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  Home  >  Für Ärzte  >  Praxisservice  >  Rechtsauskünfte  >  Verfahren vor Sozial- und anderen Gerichten  >  Der richtige Weg zum Bundesverfassungsgericht

Der richtige Weg zum Bundesverfassungsgericht

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In der Tagespresse liest man häufig, daß mal die eine, mal die andere Partei Gesetze für verfassungswidrig hält und dabei gleichzeitig ankündigt: "Sollte der Gesetzgeber seine Gesetzesnormierung nicht unverzüglich ändern, werden wir den Weg zum Verfassungsgericht beschreiten." In diesem Zusammenhang stellt man dann häufig fest, daß die Ankündigung dann doch nicht in die Tat umgesetzt wird.
Ansonsten wird auch häufig darüber berichtet, daß Verfassungsbeschwerden vom Bundesverfassungsgericht abschlägig beschieden wurden.
Erst jüngst sind mehrere Beschwerdeführer mit dem Versuch gescheitert, die Neuregelung über die Sozialversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und sogenannter Scheinselbständiger zu Fall zu bringen. Das Gericht hat die beiden Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, ohne sich mit der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Bestimmungen auseinanderzusetzen.
Im ersten Fall hatte sich ein Rechtsanwalt gegen die neuen gesetzlichen Vorgaben gewandt. Die Richter meinten jedoch, der Jurist sei durch das Gesetz nicht "selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen", weil noch kein Melde- oder Prüfverfahren der Einzugsstelle oder des Rentenversicherungsträgers stattgefunden hatte. Daher stehe auch noch nicht fest, ob und inwieweit der Anwalt von den Regelungen erfaßt sein könnte. Außerdem beanstandeten die Richter, daß der Jurist Verfassungsbeschwerde erhoben habe, ohne zuvor den Rechtsweg auszuschöpfen. Es könne ihm zugemutet werden, zunächst eine Entscheidung der Einzugsstelle zu erwirken und diese vor den Sozialgerichten anzufechten.
Eine Vorabentscheidung, die ausnahmsweise möglich ist, komme nicht in Betracht, schreiben die Richter weiter. Es fehlten bisher Verwaltungsentscheidungen und Gerichtsurteile, "die einen Überblick über die Fallkonstellationen, die Auswirkungen der gesetzlichen Regelung sowie deren Auslegung und Anwendung vermitteln". Auch die zweite Verfassungsbeschwerde von fünf selbständigen Systemberatern aus der Informatikbranche blieb ohne Erfolg.
Im Hinblick auf die Honorarabrechnung des 1. Quartals 1999 ist nunmehr die Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern der Auffassung, daß diese aufgrund einer gesetzlichen Regelung mit nachfolgenden schiedsamtlichen Entscheidungen erstellt werden mußte, die im Ergebnis für verfassungswidrig gehalten wird.
Da die Kassenärztliche Vereinigung als Körperschaft des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, Gesetzesnormen solange anzuwenden, bis höchstrichterlich festgestellt wurde, daß diese verfassungswidrig sind, verbleibt der KV nur die Möglichkeit der Anrufung der Gerichte, verbunden mit der Anregung, daß das jeweilig angerufene Gericht das Verfahren aussetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die in Betracht kommenden Verletzungen der Grundrechte einholen möge. Der Kassenärztlichen Vereinigung sind jedoch Grenzen dahingehend gesetzt, daß diese nach abschließender Entscheidung des Bundessozialgerichtes mangels eigener Grundrechtsfähigkeit das Verfassungsgericht nicht anrufen kann.
Eine solche Möglichkeit besteht nur für unser Bundesland im Rahmen einer Normenkontrollklage oder aber für die Ärztinnen und Ärzte als originäre Grundrechtsträger mit der Behauptung eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz, ein Eingriff in die durch Artikel 12 unserer Verfassung geschützte Berufsfreiheit sowie darüber hinaus in das durch Artikel 14 Grundgesetz geschützte Eigentum.
Die eingangs geschilderten Erfahrungen zeigen jedoch, daß der Erfolg einer Verfassungsbeschwerde nicht davon abhängt, wer zuerst den Briefkasten des Verfassungsgerichts erreicht hat, sondern sich auch auf diesem Gebiet oftmals eher der volkstümliche Spruch "Gut Ding will Weile haben" bewahrheitet. KV-seitig wird in den sozialgerichtlichen Klageverfahren insbesondere vorgetragen, daß die schon aus verfassungsrechtlicher Sicht gebotene Anpassung des Vergütungsniveaus Ost an das Vergütungsniveau West nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden hat, sondern in Anbetracht der durch das GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz statuierten gesetzlichen Regelungen vielmehr feststellbar ist, daß die Regelkreise Ost und West auseinanderdriften.
Der Erfolg der Klage eines einzelnen an der vertragsärztlichen Versorgung Beteiligten wird im wesentlichen davon abhängen, daß dieser nicht pauschal, sondern durch die eigene Abrechnung bei einem ansonsten vergleichbaren Leistungsangebot darlegen kann, daß sich das Auseinanderdriften der Regelkreise West und Ost direkt auf seine Praxis auswirkt und nicht durch eine Mengenentwicklung niedergelassener Kolleginnen und Kollegen verursacht wurde.
In diesem Zusammenhang sei schon jetzt darauf hingewiesen, daß das Beschreiten eines solchen Weges nicht nur mühsam, sondern auch mit umfänglichen Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe verbunden sein kann und sich oftmals erst am Ende eines über mehrere Jahre hinziehenden Instanzenweges herausstellt, ob sich diese Mühe gelohnt hat.

 

 

 

 

 

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