Wer gesetzlich krankenversicherte Patienten behandeln und dies mit der
Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen möchte, ohne dass er regulär als
Vertragsarzt tätig ist, braucht dafür eine Genehmigung - die so genannte
Ermächtigung.
Eine Ermächtigung benötigen zum Beispiel Krankenhausärzte, Ärzte aus
Reha-Einrichtungen oder in besonderen Fällen ärztlich geleitete Einrichtungen,
aber auch Ärzte, die keine Approbation nach deutschen Rechtsvorschriften
besitzen, sondern eine Berufserlaubnis.
Die Ermächtigung wird nach der Stellung eines entsprechenden Antrages erteilt,
über den der Zulassungsausschuss entscheidet. Sie ist grundsätzlich auf die
Leistungen beschränkt, die von den niedergelassenen Ärzten nicht oder nicht
ausreichend sichergestellt werden.
Eine Ermächtigung bezieht sich immer auf die konkret vorhandene
Versorgungssituation. Demzufolge werden Dauer, Ort und Leistungsrahmen vom
Zulassungsausschuss auch genau festgelegt.
Die Erteilung der Ermächtigung hat statusbegründenden Charakter. Sie kann
nicht rückwirkend erteilt werden.
Ein ermächtigter Arzt muss seine Leistungen immer persönlich erbringen. Grund
dafür sind seine Kenntnisse, Erfahrungen und Qualifikationen, auf deren Basis
ihm die Ermächtigung erteilt wurde.
Im Falle eines Verstoßes gegen diesen Grundsatz drohen dem ermächtigten Arzt
neben Honorarrückforderungen und Disziplinarverfahren auch berufsrechtliche
und gegebenenfalls. strafrechtliche Konsequenzen.
Im Gegensatz zum niedergelassenen Arzt darf der ermächtigte Arzt demzufolge
keinen Assistenten beschäftigen. Er kann sich aber bei Krankheit, Urlaub oder
Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung vertreten lassen
und zwar bis zu 3 Monaten innerhalb von 12 Monaten. Eine darüber hinaus
gehende Vertretungsmöglichkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Fall der
zulässigen Vertretung liegt aber nicht vor, wenn der Arzt seinen stationären
Dienstverpflichtungen nachkommt.
Die Ermächtigung von Krankenhausärzten bewirkt gem. § 77 Abs. 3 SGB V
deren Pflichtmitgliedschaft in der KV.
Eine Ermächtigung umfasst keine Notfallbehandlungen.
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