In der Tagespresse liest man häufig, daß mal die eine,
mal die andere Partei Gesetze für verfassungswidrig hält und dabei gleichzeitig
ankündigt: "Sollte der Gesetzgeber seine Gesetzesnormierung nicht unverzüglich
ändern, werden wir den Weg zum Verfassungsgericht beschreiten." In diesem
Zusammenhang stellt man dann häufig fest, daß die Ankündigung dann doch nicht in die
Tat umgesetzt wird.
Ansonsten wird auch häufig darüber berichtet, daß Verfassungsbeschwerden vom
Bundesverfassungsgericht abschlägig beschieden wurden.
Erst jüngst sind mehrere Beschwerdeführer mit dem Versuch gescheitert, die Neuregelung
über die Sozialversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und sogenannter
Scheinselbständiger zu Fall zu bringen. Das Gericht hat die beiden Verfassungsbeschwerden
nicht zur Entscheidung angenommen, ohne sich mit der Verfassungsmäßigkeit der
angegriffenen Bestimmungen auseinanderzusetzen.
Im ersten Fall hatte sich ein Rechtsanwalt gegen die neuen gesetzlichen Vorgaben gewandt.
Die Richter meinten jedoch, der Jurist sei durch das Gesetz nicht "selbst,
gegenwärtig und unmittelbar betroffen", weil noch kein Melde- oder Prüfverfahren
der Einzugsstelle oder des Rentenversicherungsträgers stattgefunden hatte. Daher stehe
auch noch nicht fest, ob und inwieweit der Anwalt von den Regelungen erfaßt sein könnte.
Außerdem beanstandeten die Richter, daß der Jurist Verfassungsbeschwerde erhoben habe,
ohne zuvor den Rechtsweg auszuschöpfen. Es könne ihm zugemutet werden, zunächst eine
Entscheidung der Einzugsstelle zu erwirken und diese vor den Sozialgerichten anzufechten.
Eine Vorabentscheidung, die ausnahmsweise möglich ist, komme nicht in Betracht, schreiben
die Richter weiter. Es fehlten bisher Verwaltungsentscheidungen und Gerichtsurteile,
"die einen Überblick über die Fallkonstellationen, die Auswirkungen der
gesetzlichen Regelung sowie deren Auslegung und Anwendung vermitteln". Auch die
zweite Verfassungsbeschwerde von fünf selbständigen Systemberatern aus der
Informatikbranche blieb ohne Erfolg.
Im Hinblick auf die Honorarabrechnung des 1. Quartals 1999 ist nunmehr die
Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern der Auffassung, daß diese aufgrund
einer gesetzlichen Regelung mit nachfolgenden schiedsamtlichen Entscheidungen erstellt
werden mußte, die im Ergebnis für verfassungswidrig gehalten wird.
Da die Kassenärztliche Vereinigung als Körperschaft des öffentlichen Rechts
verpflichtet ist, Gesetzesnormen solange anzuwenden, bis höchstrichterlich festgestellt
wurde, daß diese verfassungswidrig sind, verbleibt der KV nur die Möglichkeit der
Anrufung der Gerichte, verbunden mit der Anregung, daß das jeweilig angerufene Gericht
das Verfahren aussetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick
auf die in Betracht kommenden Verletzungen der Grundrechte einholen möge. Der
Kassenärztlichen Vereinigung sind jedoch Grenzen dahingehend gesetzt, daß diese nach
abschließender Entscheidung des Bundessozialgerichtes mangels eigener
Grundrechtsfähigkeit das Verfassungsgericht nicht anrufen kann.
Eine solche Möglichkeit besteht nur für unser Bundesland im Rahmen einer
Normenkontrollklage oder aber für die Ärztinnen und Ärzte als originäre
Grundrechtsträger mit der Behauptung eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz, ein
Eingriff in die durch Artikel 12 unserer Verfassung geschützte Berufsfreiheit sowie
darüber hinaus in das durch Artikel 14 Grundgesetz geschützte Eigentum.
Die eingangs geschilderten Erfahrungen zeigen jedoch, daß der Erfolg einer
Verfassungsbeschwerde nicht davon abhängt, wer zuerst den Briefkasten des
Verfassungsgerichts erreicht hat, sondern sich auch auf diesem Gebiet oftmals eher der
volkstümliche Spruch "Gut Ding will Weile haben" bewahrheitet. KV-seitig wird
in den sozialgerichtlichen Klageverfahren insbesondere vorgetragen, daß die schon aus
verfassungsrechtlicher Sicht gebotene Anpassung des Vergütungsniveaus Ost an das
Vergütungsniveau West nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden hat, sondern in
Anbetracht der durch das GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz statuierten gesetzlichen
Regelungen vielmehr feststellbar ist, daß die Regelkreise Ost und West
auseinanderdriften.
Der Erfolg der Klage eines einzelnen an der vertragsärztlichen Versorgung Beteiligten
wird im wesentlichen davon abhängen, daß dieser nicht pauschal, sondern durch die eigene
Abrechnung bei einem ansonsten vergleichbaren Leistungsangebot darlegen kann, daß sich
das Auseinanderdriften der Regelkreise West und Ost direkt auf seine Praxis auswirkt und
nicht durch eine Mengenentwicklung niedergelassener Kolleginnen und Kollegen verursacht
wurde.
In diesem Zusammenhang sei schon jetzt darauf hingewiesen, daß das Beschreiten eines
solchen Weges nicht nur mühsam, sondern auch mit umfänglichen Kosten für die
Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe verbunden sein kann und sich oftmals erst am Ende eines
über mehrere Jahre hinziehenden Instanzenweges herausstellt, ob sich diese Mühe gelohnt
hat. |