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Die Überschrift mag zunächst verwundern,
erfährt doch der Behandlungsvertrag im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung eine
besondere Prägung dergestalt, daß der ambulant behandelnde Arzt schon durch seine
Zulassung bzw. Ermächtigung zu einer umfassenden Leistungserbringung gegenüber den
gesetzlichen Versicherten verpflichtet ist. Auch der Bundesmantelvertrag-Ärzte bzw.
Ärzte/Ersatzkassen mit ihren weiteren Ausführungen zu Inhalt und Umfang der
vertragsärztlichen Versorgung enthalten diesbezüglich nur die Regelung, daß ein
Vertragsarzt die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen darf.
Die Problematik der Kündigung eines Behandlungsvertrages durch einen Patienten kommt in
der Regel auch erst dann zum Tragen, wenn es sich um eine Bestellpraxis handelt, bei der
ein Schaden aufgrund eines aufgekündigten Behandlungsvertrages dadurch entstehen kann,
daß Vorhaltekosten entstanden sind und insoweit ein berechtigtes Interesse zur
Schadenswiedergutmachung besteht.
Im Hinblick auf die Situation, daß ein Patient einen Behandlungsvertrag aufkündigen
möchte, ist jüngst eine Entscheidung des Landgerichtes Offenburg (Urteil vom 17.11.1998
- 1 S 109/98) ergangen, aus der man meines Erachtens entnehmen kann, wo die Grenzen der
Aufkündigung eines Behandlungsvertrages liegen.
In der hier angesprochenen Entscheidung fand die Voruntersuchung, zu der der Patient am
19. Oktober 1995 um 10.30 Uhr einbestellt worden war, erst um 15.20 Uhr statt, wobei sich
der Patient bei dem behandelnden Arzt über die lange Wartezeit beschwerte. Als Ergebnis
der Untersuchung wurde mit dem Patienten vereinbart, ein Spenderkreuzband zu
transplantieren. Die Operation wurde zunächst auf den 10. Januar des nachfolgenden Jahres
festgesetzt. Nachdem zu diesem Termin kein geeignetes Implantat beschafft werden konnte,
wurde der Operationstermin von dem Arzt auf den 15. des gleichen Monats verlegt, wobei
zwischen den Beteiligten streitig ist, ob als Operationstermin 11.00 Uhr oder 9.30 Uhr
festgelegt wurde. Der Patient sollte sich jedenfalls eine Stunde vor Operationsbeginn
nüchtern einfinden. Der Patient erschien am vereinbarten Termin um 8.30 Uhr in der
Klinik. Nachdem er bis 10.00 Uhr auf die Operation gewartet hatte, mahnte er unter Hinweis
auf seine Kreislaufbeschwerden im halbstündigen Rhythmus gegenüber einer Mitarbeiterin
des Arztes die Durchführung der Operation an. Ihm wurde dann gegen 12.30 Uhr unbestritten
mitgeteilt, die Verzögerung sei auf einen akuten Notfall zurückzuführen. Als dem
Patienten gegen 13.00 Uhr immer noch nicht mitgeteilt worden war, wann seine Operation
nunmehr beginnen werde, verließ er die Praxis.
Mit der Klage gegen den Patienten wurden die für die Beschaffung des Transplantats
entstandenen Kosten verlangt.
Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung des Arztes vor dem Landgericht
hatte jedoch Erfolg.
Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, daß zwar nach den gesetzlichen Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches ein Vergütungsanspruch ganz oder teilweise in Wegfall gelangen
kann, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den anderen Vertragsteil durch sein
vertragswidriges Verhalten zur Kündigung veranlaßt hat, dies jedoch im konkreten Fall
nicht zugunsten des Patienten anwendbar ist. Vielmehr muß die zur Kündigung veranlaßte
Vertragswidrigkeit des Dienstverpflichteten von einigem Gewicht sein, um die
Vertragsbindung außnahmsweise in Wegfall geraten zu lassen.
Unter Abwägung aller Umstände des hier vorliegenden Falls ist das Gericht zum Ergebnis
gekommen, daß der Patient die erheblichen Verzögerungen nicht zum Anlaß nehmen durfte,
den Behandlungsvertrag zu kündigen. Das angerufene Gericht hat in seinen weiteren
Urteilsgründen dargelegt, daß bei der Beurteilung offen bleiben konnte, ob ein durch die
zeitliche Verzögerung beim Patienten eingetretener besonderer Vertrauensverlust Anlaß zu
einer anderen Beurteilung geben würde. Nach den mündlichen Anhörungen war der Patient
offensichtlich im besonderen Maße entnervt. Auch hatte er den Eindruck, durch die
Äußerung über den Grund der zeitlichen Verzögerung hingehalten worden zu sein. Aber
auch dies hätte ihn nach den Darlegungen des Gerichts bei verständiger Würdigung noch
nicht zur Kündigung bewegen dürfen.
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