es sei denn, daß es sich um einen dringenden Fall handelt und ein Vertragsarzt,
in dessen Praxisbereich die Wohnung des Kranken liegt, nicht zu erreichen ist. Mithin ist
ein Hausbesuch erforderlich, wenn dem Patienten das Aufsuchen des Arztes in dessen
Praxisräumen wegen Krankheit nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies wird dann der
Fall sein, wenn die Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung der Erkrankung besteht. Ist
der Patient jedoch transportfähig, kann er gegebenenfalls in die Praxis bestellt werden.
Die Entscheidung, ob ein Hausbesuch ausgeführt wird, verbleibt jedoch letztendlich beim
Arzt. Er sollte sich dabei jedoch nicht auf die Angaben von Angehörigen verlassen und
diese ungeprüft übernehmen, da es zu seinen Pflichten gehört, sich ein eigenes Bild zu
machen, um Befunde selbst zu erheben. Besteht keine Möglichkeit des Aufsuchens der
Arztpraxis, ist ein Hausbesuch erforderlich, insbesondere wenn eine offensichtlich schwere
Erkrankung vorliegt bzw. dringende Sofortmaßnahmen angeraten erscheinen. Ferndiagnosen
sind insoweit unzureichend.
Abgelehnt werden kann jedoch ein offensichtlich unbegründeter Hausbesuch. Im Zweifel
besteht jedoch die Pflicht, diesen auszuführen. Hingegen gestattet beispielsweise die
gleichzeitige Behandlung anderer Patienten, der Besuchspflicht nicht nachzukommen.
Allerdings muß für andere Hilfe gesorgt werden. Dabei müssen die Hinderungsgründe
mindestens wertungsmäßig gleichrangig neben der Verpflichtung zur Durchführung des
angeforderten Hausbesuches stehen. Die diesbezügliche Abwägung obliegt dem Arzt. Läßt
sich der Hausbesuch verschieben, ist dieser nach Wegfall des Hinderungsgrundes umgehend
nachzuholen. |