Investitionskostenzuschüsse und Sicherstellungszuschläge bei Unterversorgung
Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat für insgesamt zehn Planungsbereiche,
in denen eine in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung festgestellt wurde, auch für das Jahr
2011 die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen und die Zahlung fallzahlabhängiger
Sicherstellungszuschläge beschlossen. Danach haben Vertragsärzte, denen eine Neuzulassung oder
eine Zulassung zur Praxisübernahme in einem Gebiet mit festgestellter oder drohender
Unterversorgung erteilt wird, auch im Jahr 2011 die Möglichkeit, einen
Investitionskostenzuschuss in Höhe von 50.000 zu erhalten.
Für die Feststellung einer in absehbarer Zeit drohenden Unterversorgung ist der
Landesausschuss Ärzte und Krankenkassen verantwortlich. Bislang wurde eine in absehbarer
Zeit drohende Unterversorgung nur für die Fachgruppe der Hausärzte festgestellt. Zur
Fachgruppe der Hausärzte zählen nach der Definition der Bedarfsplanungs-Richtlinie die
Fachärzte für Allgemeinmedizin, die hausärztlich tätigen Internisten, die Praktischen
Ärzte und die Ärzte ohne Gebietsbezeichnung.
Folgende Planungsbereiche sind derzeit nach den Feststellungen des Landesausschusses für
die Arztgruppe der Hausärzte von Unterversorgung bedroht und damit Förderungsgebiete :
Bad Doberan |
Güstrow |
Ludwigslust |
Mecklenburg-Strelitz |
Müritz |
Nordwestmecklenburg/Wismar |
Ostvorpommern |
Parchim und |
Uecker-Randow |
Stand: 21.09.2011 |
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Bereits niedergelassenen Hausärzten in Gebieten mit festgestellter bzw. drohender
Unterversorgung werden darüber hinaus fallzahlabhängige Bonuszahlungen bei
Überschreiten der durchschnittlichen Behandlungsfallzahl der Allgemeinmediziner (MV) in
Höhe von 10 je überschreitenden Behandlungsfall je Quartal gewährt.
Investitionskostenzuschüsse bei lokalem Versorgungsbedarf / fachärztlicher Versorgungsbereich
Darüber hinaus besteht für bestimmte Fachgebiete auch die Möglichkeit, bei festgestelltem
zusätzlichen Versorgungsbedarf einen Investitionskostenzuschuss zu erhalten.
Voraussetzung ist stets, dass der Zulassungsausschuss eine Sonderbedarfszulassung aufgrund
von lokalem Versorgungsbedarf ausgesprochen hat.
Im Einzelnen stellt sich dies nach Beschlussfassung des Landesausschusses wie folgt dar:
Bei Feststellung von zusätzlichem lokalen Versorgungsbedarf in der Stadt Demmin durch den
Zulassungsausschuss (Sonderbedarfszulassung) im Bereich der nervenärztlichen Versorgung
wird dem jeweiligen Arzt ein Zuschuss in Höhe von 50.000 gewährt.
Bei Feststellung von zusätzlichem lokalen Versorgungsbedarf in einem nicht
unterversorgten Gebiet durch den Zulassungsausschuss (Sonderbedarfszulassung) im Bereich
der augenärztlichen Versorgung wird den jeweiligen Ärzten ein Zuschuss in Höhe von
50.000 gewährt.
Darüber hinaus kann der Landesausschuss im Einzelfall bei nachgewiesenen Versorgungsbedarf
die Gewährung von Zuschüssen für weitere Facharztgruppen und Planungsbereiche bzw. Teile
von Planungsbereichen beschließen.
Die Gewährung aller Investitionskostenzuschüsse wird an folgende Voraussetzungen
geknüpft:
- Der Vertragsarzt verpflichtet sich, seine Tätigkeit mindestens 5 Jahre am Zulassungsort
auszuüben.
- Im 1. Abrechnungsquartal müssen mindestens 50 Prozent der durchschnittlichen
Behandlungsfallzahl der jeweiligen Arztgruppe erreicht werden.
- Im 2. Abrechnungsquartal müssen mindestens 75 Prozent der durchschnittlichen
Behandlungsfallzahl der jeweiligen Arztgruppe erreicht werden.
- Im 3. und 4. Abrechnungsquartal müssen mindestens 85 Prozent der durchschnittlichen
Behandlungsfallzahl der jeweiligen Arztgruppe erreicht werden
- Der Vertragsarzt ist zum Zeitpunkt der Zulassung nicht älter als 50 Jahre.
- Bei dem Vertragsarzt dürfen keine Umstände vorliegen, die eine volle
vertragsärztliche Tätigkeit einschränken.
- Sprechstunden sind in ausreichender Zahl abzuhalten.
- Hausärzte haben die erforderliche Besuchspraxis durchzuführen.
Bei einem Verstoß gegen diese Voraussetzungen kann nach einer Abmahnung
der gezahlte Betrag zurückgefordert werden.
Bitte beachten Sie:
Die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen und Sicherstellungszuschlägen kann
nur erfolgen, soweit und solange in dem entsprechenden Gebiet eine in absehbarer Zeit
drohende Unterversorgung besteht. Aufgrund von (geförderten) Neuzulassungen kann es
hier kurzfristig zu Veränderungen kommen, so dass die Gewährung eines Zuschusses
unter Umständen nicht mehr möglich ist. Bitte erkundigen Sie sich bei beabsichtigter
Niederlassung deshalb stets bei der KVMV, ob und in welchem Umfang weiterhin
Förderungsmöglichkeiten bestehen.
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