Die Kassenärztliche Vereinigung ist mit den bei ihr verfaßten
niedergelassenen und sonstigen an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten
Vertragsärzten und Psychotherapeuten als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht nur
faktisch ein gewichtiger Interessenverband seiner Mitglieder, sondern auch eine durch
vielerlei im 5. Sozialgesetzbuch niedergelegten gesetzlichen Vorschriften legitimierte
Organisation. Sie hebt sich unter anderem durch das ihr per Gesetz allein zugewiesene
Recht hervor, die Abgeltung der vertragsärztlichen Leistungen durch die Krankenkassen mit
befreiender Wirkung für diese entgegenzunehmen und dieses Entgelt unter die
Vertragsärzte nach einem von ihren im wesentlichen selbst festgesetzten
Verteilungsmaßstab zu verteilen.
Damit korrespondierend geht jedoch die Verpflichtung der KV einher, ihre Mitglieder bei
der Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten zu überwachen. Nötigenfalls kann die KV
zur Erfüllung ihrer Pflicht die bei ihr verfaßten Mitglieder auch durch den Einsatz von
Disziplinarmitteln dazu anhalten. Das der KV obliegende Überwachungsrecht erstreckt sich
dabei auf sämtliche Bereiche, die für die vertragsärztliche Versorgung nach den
gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften relevant sind.
Diese Überwachungsverpflichtung nutzend, wenden sich vereinzelt Krankenkassen oder
Patienten an die KV mit Beschwerden, denen dann KV-seitig im Hinblick auf etwaige
Verletzung vertragsärztlicher Pflichten nachzugehen ist. Da es sich bei Beschwerden,
Eingaben oder wie sie sonst auch immer bezeichnet sein mögen, zunächst immer um eine
einseitige Sachdarstellung handelt, wird ausnahmslos jedem benannten Vertragsarzt bzw.
Psychotherapeuten die Beschwerdeschrift mit folgendem Anschreiben zur Kenntnis gegeben:
"Sehr geehrte/r ...
der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern obliegt es, die Einhaltung
vertragsärztlicher Pflichten zu überwachen. Wir möchten Ihnen daher auf diesem Wege die
Möglichkeit geben, den ... im beigefügten Schriftsatz ... geschilderten Sachverhalt aus
Ihrer Sicht darzustellen.
Selbstverständlich steht es Ihnen frei, sich zu diesem Sachverhalt zu äußern. Sollten
Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, teilen Sie uns dies bitte
innerhalb von drei Wochen (Poststempel) mit. Anderenfalls erbitten wir Ihre Stellungnahme
innerhalb der gleichen Frist. Bei einer Antwort sollten Sie auch mitteilen, ob Sie damit
einverstanden sind, daß dem Beschwerdeführer eine Kopie Ihrer Stellungnahme übersandt
wird.
Um Mißverständnissen vorzubeugen, möchte ich Sie darauf hinweisen, daß diese Anfrage
zunächst der Sachverhaltsaufklärung dient und Ihnen insoweit rechtliches Gehör gewährt
werden soll, bevor unsererseits eine rechtliche Bewertung der geschilderten Tatsachen
vorgenommen wird.
Mit freundlichen Grüßen" |
Damit soll KV-seitig sichergestellt werden, daß zunächst einmal der in einer
Beschwerde angeführte Vertragsarzt oder Psychotherapeut über die Beschwerde an sich in
Kenntnis gesetzt wird. Darüber hinaus soll ihm damit die Möglichkeit einer eigenen
Sachverhaltsdarstellung gegeben werden, was im übrigen dem Gebot der Gewährung
rechtlichen Gehörs entspricht.
Der zweite Absatz des Anschreibens dient der rechtlich gebotenen Fairneß, den benannten
Vertragsarzt oder Psychotherapeuten darauf hinzuweisen, daß er sich bei einer etwaigen
Verletzung vertragsärztlicher Pflichten nicht selber belasten muß.
Im letzten Absatz wird noch einmal Mißverständnissen vorbeugend ausdrücklich darauf
hingewiesen, daß diese Anfrage zunächst der Sachverhaltsaufklärung dient und insoweit
rechtliches Gehör gewährt werden soll, bevor seitens der KV eine rechtliche Bewertung
der geschilderten Tatsachen vorgenommen wird.
Diese bereits seit Jahren geübte Praxis, zunächst beide Seiten zu hören, hat sich
bewährt, was sich auch in der diesbezüglich von uns geführten Statistik widerspiegelt,
nach der im letzten Jahr bei einer Gesamtzahl von mehr als 2.700 abrechnenden Ärzten und
Psychotherapeuten lediglich vier Disziplinarverfahren eingeleitet werden mußten.
Insoweit ist es sehr wohl nachvollziehbar, daß sich ein Vertragsarzt bzw. Psychotherapeut
nach einem langen Arbeitstag bei einer ihm von der KV zur Kenntnis gegebenen
Beschwerdeschrift diese manchmal als äußerst unerfreulich und beleidigend empfindet.
Dies ist aber weder eine Anklageschrift noch ein blauer Brief, sondern zeigt im Ergebnis
eine Kassenärztliche Vereinigung, die auch nach außen hin jederzeit dokumentieren kann,
daß sie jeder Beschwerde nachgeht und bei Gesamtschau und Auswertung sämtlicher
Beschwerden gleichfalls erkennbar ist, daß Verletzungen vertragsärztlicher Pflichten im
wahrsten Sinne des Wortes Ausnahmeerscheinungen sind und die Kassenärztliche Vereinigung
ihre Selbstverwaltungsaufgaben ernst nimmt. |