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  Home  >  Für Ärzte  >  Arzt in MV  >  Finanzielle Förderung

Investitionskostenzuschüsse und Sicherstellungszuschläge ab 1. Januar 2011

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Investitionskostenzuschüsse und Sicherstellungszuschläge bei Unterversorgung

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat für insgesamt zehn Planungsbereiche, in denen eine in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung festgestellt wurde, auch für das Jahr 2011 die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen und die Zahlung fallzahlabhängiger Sicherstellungszuschläge beschlossen. Danach haben Vertragsärzte, denen eine Neuzulassung oder eine Zulassung zur Praxisübernahme in einem Gebiet mit festgestellter oder drohender Unterversorgung erteilt wird, auch im Jahr 2011 die Möglichkeit, einen Investitionskostenzuschuss in Höhe von 50.000 € zu erhalten.

Für die Feststellung einer in absehbarer Zeit drohenden Unterversorgung ist der Landesausschuss Ärzte und Krankenkassen verantwortlich. Bislang wurde eine in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung nur für die Fachgruppe der Hausärzte festgestellt. Zur Fachgruppe der Hausärzte zählen nach der Definition der Bedarfsplanungs-Richtlinie die Fachärzte für Allgemeinmedizin, die hausärztlich tätigen Internisten, die Praktischen Ärzte und die Ärzte ohne Gebietsbezeichnung.

Folgende Planungsbereiche sind derzeit nach den Feststellungen des Landesausschusses für die Arztgruppe der Hausärzte von Unterversorgung bedroht und damit Förderungsgebiete :

Bad Doberan

Güstrow

Ludwigslust

Mecklenburg-Strelitz

Müritz

Nordwestmecklenburg/Wismar

Ostvorpommern

Parchim und

Uecker-Randow

Stand: 21.09.2011


Bereits niedergelassenen Hausärzten in Gebieten mit festgestellter bzw. drohender Unterversorgung werden darüber hinaus fallzahlabhängige Bonuszahlungen bei Überschreiten der durchschnittlichen Behandlungsfallzahl der Allgemeinmediziner (MV) in Höhe von 10 € je überschreitenden Behandlungsfall je Quartal gewährt.


Investitionskostenzuschüsse bei lokalem Versorgungsbedarf / fachärztlicher Versorgungsbereich
Darüber hinaus besteht für bestimmte Fachgebiete auch die Möglichkeit, bei festgestelltem zusätzlichen Versorgungsbedarf einen Investitionskostenzuschuss zu erhalten. Voraussetzung ist stets, dass der Zulassungsausschuss eine Sonderbedarfszulassung aufgrund von lokalem Versorgungsbedarf ausgesprochen hat.

Im Einzelnen stellt sich dies nach Beschlussfassung des Landesausschusses wie folgt dar:
Bei Feststellung von zusätzlichem lokalen Versorgungsbedarf in der Stadt Demmin durch den Zulassungsausschuss (Sonderbedarfszulassung) im Bereich der nervenärztlichen Versorgung wird dem jeweiligen Arzt ein Zuschuss in Höhe von 50.000 € gewährt.

Bei Feststellung von zusätzlichem lokalen Versorgungsbedarf in einem nicht unterversorgten Gebiet durch den Zulassungsausschuss (Sonderbedarfszulassung) im Bereich der augenärztlichen Versorgung wird den jeweiligen Ärzten ein Zuschuss in Höhe von 50.000 € gewährt.

Darüber hinaus kann der Landesausschuss im Einzelfall bei nachgewiesenen Versorgungsbedarf die Gewährung von Zuschüssen für weitere Facharztgruppen und Planungsbereiche bzw. Teile von Planungsbereichen beschließen.


Die Gewährung aller Investitionskostenzuschüsse wird an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Der Vertragsarzt verpflichtet sich, seine Tätigkeit mindestens 5 Jahre am Zulassungsort auszuüben.
  • Im 1. Abrechnungsquartal müssen mindestens 50 Prozent der durchschnittlichen Behandlungsfallzahl der jeweiligen Arztgruppe erreicht werden.
  • Im 2. Abrechnungsquartal müssen mindestens 75 Prozent der durchschnittlichen Behandlungsfallzahl der jeweiligen Arztgruppe erreicht werden.
  • Im 3. und 4. Abrechnungsquartal müssen mindestens 85 Prozent der durchschnittlichen Behandlungsfallzahl der jeweiligen Arztgruppe erreicht werden
  • Der Vertragsarzt ist zum Zeitpunkt der Zulassung nicht älter als 50 Jahre.
  • Bei dem Vertragsarzt dürfen keine Umstände vorliegen, die eine volle
    vertragsärztliche Tätigkeit einschränken.
  • Sprechstunden sind in ausreichender Zahl abzuhalten.
  • Hausärzte haben die erforderliche Besuchspraxis durchzuführen.


Bei einem Verstoß gegen diese Voraussetzungen kann nach einer Abmahnung
der gezahlte Betrag zurückgefordert werden.

Bitte beachten Sie:
Die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen und Sicherstellungszuschlägen kann nur erfolgen, soweit und solange in dem entsprechenden Gebiet eine in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung besteht. Aufgrund von (geförderten) Neuzulassungen kann es hier kurzfristig zu Veränderungen kommen, so dass die Gewährung eines Zuschusses unter Umständen nicht mehr möglich ist. Bitte erkundigen Sie sich bei beabsichtigter Niederlassung deshalb stets bei der KVMV, ob und in welchem Umfang weiterhin Förderungsmöglichkeiten bestehen.    

 

 

 

 

 

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