Im Hinblick auf die Errichtung und
Durchführung von Praxisnetzen gab es vielfältige Berichte in den Medien. Diesen konnte
entnommen werden, daß häufig Beweggrund für die Errichtung eines Praxisnetzes die
Intention war, eine moderne Form der Praxisführung umsetzen zu können, ohne an den
zugrundeliegenden Bedingungen vertragsärztlicher Tätigkeit Veränderungen vorzunehmen.
Zielsetzung war es dabei u. a., die Patienten im Netz zu behandeln, um so die Vorteile
einer engen Kooperation und Kommunikation untereinander voll ausnutzen zu können. Eine
derartige Zielsetzung würde sich noch verstärken, wenn durch die Netzgemeinschaft
Budgetverantwortung für die Versicherten mit übernommen wird. In diesem Zusammenhang taucht jedoch immer wieder das Thema auf, wie
bei Überweisungen zu verfahren ist, da die Vertragsärzte aufgrund der Freiheit der
Arztwahl grundsätzlich gehalten sind, Überweisungen nicht auf einen bestimmten Arzt
auszustellen. Dies scheint zunächst im Widerspruch zu den genannten Zielen eines
Praxisnetzes zu stehen, was aber bei näherer Betrachtung nicht eintreten muß. Das
Problem braucht beispielsweise nicht bei den Praxisnetzen bestehen, in denen sich der
Patient quasi wie ein Student an einer Universität immatrikuliert und sich damit zur
Behandlung im Praxisnetz bekennt, was nicht ausschließt, daß er eine Behandlung im
konkreten Fall auch ablehnen kann. Die meisten Netze sind jedoch derart gestaltet, daß es
keiner Einschreibung seitens des Patienten bedarf. Hier ist nur sicherzustellen bzw. zu
dokumentieren, daß dem Versicherten bewußt ist, daß sein behandelnder Arzt einem
Praxisnetz angehört, in Anbetracht dessen auch die weitere Überweisung an einen anderen
Kollegen im Netz ohne Schwierigkeiten sein sollte. Diesem Patient sollte jedoch immer
vermittelt werden, daß er sich jederzeit anders entscheiden kann.
Da die Errichtung von Praxisnetzen mit organisatorischem
Aufwand verbunden ist, ist eine Einbeziehung bzw. Beteiligung der Krankenkassen an der
Errichtung solcher Praxisnetze versucht worden. Diese verweigern sich jedoch bis zum
heutigen Tage.
Welche Beweggründe für diese Verweigerungshaltung
maßgeblich sind, kann nur vermutet werden. Einer der Gründe mag in den im
Referentenentwurf zur GKV-Gesundheitsreform 2000 angedachten
Integrationsversorgungsvereinbarungen liegen, im Rahmen derer Praxisnetze als
Gemeinschaften von Leistungserbringern direkt mit den Krankenkassen Verträge schließen
können. Im Rahmen dessen wird unter dem gleichfalls im Gesetzentwurf vorgesehenen
Globalbudget den teilnehmenden Ärzten eine Budgetverantwortung unmittelbar vorgegeben. Es
wird sich dann zeigen, ob nach Maßgabe solcher Verträge weiterhin die Zielsetzung
verfolgt werden kann, die Patienten im Netz zu behandeln, um die Vorteile engerer
Kooperationen und Kommunikation auszunutzen oder aber wie im Referentenentwurf bei Arznei-
und Heilmitteln entsprechend des dort vorgesehenen
"Bench-Marketing-Verfahrens" den Kassen die Möglichkeit eröffnet, auf
Regionen mit niedrigeren Pro-Kopf-Ausgaben als Indikatoren für bestehende
Wirtschaftlichkeitsreserven zu verweisen.
In Anbetracht dessen, aber auch schon bei den jetzigen
rechtlichen Rahmenbedingungen, sollte man sich bewußt sein, daß in den Fällen, in denen
sich ein Netz gegenüber Kassenärztlicher Vereinigung und Krankenkasse verpflichtet, ein
bestimmtes medizinisches Ergebnis zu erreichen und an das Erreichen dieser Bedingungen
besondere Zahlungen bzw. ein Bonus verknüpft sind, ein jeder Teilnehmer am Netz dafür
haftet, wenn das erwünschte Ergebnis nicht erreicht wird, selbst wenn er als einzelner
Arzt persönlich seinen eigenen Beitrag erbracht hat. |