Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen
für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz - EGG)
am 21. Dezember 2001 wurde ebenfalls das Teledienstegesetz (TDG) geändert. Im Zuge
dieser Novellierung des Teledienstegesetzes wurden auch die allgemeinen
Informationspflichten für Anbieter von Telediensten (sog. Dienstanbieter) neu geregelt.
Da Ärztinnen und Ärzte, die eine Homepage betreiben, im Sinne des Teledienstegesetzes
als Dienstanbieter gelten, müssen sie gemäß § 6 Satz 1 Nr. 5 TDG zukünftig Angaben
machen über
- die Landesärztekammer, welcher sie angehören,
- die gesetzliche Berufsbezeichnung,
- den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und deren Zugänglichkeit.
Darüber hinaus fordert § 6 Satz 1 TDG allgemeine Angaben zum Dienstanbieter wie Name,
Anschrift und E-mail-Adresse.
Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die gemeinsame Rechtsabteilung von
Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Vereinigung die Auffassung vertritt, daß
niedergelassene Vertragsärzte verpflichtet sind, auch die Kassenärztliche Vereinigung
anzugeben, in der sie Mitglied sind. Diese Auffassung wird damit begründet, daß
Dienstanbieter gemäß § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
machen müssen, wenn der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten wird, die der
behördlichen Zulassung bedarf.
Die o.g. Informationen sollen "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und
ständig verfügbar" gehalten werden. Sollten die Angaben nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig verfügbar sein, so stellt dies gem. § 12 TDG eine Ordnungswidrigkeit
dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- EUR geahndet werden kann.
Der vollständige Text des Teledienstegestzes und weitere Informationen zum Thema sind
über die Website des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (www. bfd.bund.de)
einsehbar, deren Inhalt sich leicht über den Button "Sachregister" und eine
alphabetische Übersicht erschließen läßt. |