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  Home  >  Für Ärzte  >  Praxisservice  >  Rechtsauskünfte  >  Sonstiges  >  Praxisnetze und ihr gesetzliches Umfeld

Praxisnetze und ihr gesetzliches Umfeld

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Im Hinblick auf die Errichtung und Durchführung von Praxisnetzen gab es vielfältige Berichte in den Medien. Diesen konnte entnommen werden, daß häufig Beweggrund für die Errichtung eines Praxisnetzes die Intention war, eine moderne Form der Praxisführung umsetzen zu können, ohne an den zugrundeliegenden Bedingungen vertragsärztlicher Tätigkeit Veränderungen vorzunehmen. Zielsetzung war es dabei u. a., die Patienten im Netz zu behandeln, um so die Vorteile einer engen Kooperation und Kommunikation untereinander voll ausnutzen zu können. Eine derartige Zielsetzung würde sich noch verstärken, wenn durch die Netzgemeinschaft Budgetverantwortung für die Versicherten mit übernommen wird.

In diesem Zusammenhang taucht jedoch immer wieder das Thema auf, wie bei Überweisungen zu verfahren ist, da die Vertragsärzte aufgrund der Freiheit der Arztwahl grundsätzlich gehalten sind, Überweisungen nicht auf einen bestimmten Arzt auszustellen. Dies scheint zunächst im Widerspruch zu den genannten Zielen eines Praxisnetzes zu stehen, was aber bei näherer Betrachtung nicht eintreten muß. Das Problem braucht beispielsweise nicht bei den Praxisnetzen bestehen, in denen sich der Patient quasi wie ein Student an einer Universität immatrikuliert und sich damit zur Behandlung im Praxisnetz bekennt, was nicht ausschließt, daß er eine Behandlung im konkreten Fall auch ablehnen kann. Die meisten Netze sind jedoch derart gestaltet, daß es keiner Einschreibung seitens des Patienten bedarf. Hier ist nur sicherzustellen bzw. zu dokumentieren, daß dem Versicherten bewußt ist, daß sein behandelnder Arzt einem Praxisnetz angehört, in Anbetracht dessen auch die weitere Überweisung an einen anderen Kollegen im Netz ohne Schwierigkeiten sein sollte. Diesem Patient sollte jedoch immer vermittelt werden, daß er sich jederzeit anders entscheiden kann.

Da die Errichtung von Praxisnetzen mit organisatorischem Aufwand verbunden ist, ist eine Einbeziehung bzw. Beteiligung der Krankenkassen an der Errichtung solcher Praxisnetze versucht worden. Diese verweigern sich jedoch bis zum heutigen Tage.

Welche Beweggründe für diese Verweigerungshaltung maßgeblich sind, kann nur vermutet werden. Einer der Gründe mag in den im Referentenentwurf zur GKV-Gesundheitsreform 2000 angedachten Integrationsversorgungsvereinbarungen liegen, im Rahmen derer Praxisnetze als Gemeinschaften von Leistungserbringern direkt mit den Krankenkassen Verträge schließen können. Im Rahmen dessen wird unter dem gleichfalls im Gesetzentwurf vorgesehenen Globalbudget den teilnehmenden Ärzten eine Budgetverantwortung unmittelbar vorgegeben. Es wird sich dann zeigen, ob nach Maßgabe solcher Verträge weiterhin die Zielsetzung verfolgt werden kann, die Patienten im Netz zu behandeln, um die Vorteile engerer Kooperationen und Kommunikation auszunutzen oder aber wie im Referentenentwurf bei Arznei- und Heilmitteln entsprechend des dort vorgesehenen "Bench-Marketing-Verfahrens" den Kassen die Möglichkeit eröffnet, auf Regionen mit niedrigeren Pro-Kopf-Ausgaben als Indikatoren für bestehende Wirtschaftlichkeitsreserven zu verweisen.

In Anbetracht dessen, aber auch schon bei den jetzigen rechtlichen Rahmenbedingungen, sollte man sich bewußt sein, daß in den Fällen, in denen sich ein Netz gegenüber Kassenärztlicher Vereinigung und Krankenkasse verpflichtet, ein bestimmtes medizinisches Ergebnis zu erreichen und an das Erreichen dieser Bedingungen besondere Zahlungen bzw. ein Bonus verknüpft sind, ein jeder Teilnehmer am Netz dafür haftet, wenn das erwünschte Ergebnis nicht erreicht wird, selbst wenn er als einzelner Arzt persönlich seinen eigenen Beitrag erbracht hat.

 

 

 

 

 

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