Die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung vereinbarter Termine sind ein
juristisch umstrittenes Feld geworden, zumal es die ursprünglich in der GOÄ enthaltene
Verweilgebühr nicht mehr gibt.
Einige Gerichte billigen den niedergelassenen Ärzten überhaupt keine Entschädigung zu,
wobei sie den Standpunkt vertreten, daß der Arzt nach Treu und Glauben gehalten sei,
andere Patienten in der Ausfallzeit zu behandeln, was dem üblichen Gang einer Praxis
entspräche. Im übrigen treffe den Arzt eine Pflicht zur Schadensminderung, indem er
alles unternehmen müsse, um die Ausfallzeit entsprechend auszufüllen. Ferner könne das
Nichterscheinen des Patienten daran liegen, daß dieser, was ihm rechtlich zusteht, den
Behandlungsvertrag fristlos aufgekündigt habe. Außerdem widerspräche es dem
Selbstbestimmungsrecht des Patienten, für einen etwaigen tatsächlichen Verdienstausfall
aufkommen zu müssen. Hinzu käme die Erscheinung, daß in Praxen häufig mehrere
Patienten bestellt seien, so daß sich insoweit kein Ausfall ergeben könne.
Diese pauschalen Wertungen zeigen, daß die tatsächliche Situation der täglichen Praxis
weitgehend unberücksichtigt bleibt. Andere Gerichte hingegen billigen niedergelassenen
Praxisinhabern entsprechende Entschädigungen durchaus zu. Diese gehen davon aus, daß es
sich um einvernehmlich vereinbarte Termine handelt und insoweit auch ein Verdienstausfall
eintritt, wenn der Patient nicht erscheint, insbesondere wenn der Arzt für die
Ausfallzeit so schnell keine anderen Patienten behandeln kann. Sicherheitshalber sollte
man daher bei einer Langzeitterminansprache den Termin auf einen dem Patienten
auszuhändigenden Terminzettel notieren mit dem aufgestempelten und aufgedruckten Hinweis,
daß die Behandlungszeit ausdrücklich reserviert ist und während dieser Zeit keine
anderen Patienten bestellt werden, sich daher der Patient verpflichtet, eine
Entschädigungsgebühr zu entrichten. Dabei erscheint ein Betrag von 130 DM pro Stunde
vertretbar. Eine betriebswirtschaftlich kalkulierte Ausfallstunde ist zwar sehr viel
höher, würde aber in Anbetracht der bisherigen Rechtssprechung voraussichtlich keine
Billigung finden.
Nebeneffekt einer solchen Vereinbarung ist der Appell gegenüber dem Patienten, die
Termine einzuhalten, wobei er zugleich eine mögliche Anspruchsgrundlage dafür bietet,
eine Entschädigung gerichtlich geltend zu machen. Ein derartiger Terminzettel könnte
beispielhaft wie folgt aussehen: "Der Termin ist für Sie ausdrücklich freigehalten,
und andere Patienten sind daher nicht bestellt. Sie werden gebeten, den Termin unbedingt
einzuhalten oder rechtzeitig abzusagen. Im Falle des Nichterscheinens wird eine Gebühr
von pauschal 130 DM pro Stunde zur Teilabgeltung des Praxisausfalls geltend gemacht." |