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Sie möchten Ihre vertragsärztliche Tätigkeit
neben Ihrer bereits bestehenden Praxis noch an einem weiteren Ort ausüben, um die
Versorgung Ihrer Patienten zu verbessern? Hier finden Sie Informationen für die Gründung
von Zweigpraxen und ausgelagerten Praxisstätten.
Die vertragsärztliche Tätigkeit außerhalb des Vertragsarztsitzes in einer
Nebenbetriebsstätte ist genehmigungspflichtig. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer
Genehmigung zur Tätigkeit in einer Nebenbetriebsstätte ist § 24 Abs. 3 der
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Danach sind vertragsärztliche
Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten zulässig, wenn und
soweit dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und die
ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht
beeinträchtigt wird.
Das ausgefüllte Antragsformular ist für eine Stellungnahme an die Kreisstelle bzw. an
die Kassenärztliche Vereinigung zu senden. |
- Antrag auf Genehmigung einer Nebenbetriebsstätte
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In ausgelagerten Praxisräumen werden
ausschließlich spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen in räumlicher Nähe
zum Vertragsarztsitz erbracht, die am Hauptsitz nicht vorgehalten werden (z.B. bestimmte
radiologische Leistungen). Der Ort und der Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit sind
lediglich gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung anzuzeigen.
Für weitere Fragen steht Ihnen Monika Holstein (Tel.: 0385/7431-362) gern auch
telefonisch zur Verfügung. |
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