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  Home  >  Für Ärzte  >  Praxisservice  >  Rechtsauskünfte  >  Sonstiges  >  Zur Nichteinhaltung vereinbarter Termine

Zur Nichteinhaltung vereinbarter Termine

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Die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung vereinbarter Termine sind ein juristisch umstrittenes Feld geworden, zumal es die ursprünglich in der GOÄ enthaltene Verweilgebühr nicht mehr gibt.
Einige Gerichte billigen den niedergelassenen Ärzten überhaupt keine Entschädigung zu, wobei sie den Standpunkt vertreten, daß der Arzt nach Treu und Glauben gehalten sei, andere Patienten in der Ausfallzeit zu behandeln, was dem üblichen Gang einer Praxis entspräche. Im übrigen treffe den Arzt eine Pflicht zur Schadensminderung, indem er alles unternehmen müsse, um die Ausfallzeit entsprechend auszufüllen. Ferner könne das Nichterscheinen des Patienten daran liegen, daß dieser, was ihm rechtlich zusteht, den Behandlungsvertrag fristlos aufgekündigt habe. Außerdem widerspräche es dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten, für einen etwaigen tatsächlichen Verdienstausfall aufkommen zu müssen. Hinzu käme die Erscheinung, daß in Praxen häufig mehrere Patienten bestellt seien, so daß sich insoweit kein Ausfall ergeben könne.
Diese pauschalen Wertungen zeigen, daß die tatsächliche Situation der täglichen Praxis weitgehend unberücksichtigt bleibt. Andere Gerichte hingegen billigen niedergelassenen Praxisinhabern entsprechende Entschädigungen durchaus zu. Diese gehen davon aus, daß es sich um einvernehmlich vereinbarte Termine handelt und insoweit auch ein Verdienstausfall eintritt, wenn der Patient nicht erscheint, insbesondere wenn der Arzt für die Ausfallzeit so schnell keine anderen Patienten behandeln kann. Sicherheitshalber sollte man daher bei einer Langzeitterminansprache den Termin auf einen dem Patienten auszuhändigenden Terminzettel notieren mit dem aufgestempelten und aufgedruckten Hinweis, daß die Behandlungszeit ausdrücklich reserviert ist und während dieser Zeit keine anderen Patienten bestellt werden, sich daher der Patient verpflichtet, eine Entschädigungsgebühr zu entrichten. Dabei erscheint ein Betrag von 130 DM pro Stunde vertretbar. Eine betriebswirtschaftlich kalkulierte Ausfallstunde ist zwar sehr viel höher, würde aber in Anbetracht der bisherigen Rechtssprechung voraussichtlich keine Billigung finden.
Nebeneffekt einer solchen Vereinbarung ist der Appell gegenüber dem Patienten, die Termine einzuhalten, wobei er zugleich eine mögliche Anspruchsgrundlage dafür bietet, eine Entschädigung gerichtlich geltend zu machen. Ein derartiger Terminzettel könnte beispielhaft wie folgt aussehen: "Der Termin ist für Sie ausdrücklich freigehalten, und andere Patienten sind daher nicht bestellt. Sie werden gebeten, den Termin unbedingt einzuhalten oder rechtzeitig abzusagen. Im Falle des Nichterscheinens wird eine Gebühr von pauschal 130 DM pro Stunde zur Teilabgeltung des Praxisausfalls geltend gemacht."

 

 

 

 

 

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