Sie denken darüber nach, einen angestellten
Arzt zu beschäftigen oder wollen sich vielleicht selbst als Arzt anstellen lassen? Hier
warten nähere Informationen.
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Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG)
erweiterte zum 1. Januar 2007 die Möglichkeiten, Ärzte und Psychotherapeuten in Praxen
anzustellen.
Danach gilt jetzt:
Vertragsärzte dürfen Ärzte auch aus anderen Fachgebieten sowie Psychotherapeuten in
Vollzeit oder Teilzeit in Gebieten anstellen, in denen keine Zulassungsbeschränkungen
bestehen (§ 95 Abs. 9 SGB V i.V.m. § 32 b Abs. 1 Ärzte-ZV).
Eine Besonderheit liegt auch darin, dass das Leistungsspektrum erweitert werden kann.
Besitzt der Angestellte andere Qualifikationen, so können diese nach Genehmigung
angeboten werden. Der Praxisinhaber hat die Leistung zu verantworten, darf sie aber nicht
selber erbringen.
In gesperrten Planungsbereichen ist die Anstellung von Ärzten möglich, die auf ihre
Zulassung zugunsten der Anstellung in einem MVZ oder in einer Vertragsarztpraxis
verzichtet haben (§103 IVa,b SGB V). Auf dieser Grundlage kann der Vertragsarzt in einem
gesperrten Gebiet seine Praxis personell erweitern, ohne das die Praxis von einer
Leistungsbegrenzung betroffen ist.
Die freiwerdende Stelle kann mit dem Arzt Ihrer Wahl nachbesetzt werden, eine
Ausschreibung ist nicht erforderlich. Im übrigen kann in gesperrten Planungsbereichen
eine Anstellung nur erfolgen, wenn zwischen dem Praxisinhaber und dem angestellten Arzt
Fachgebietsidentität besteht und eine Erklärung abgegeben wird, wonach der bisherige
Umfang der Praxis nicht ausgeweitet werden darf.
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Fragen und Antworten
(gleichermaßen gültig für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten) |
Welche Genehmigungsvoraussetzungen gelten im
nicht gesperrten Gebiet?
Die Anstellung bedarf der Antragstellung und Genehmigung des Zulassungsausschusses.
Für das Fachgebiet des anzustellenden Vertragsarztes/Vertragspsychotherapeuten dürfen
keine Zulassungsbeschränkungen bestehen.
Ein entsprechender Arbeitsvertrag muss vorgelegt werden, der vom Zulassungsausschuss auf
die Wahrung arbeitsrechtlicher Vorgaben geprüft wird.
Genehmigungen werden nur für die Zukunft erteilt. |
- Antrag auf Genehmigung eines angestellten Arztes - nicht gesperrter Bereich
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- Antrag auf Genehmigung eines angestellten Arztes - gesperrter Bereich
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- Antrag auf Genehmigung eines angestellten Arztes - gesperrter Bereich (Nachbesetzung)
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- Antrag zur Anstellung eines angestellten Arztes in einem Medizinischen
Versorgungszentrum (MVZ)
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- Antrag auf Erteilung einer beschränkten Zulassung zur gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit – Job-sharing
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Welche Genehmigungsvoraussetzungen gelten
zusätzlich im gesperrten Gebiet?
Es muss Fachgebietsgleichheit mit dem anstellenden Vertragsarzt bestehen.
Weiterhin ist die Abgabe einer Erklärung notwendig, den Praxisumfang nach Anstellung
nicht wesentlich zu überschreiten, sofern nicht Ausnahmen zur Deckung eines lokalen
Versorgungsbedarfs bestehen.
Die Honorarsituation bleibt im Wesentlichen unverändert. |
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Darf ich den angestellten Arzt auch in der
Nebenbetriebsstelle einsetzen?
Grundsätzlich ja. In der Regel erfolgt die Anstellung am Vertragsarztsitz . An den
Standorten, wo der Vertragsarzt seine Tätigkeit ausübt, kann er sich auch der Tätigkeit
des Angestellten bedienen. Es sei denn, der Zulassungsausschuss hat die Genehmigung zur
Anstellung ausschließlich für den Standort der Nebenbetriebstätte erteilt. Dann ist die
Tätigkeit am Standort der Hauptbetriebsstätte nur im Vertretungsfall möglich. |
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Wie viele Ärzte oder Psychotherapeuten darf
ich anstellen?
Zulässig sind laut BMV-Ä § 14 a je Vertragsarzt nicht mehr als drei
Vollzeitbeschäftigte oder Teilzeitbeschäftigte in einer Anzahl, die in zeitlichem Umfang
ihrer Arbeitszeit drei Vollzeitbeschäftigten entspricht.
Weitere Ärzte dürfen beschäftigt werden, wenn der Vertragsarzt überwiegend
medizinisch-technische Leistungen erbringt. |
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Darf mein Angestellter zusätzlich im
Krankenhaus arbeiten?
Die Grenzen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung sind durchlässiger geworden.
Eine gleichzeitige Anstellung im Krankenhaus und in der Praxis ist möglich.
Bei den Beschäftigungszeiten ist das Arbeitszeitgesetz zu beachten (§2 Abs.1 ArbZG) |
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Welche vertragsärztlichen Folgen hat die
Genehmigung für mich?
Die Leistungen des angestellten Arztes werden vom Vertragsarzt abgerechnet, auch dann wenn
es sich um einen fachfremden Arzt handelt. Der Vertragsarzt ist alleiniger Partner des
Behandlungsauftrages. Die angestellten Ärzte, die mindestens halbtags beschäftigt sind,
sind Mitglieder der KV. Somit unterliegen sie der Satzungs- und Disziplinargewalt der KV.
Beim weniger als halbtags angestellten Arzt ist der Praxisinhaber für die Erfüllung der
vertragsärztlichen Pflichten verantwortlich und sollte dies auch im Arbeitsvertrag
berücksichtigen. |
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Muss der angestellte Arzt auf dem
Schild/Stempel kenntlich gemacht werden?
Gemäß § 19 Abs. 3 der Berufsordnung müssen die Patienten über die in der Praxis
angestellten Ärzte in geeigneter Weise informiert werden. |
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Berücksichtigt die KV die Anstellung bei der
Festlegung des Regelleistungsvolumen?
Grundsätzlich ja, dies erfolgt anteilig entsprechend dem genannten Stundenumfang. |
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Kann ich als Psychologischer Psychotherapeut
einen ärztlichen Psychotherapeuten anstellen?
Nein, aus berufsrechtlicher Sicht ist das nicht möglich.
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Für weitere Fragen steht Ihnen die
Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses,
Brigitte Jauert (Tel.: 0385/7431-372) gern auch telefonisch zur Verfügung. |